Betreff
Erheben von Erschließungsbeiträgen im Baugebiet "Hinter Fauerbach" in Friedberg hier: Erlass einer Abweichungssatzung gemäß § 12 (3) der Erschließungsbeitragssatzung (EBS)
Vorlage
11-16/1467
Aktenzeichen
60/0-Lud/mö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Die als Entwurf beigefügte Satzung (Anlage 2 der Vorlage) über die Abweichung von den in § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) genannten Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen wird beschlossen.

 


Sach- und Rechtslage:

Eine Voraussetzung für das Erheben von Erschließungsbeiträgen ist u.a. die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage.

 

Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie die vorgeschriebenen Merkmale der endgültigen Herstellung gemäß § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 05.12.2006 aufweisen, d.h. wenn ihre Flächen Eigentum der Stadt Friedberg sind, Fahrbahn und beidseitige Gehwege mit jeweils Unterbau und Decke (diese kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster, Platten oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen), Entwässerungs- und Beleuchtungs­einrichtungen aufweisen.

 

Nach § 12 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) kann die Stadt Friedberg durch Abweichungssatzung bestimmen, dass einzelne Teileinrichtungen ganz oder teilweise wegfallen bzw. die Herstellung abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 geringwertiger oder andersartig (z. B. verkehrsberuhigter Bereich) vorgenommen wird.

 

Das auf dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) markierte Baugebiet „Hinter Fauerbach“, bestehend aus den Straßen Gemarkung Friedberg Flur 12 Nr. 279 Antonie-Maurer-Straße, Nr. 304 Bella-Winkhaus-Straße, Nr. 265/4 Carl-Barnas-Straße sowie Nr. 246/1 Auguste-Mönch-Straße, mit Ausnahme des Zufahrtsbereichs (42 m) zum Knotenpunkt Görbelheimer Hohl, wurde abweichend von den Herstellungsmerkmalen der Erschließungs­beitragssatzung (EBS) ohne beidseitige Gehwege als Mischverkehrsfläche endgültig hergestellt. Aufgrund dessen ist der Erlass einer Abweichungssatzung gemäß § 12 Abs. 3 Erschließungsbeitragssatzung (EBS) Voraussetzung für das Erheben von Erschließungsbeiträgen für dieses Baugebiet. Der Entwurf der Abweichungssatzung ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt.