Beschlussentwurf:
Die Hauptsatzung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) wird beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
Die derzeit gültige Hauptsatzung trat am 01. Oktober 1997 in Kraft. In
den Jahren zwischen 1999 bis 2016 wurden 6 Nachträge beschlossen:
· 1. Nachtrag: Änderung des § 6 Abs. 4 - Öffentliche
Bekanntmachungen,
· 2. Nachtrag: Änderung des § 2 Abs. 3 - Zuständigkeitsabgrenzungen
und Übertragung von Aufgaben,
· 3. Nachtrag: Änderung des § 4 neu - Haushaltswirtschaft,
· 4. Nachtrag: Änderung des § 1 Abs. 2 - Vorsitz in der
Stadtverordnetenversammlung (Veränderung der Zahl der Vertretung des
vorsitzenden Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung und des § 3 Abs. 2 –
Magistrat (Veränderung der Zahl der Beigeordneten),
· 5. Nachtrag: Änderung des § 3 Abs. 2 - Magistrat (Veränderung
der Zahl der Beigeordneten),
· 6. Nachtrag: Änderung des § 1 Abs. 2 - Vorsitz der
Stadtverordnetenversammlung (Veränderung der Zahl der Vertretung des
vorsitzenden Mitglieds) und des § 7 - Öffentliche Bekanntmachungen.
Außer den oben aufgeführten Änderungen, welche durch Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung ausgelöst wurden, muss die Hauptsatzung in den
nachfolgend aufgeführten Paragraphen geändert bzw. ergänzt werden:
· § 1 - Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung – ändert
sich wie folgt:
(1)
Die
Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 45 festgelegt.
(2)
Die
Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden (m/w) und seine Stellvertreter (m/w). Die Zahl der
Stellvertreter (m/w) wird auf 6 festgelegt.
· § 2 - Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von
Aufgaben – ändert sich wie folgt:
Durch
die Satzung zur Aufhebung des Sanierungsgebietes zum 31. Dezember 2015 ist eine
Trennung zwischen der Ausübung des Vorkaufsrechts außerhalb förmlich
festgelegter Sanierungsgebiete und innerhalb förmlich festgelegter
Sanierungsgebiete nicht mehr möglich. Aus diesem Grund wurde § 2 in Abstimmung
mit dem Amt für Stadtentwicklung, Liegenschaften und Rechtswesen angepasst:
§ 2 - Zuständigkeitsabgrenzung und
Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
(1) Die von den
Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste
Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die
gesamte Verwaltung.
(2) Der Magistrat
besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt den Magistrat,
Aufgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben
die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem
Magistrat gemäß § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über
folgende Angelegenheiten:
a.
Aufnahme
von Krediten und Kreditbedingungen,
b.
Verfahren
zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff Baugesetzbuch (BauGB),
c.
Ausübung
oder Verzicht auf die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen
Vorkaufsrechts gemäß §§ 24 ff BauGB,
d.
Erwerb,
Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, für die baurechtlich eine
Wohnnutzung zulässig ist, bis zu einem Betrag in Höhe von 250.000,00 € im
Einzelfall,
e.
Erwerb,
Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, für die baurechtlich eine
Nutzung als Gewerbe- oder Industriegelände zulässig ist, bis zu einem Betrag in
Höhe von 500.000,00 € im Einzelfall,
f.
Abschluss
oder Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbauzins in
Höhe von 250.000,00 € (jährlicher Erbbauzins x Gesamtlaufzeit des Vertrages),
im Einzelfall,
g.
Veräußerung
und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 250.000,00 € im
Einzelfall,
h.
Entscheidungen
über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von
Ansprüchen im Einzelfall,
i.
Abgabe
einer Stellungnahme im Rahmen des Abstimmungsverfahrens bei der Bauleitplanung
benachbarter Kommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, soweit Belange der Kreisstadt
Friedberg nicht betroffen sind.
(4)
Das
Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung
über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu
übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
Dem Ausschuss für Stadtentwicklung wurde am
7. Juli 2016 auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1
HGO, die Beschlussfassung im Rahmen des Abstimmungsverfahrens bei der
Bauleitplanung benachbarter Gemeinden, gem. § 2 Abs. 2 BauGB, auf jederzeitigen
Widerruf übertragen. Dies wird unter § 3 in der Hauptsatzung aufgenommen.
·
§ 3 - Zuständigkeitsabgrenzung
und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse - neu
(1)
Die
Stadtverordnetenversammlung überträgt gemäß § 50 Abs. 1 HGO und § 62 Abs. 1 Satz
3 HGO dem Haupt- und Finanzausschuss die nachstehend bestimmten oder bestimmte
Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung:
a)
Erwerb,
Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, für die baurechtlich eine
Wohnnutzung zulässig ist, mit einem Betrag in Höhe von 250.001,00 € bis zu
500.001,00 €,
b)
Erwerb,
Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, für die baurechtlich eine
Nutzung als Gewerbe- oder Industriegelände zulässig ist, mit einem Betrag von
500.001,00 € bis zu 1.000.000,00 €,
c)
Abschluss
oder Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen ab einem Gesamterbbauzins in Höhe
von 250.001,00 €,
d)
Veräußerung sowie Belastung von Erbbaurechten
ab einem Betrag von 250.001,00 €.
(2)
Soweit
Belange der Stadt Friedberg betroffen sind, überträgt die
Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 1 HGO dem Ausschuss für Stadtentwicklung
die Beschlussfassung im Rahmen des Abstimmungsverfahrens bei der Bauleitplanung
benachbarter Kommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.
(3)
Die
Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung in dieser Angelegenheiten
durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich
ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
· § 4 - Haushaltswirtschaft - entfällt
Durch
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung wurde festgelegt, dass die Haushaltswirtschaft
nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen ist. (§ 92 Abs. 2
HGO). Die im Jahr 2009 gegebene Wahlmöglichkeit ist somit entfallen und eine
Festlegung in der Hauptsatzung entbehrlich.
Änderung der Nummerierungen der nachfolgenden
§§ durch Wegfall von § 4.
· § 4 - Magistrat - unverändert
· § 5 - Ortsbeiräte - unverändert
· § 6 - Ausländerbeirat - unverändert
· § 7 - Öffentliche Bekanntmachungen - unverändert
· § 8 - Film- und Tonaufnahmen - neu aufgrund von § 52 Abs.
3 HGO.
In öffentlichen
Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind Film- und Tonaufnahmen durch die
Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet
zulässig. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung
anzukündigen. Sie sind nur zulässig, wenn keine Stadtverordnete und kein
Stadtverordneter widerspricht.
Der Medienvertreter
(m/w) hat auf Verlangen des Vorsitzenden (m/w) einen Nachweis über ihre oder
seine Berechtigung zu führen.
Eine
Internetübertragung (sog. Live- oder Internet-Streaming) im Rahmen des
Internetauftritts der Stadt Friedberg (Hessen) unter www.friedberg-hessen.de ist nur zulässig, wenn die
Stadtverordnetenversammlung dies im Einzelfall beschließt.
· § 9 - Inkrafttreten - Anpassung siehe beigefügte
Hauptsatzung.
Grundlage ist das neue Hauptsatzungsmuster des Hessischen Städte- und
Gemeindebundes vom 15. März 2016.