Beschlussentwurf:
Dem Ausschuss für Stadtentwicklung wird gem. § 50 Abs. 1 HGO die Beschlussfassung im Rahmen des Abstimmungsverfahrens bei der Bauleitplanung benachbarter Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB auf jederzeitigen Widerruf übertragen.
Sach- und Rechtslage:
Zur Beschleunigung
des Abstimmungsverfahrens zwischen benachbarten Gemeinden war in den
vergangenen Wahlperioden dem Ausschuss für Bauwesen, Planung, Umwelt und
Konversion
gem. § 50 Abs. 1
HGO die Beschlussfassung im Rahmen des Abstimmungsverfahrens bei der
Bauleitplanung benachbarter Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB auf jederzeitigen
Widerruf übertragen worden.
Da diese
Delegation der Beschlussfassung aus Rechtsgründen nur bis zum Ablauf der
vorausgegangenen Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung Geltung hatte, ist
nunmehr in dieser Angelegenheit erneut zu beschließen.