hier:
1. Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 "Jugendhaus an den 24 Hallen" in Friedberg-Kernstadt und Änderung der Bezeichnung des Bebauungsplanes
2. Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussentwurf:
1. Der Bebauungsplan Nr. 68 "Jugendhaus an
den 24 Hallen“ in Friedberg – Kernstadt wird gem. § 1 Abs. 8 BauGB in
Verbindung mit § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren geändert. Das
Planänderungsverfahren erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 68 „Westlich
der 24 Hallen“ (1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Jugendhaus an den 24
Hallen“) in Friedberg – Kernstadt.
Der Geltungsbereich der Änderung ist im anliegenden Lageplan
dargestellt (Anlage 1 der Vorlage).
Die im Zusammenhang mit den zwei nicht abgeschlossenen
Änderungsverfahren aus dem Jahr 2013 und 2015 gefassten Stadtverordnetenbeschlüsse
vom 21.03.2013 (DS 11-16/0532, Änderungs- und Offenlagebeschluss), vom
04.07.2013 (DS 11-16/0616, Satzungsbeschluss) und vom 16.07.2015 (DS 11-16/1210,
Änderungs- und Offenlagebeschluss) werden aufgehoben.
2.
Mit dem hier
vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 68 „Westlich der 24 Hallen“ (1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 68 "Jugendhaus
an den 24 Hallen) einschließlich der
Begründung (Anlage 2 und 3 der Vorlage) wird die öffentliche Auslegung gem. § 3
Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB
gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
I. Vorbemerkung
Im Jahr 2003 wurde der
Bebauungsplan Nr. 68 „Jugendhaus an den 24 Hallen“ als Grundlage für die
Errichtung einer Jugendfreizeiteinrichtung rechtskräftig. In der Folgezeit
wurde diese Jugendfreizeiteinrichtung aber an einem anderen Standort an der
Kreisstraße nach Bad Nauheim nach Durchführung eines weiteren, separaten
Bebauungsplanverfahrens errichtet, sodass der rechtswirksame Bebauungsplan
keine Relevanz mehr hat. In der Folgezeit wurden verschiedene Überlegung zur
Verwertung des städtischen Grundstückes getroffen und auch in Form von
Bebauungsplanänderungsverfahren in die Wege geleitet:
Im Jahre 2013 wurde ein
Bebauungsplanänderungsverfahren begonnen, mit der Absicht, im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 68 eine größere, 6-gruppige Kindertagesstätte zu bauen.
Für dieses Änderungsverfahren wurde die Offenlage durchgeführt und auch der
Satzungsbeschluss gefasst. Der Plan wurde jedoch nicht zur Rechtskraft
gebracht.
Im Jahr 2015 wurde ein
erneutes Bebauungsplanänderungsverfahren begonnen, mit der Absicht, dass nun auch Wohnungsbau ermöglicht
werden soll und die Fläche für die mögliche Errichtung einer Kita reduziert
wird – die Wohnbebauung sollte auf einem Grundstück von ca. 1.500 m² entstehen,
für die Kita sollte eine
Grundstücksfläche von ca. 3.000 -3.500 m² festgesetzt werden. Für dieses Bebauungsplanänderungsverfahren
wurde die Offenlage durchgeführt und dann aber nicht weiter verfolgt.
II. Anlass und Ziel der Planung
In diesem jetzt vorliegende Änderungsverfahren 2016 soll, bezogen auf den rechtsverbindlichen Ursprungsplan von 2003, eine größere Fläche für einen
Kinderhort und zusätzlich ein allgemeines Wohngebiet für die Errichtung von
Geschosswohnungsbau festgesetzt werden(Anlage 2und 3). Die Bebauung soll von
der Friedberger Wohnungsbaugesellschaft als öffentlich geförderter
Wohnraum durchgeführt werden, mit dem
Ziel bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
Das Vorhaben soll in verschiedenen Bauabschnitten verwirklicht werden
(der erste Bauabschnitt soll der südliche Baukörper sein). Die Grundlage für eine
öffentliche Förderung ist ein bestehendes Baurecht, welches mit diesem
Bebauungsplanänderungsverfahren geschaffen werden soll.
III. Inhalt
der Planung
In der Fassung des
rechtswirksamen Bebauungsplans 2003 waren
überbaubare Flächen für drei Baukörper festgesetzt:
- Das Gebäude der Jugendfreizeiteinrichtung
mit zwei Vollgeschossen;
- Ein kleinerer Baukörper für
Lagerzwecke;
- Der bestehende Hort mit
Erweiterungsmöglichkeiten (eingeschossig);
- Die entsprechenden Grundflächen
summierten sich auf 1400 m².
Nunmehr sieht die
vorliegende Planung 2016 vor, dass auf der für die ehemals für die
Jugendfreizeiteinrichtung vorgesehenen Fläche zwei Wohngebäude errichtet werden
sollen. Diese sollen senkrecht zur Straße ausgerichtet werden, damit der
Charakter der offenen Bauweise der Umgebung gewahrt wird und der Durchblick von
der Straße auf das historisch bedeutsame Eisenbahnviadukt möglich bleibt.
Des Weiteren soll
im Bereich der im rechtswirksamen Bebauungsplan 2003 bereits festgesetzten Fläche für einen Hort
wieder eine Fläche für einen Hort festgesetzt werden, die jedoch eine maximale
Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Fläche (Begrenzung durch vorhandene
Leitungen und der geplanten Wohnbebauung) darstellt, ohne jedoch im Vorfeld
eine Festlegung der Anzahl von Gruppen zu treffen.
Durch entsprechende
Festsetzungen soll ermöglicht werden, dass bei Bedarf über dem Hort auch noch
ein weiteres Wohngebäude errichtet werden kann.
Die im Entwurf
festgesetzten Höhen ermöglichen für die Wohnbebauung eine dreigeschossige
Bauweise, für den Hort eine eingeschossige und in einem Teilbereich eine
zweigeschossige Bebauung.
Es ist vorgesehen,
dass nach Endausbau das schon im rechtskräftigen Bebauungsplan zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht
wesentlich überschritten wird. Auch die Überschreitung der Grundfläche für
Nebenanlagen und befestigte Flächen bleibt begrenzt. Die Überschreitungen
bezogen auf den genehmigten Bebauungsplan 2003 sind dem Ziel einer
Innenverdichtung geschuldet.
Aufgrund der neuen
Zielsetzung entfällt auch die für die Jugendfreizeitenrichtung vorgesehene
Grünfläche, diese wird nunmehr der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage)
zugeordnet.
Weitere Änderungen
sind in den östlich an die Wohnbaufläche und den Kinderhort anschließenden
öffentlichen Grünflächen vorgesehen:
- Der Ballspielplatz entfällt,
der westliche Teil der Ballspielfläche
wird der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage Kinderhort zugeordnet.
- Die im rechtskräftigen
Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzte Gehölzfläche sowie der östliche
Teil der Ballspielfläche werden den Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
(Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft) zugeordnet und als Sukzessionsfläche ausgewiesen.
- Eine zusätzliche Linde innerhalb der
öffentlichen Grünfläche und zwei zusätzliche Linden im Bereich der Straße “Usavorstadt“ werden als „zu
erhalten“ festgesetzt.
- Die anzupflanzende
Gehölzfläche, die im rechtskräftigen Bebauungsplan die öffentliche Grünfläche –
Parkanlage von der Grünfläche der Jugendfreizeiteinrichtung trennt, entfällt,
da beide Flächen zu einer Parkanlage zusammengelegt werden.
Durch die neue
Planung entfällt die Jugendfreizeiteinrichtung als Lärmquelle, es bleibt aber
die Lärmbelastung insbesondere durch die Eisenbahn. Gegenüber der damaligen
Planung wird nunmehr Wohnbebauung zugelassen, für diese sind niedrigere
Grenzwerte einzuhalten. Deshalb wurde der Gutachter – der TÜV Hessen, Frankfurt
- um eine ergänzende Aussage zur Lärmproblematik und um einen
Festsetzungsvorschlag für die passiven Schallschutzmaßnahmen der neuen
Wohnbebauung gebeten. Der vom TÜV Hessen (Gutachten Nr. L 8085, 18.Mai 2016) vorgelegte
Festsetzungsvorschlag wurde in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
IV. Verfahren
Weil die aktuellen
Planungen bezüglich der Art und des Maßes
der Nutzung innerhalb der bestehenden
Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 68 nicht zu verwirklichen
sind, muss der Bebauungsplan entsprechend geändert werden. Im Jahre 2013 war das Änderungsverfahren für
die damals vorgesehene Kindertagesstätte bereits bis zum Satzungsbeschluss
durchgeführt worden, die Bekanntmachung des Bebauungsplans dann aber nicht mehr
erfolgt. Das Änderungsverfahren im Jahr 2015
wurde bis einschließlich der Offenlage durchgeführt. Deshalb wird die jetzige
Änderung des Bebauungsplans erneut als 1. Änderung des rechtswirksamen
Bebauungsplanes durchgeführt. Da die Bezeichnung des Bebauungsplanes
„Jugendhaus an den 24 Hallen“ gar nicht mehr zutreffend ist, wird dieses
aktuelle Änderungsverfahren 2016
unter der neuen Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 68 „Westlich der 24 Hallen“ (1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 Jugendhaus an den 24 Hallen“)
weitergeführt.
Da es sich bei
dieser Änderung des Bebauungsplans um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung
handelt und die Voraussetzung des § 13a (1) S.2 BauGB erfüllt ist, kann das
Planverfahren auf der Grundlage des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
durchgeführt werden. Darüber hinaus kann festgestellt werden:
1. Es wird nicht die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet;
2. Es bestehen keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe B
genannten Schutzgüter.
Zu den
Umweltaussagen im beschleunigten Verfahren führt § 13a (2) Nr.1 BauGB aus: Es
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (3) S.1 BauGB, d.h. es wird von der
Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe
nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 (5) Satz 3 und § 10 (4)
abgesehen.
Mit dem
vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung (Anlage 1 und 2) kann
nach Beschlussfassung die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
durchgeführt werden und parallel dazu die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB.