Betreff
Neufassung der Hauptsatzung der Kreisstadt Friedberg (Hessen)
Vorlage
16-21/0120
Aktenzeichen
10/0-CB
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Die Hauptsatzung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) wird beschlossen.


Sach- und Rechtslage:

 

Die derzeit gültige Hauptsatzung trat am 01. Oktober 1997 in Kraft. In den Jahren zwischen 1999 bis 2016 wurden 6 Nachträge beschlossen:

 

·       1. Nachtrag: Änderung des § 6 Abs. 4 - Öffentliche Bekanntmachungen,

·       2. Nachtrag: Änderung des § 2 Abs. 3 - Zuständigkeitsabgrenzungen und Übertragung von Aufgaben,

·       3. Nachtrag: Änderung des § 4 neu - Haushaltswirtschaft,

·       4. Nachtrag: Änderung des § 1 Abs. 2 - Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung (Veränderung der Zahl der Vertretung des vorsitzenden Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung und des § 3 Abs. 2 – Magistrat (Veränderung der Zahl der Beigeordneten),

·       5. Nachtrag: Änderung des § 3 Abs. 2 - Magistrat (Veränderung der Zahl der Beigeordneten),

·       6. Nachtrag: Änderung des § 1 Abs. 2 - Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung (Veränderung der Zahl der Vertretung des vorsitzenden Mitglieds) und des § 7 - Öffentliche Bekanntmachungen.

 

Außer den oben aufgeführten Änderungen, welche durch Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ausgelöst wurden, muss die Hauptsatzung in den nachfolgend aufgeführten Paragraphen geändert bzw. ergänzt werden:

 

·       § 1 - Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung – ändert sich wie folgt:

 

(1)     Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 45 festgelegt.

 

(2)     Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (m/w) und seine Stellvertreter (m/w). Die Zahl der Stellvertreter (m/w) wird auf 6 festgelegt.

 

 

·       § 2 - Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben – ändert sich wie folgt:

 

Durch die Satzung zur Aufhebung des Sanierungsgebietes zum 31. Dezember 2015 ist eine Trennung zwischen der Ausübung des Vorkaufsrechts außerhalb förmlich festgelegter Sanierungsgebiete und innerhalb förmlich festgelegter Sanierungsgebiete nicht mehr möglich. Aus diesem Grund wurde § 2 in Abstimmung mit dem Amt für Stadtentwicklung, Liegenschaften und Rechtswesen angepasst:

 

§ 2 - Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat

 

(1)   Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

 

(2)   Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt den Magistrat, Aufgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

 

(3)   Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

 

a.   Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,

 

b.   Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff Baugesetzbuch (BauGB),

 

c.   Ausübung oder Verzicht auf die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Vorkaufsrechts gemäß §§ 24 ff BauGB,

 

d.   Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, für die baurechtlich eine Wohnnutzung zulässig ist, bis zu einem Betrag in Höhe von 250.000,00 € im Einzelfall,

 

e.   Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, für die baurechtlich eine Nutzung als Gewerbe- oder Industriegelände zulässig ist, bis zu einem Betrag in Höhe von 500.000,00 € im Einzelfall,

 

f.    Abschluss oder Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbauzins in Höhe von 250.000,00 € (jährlicher Erbbauzins x Gesamtlaufzeit des Vertrages), im Einzelfall,

 

g.   Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 250.000,00 € im Einzelfall,

 

h.   Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,

 

i.     Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Abstimmungsverfahrens bei der Bauleitplanung benachbarter Kommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, soweit Belange der Kreisstadt Friedberg nicht betroffen sind.

 

(4)     Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

 

Dem Ausschuss für Stadtentwicklung wurde am 7. Juli 2016 auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Beschlussfassung im Rahmen des Abstimmungsverfahrens bei der Bauleitplanung benachbarter Gemeinden, gem. § 2 Abs. 2 BauGB, auf jederzeitigen Widerruf übertragen. Dies wird unter § 3 in der Hauptsatzung aufgenommen.

 

·           § 3 - Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse - neu

 

(1)     Die Stadtverordnetenversammlung überträgt gemäß § 50 Abs. 1 HGO und § 62 Abs. 1 Satz 3 HGO dem Haupt- und Finanzausschuss die nachstehend bestimmten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung:

 

a)   Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, für die baurechtlich eine Wohnnutzung zulässig ist, mit einem Betrag in Höhe von 250.001,00 € bis zu 500.001,00 €,

 

b)   Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, für die baurechtlich eine Nutzung als Gewerbe- oder Industriegelände zulässig ist, mit einem Betrag von 500.001,00 € bis zu 1.000.000,00 €,

 

c)   Abschluss oder Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen ab einem Gesamterbbauzins in Höhe von 250.001,00 €,

 

d)    Veräußerung sowie Belastung von Erbbaurechten ab einem Betrag von 250.001,00 €.

 

(2)     Soweit Belange der Stadt Friedberg betroffen sind, überträgt die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 1 HGO dem Ausschuss für Stadtentwicklung die Beschlussfassung im Rahmen des Abstimmungsverfahrens bei der Bauleitplanung benachbarter Kommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.

 

(3)     Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung in dieser Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

 

·       § 4 - Haushaltswirtschaft - entfällt

 

Durch Änderung der Hessischen Gemeindeordnung wurde festgelegt, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen ist. (§ 92 Abs. 2 HGO). Die im Jahr 2009 gegebene Wahlmöglichkeit ist somit entfallen und eine Festlegung in der Hauptsatzung entbehrlich.

 

Änderung der Nummerierungen der nachfolgenden §§ durch Wegfall von § 4.

 

·       § 4 - Magistrat - unverändert

 

·       § 5 - Ortsbeiräte - unverändert

 

·       § 6 - Ausländerbeirat - unverändert

 

·       § 7 - Öffentliche Bekanntmachungen - unverändert

 

·       § 8 - Film- und Tonaufnahmen - neu aufgrund von § 52 Abs. 3 HGO.

 

In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzukündigen. Sie sind nur zulässig, wenn keine Stadtverordnete und kein Stadtverordneter widerspricht.

Der Medienvertreter (m/w) hat auf Verlangen des Vorsitzenden (m/w) einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.

Eine Internetübertragung (sog. Live- oder Internet-Streaming) im Rahmen des Internetauftritts der Stadt Friedberg (Hessen) unter www.friedberg-hessen.de ist nur zulässig, wenn die Stadtverordnetenversammlung dies im Einzelfall beschließt.

 

·       § 9 - Inkrafttreten - Anpassung siehe beigefügte Hauptsatzung.

 

Grundlage ist das neue Hauptsatzungsmuster des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vom 15. März 2016.