Beschlussentwurf:
Seitens der Stadt Friedberg werden zu dem Bebauungsplanentwurf Nr. 42 „Schwalheimer Straße“ der Stadt Bad
Nauheim folgende Bedenken vorgetragen:
- Es bestehen erhebliche Bedenken wegen der
nicht durchgeführten, aber
gesetzlich zwingend erforderlichen
Abstimmung der Bauleitpläne mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2)
BauGB
Begründung:
§ 2 Abs. 2 BauGB: „Die
Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. „Dabei können
sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen
Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche
berufen.“
Dieses
gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot berücksichtigt, dass sich die
Bauleitplanung in vielfältiger Weise auf benachbarte Gemeinden auswirken kann.
Die gesetzlich geforderte Abstimmung soll mögliche negative Auswirkungen der
gemeindegebietsbegrenzenden Planungshoheit vermeiden und auch weitergehend im
positiven Sinne die städtebauliche Entwicklung benachbarter Gemeinden fördern.
Die alleinige Beteiligung als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher
Belange auf der Grundlage des § 4 (1)
BauGB mit der vorgegebenen Frist zur Stellungnahme von einem Monat ist für eine
Prüfung und Abstimmung aus Nachbargemeindlicher Sicht nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass die Entwurfsunterlagen erst 4
Werktage vor der Kommunalwahl 2016 eingegangen sind und dadurch erfahrungsgemäß
die Möglichkeit zur Prüfung der Unterlagen und Beratung der Stellungnahme
eingeschränkt ist. Die fehlende Abstimmung gem. § 2 (2) BauGB ist umso unverständlicher,
als die vorgelegte, vom Investoren beauftragte „Markt- und
Verträglichkeitsuntersuchung zur geplanten Ansiedlung von
Einzelhandelsnutzungen am Stollgelände“, bereits im April 2015 erstellt wurde.
- Es bestehen erhebliche Bedenken wegen der fehlenden
Entwicklung aus dem Regionalplan Südhessen / Regionaler
Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010). Die Aussage in der Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 42 „Schwalheimer Straße“, wonach der
Bebauungsplanentwurf als aus dem RPS /RegFNP entwickelt angesehen werden
kann, wird nicht geteilt.
Begründung:
A) Reg/FNP
Die Darstellung als „SO Sport/Einzelhandel“,
geplant, wurde trotz der im Rahmen der Beteiligung zur Aufstellung des RegFNP
von der Stadt Friedberg vorgebrachten Bedenken als Darstellung aufgenommen.
Seitens der Stadt Friedberg wird diese Darstellung noch immer für falsch
angesehen. Die Darstellung als „SO Sport/Einzelhandel“ entspricht keiner der Sondergebietskategorien
für den großflächigen Einzelhandel:
-
SO
Nahversorgung
-
SO
Einkauf
-
SO
Einkaufszentrum
-
Fachmärkte
Dieser Standort – weitab vom Versorgungskern
und dem zentralen Versorgungsbereich von Bad Nauheim – lässt die Ansiedlung von
Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten nach Ansicht der Stadt Friedberg
nicht zu; dazu sei auf die folgenden
landesplanerischen Ziele hingewiesen:
-
„Von
großflächigen Einzelhandelsvorhaben dürfen nach Art, Lage und Größe keine
schädlichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von integrierten
Geschäftszentren (zentralen Versorgungsbereichen) in der Gemeinde und in
anderen Gemeinden … zu erwarten sein.“ (Z3.4.3-2)
-
„Regional
bedeutsame großflächige Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten
……sind nur in den für die Mittel- und Oberzentren gebietsscharf dargestellten zentralen
Versorgungsbereichen anzusiedeln.“ (Z3.4.3-4).
Die Begründung zum Bebauungsplan weist auf S.
3 selbst darauf hin, dass die Planung gegen dieses Ziel verstößt. Direkt im
Anschluss an diese Feststellung wird jedoch darauf verwiesen, dass die Planung
im Einklang mit dem kommunalen Einzelhandelskonzept (CIMA 2008) stünde. Dieses
mittlerweile 8 Jahre alte Einzelhandelskonzept liegt der Stadt Friedberg nicht
vor, sodass diese Aussage nicht überprüft werden kann, insbesondere im Hinblick
auf die Frage, ob Lebensmittel und Elektrowaren in einer Bad Nauheimer
Sortimentsliste, die eigentlich Teil eines solchen Konzeptes sein müsste, als
zentrenrelevant eingestuft sind, so wie sie es in der Sortimentsliste im RegFNP
sind. Auch die auf S. 40/ 41 des cima-Gutachtens dargestellte Karte inkl.
Erläuterungen ist zweifelhaft; die Ausweisung eines zentralen
Versorgungsbereichs – Ergänzung direkt westlich des Stollgeländes erscheint
willkürlich und entspricht nicht den vorhandenen Nutzungsstrukturen. Auch von
cima selbst wird erläutert, dass dort nur partiell Einzelhandelsnutzungen
vorhanden sind (s. auch Ziffern 4 / 5)
-
B)
Festsetzung im Bebauungsplan
-
Über die
Ausführungen unter vorherigem Punkt A) hinausgehend ist aber auch die
Entwicklung aus dieser Doppelnutzung Einzelhandel/Sport falsch. Wenn von den zwei
zulässigen Nutzungen Sport und Einzelhandel eine nicht festgesetzt wird verbleibt somit dann eine reine Fläche
für SO Einzelhandel – und dadurch liegt hier keine Übereinstimmung mit dem
RegFNP vor. (Anmerkung: würde man innerhalb
einer gemischten Baufläche eine der beiden zulässigen Nutzungen, z.B. Gewerbe,
weglassen, verbliebe eine Wohnbaufläche, die nicht der Darstellung der
vorbereitenden Bauleitplanung
entsprechen würde.)
- Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die
vorgesehenen Festsetzungen zur Zulässigkeit
A) eines Elektrofachmarktes mit bis zu 2000 m² VK
und
B) eines Lebensmittelmarktes als Vollsortimenter
mit einer VK bis zu 2500 m²
Begründung:
Die vorliegende
Planung für ein zentrenrelevantes Konzept auf einem autokundenorientierten und
nicht integrierten Standort würde sowohl die Versorgungsfunktion der zentralen
Versorgungsbereiche der Städte Bad Nauheim und Friedberg beeinträchtigen, als
auch gegen die Ziele zum Einzelhandel verstoßen (landesplanerische Ziele und
Regionales Einzelhandelskonzept).Die großflächigen Einzelhandelsvorhaben sind
deshalb aus städtebaulichen und regionalplanerischen Gründen abzulehnen. Die
derzeitige Entwicklung ist vielerorts immer noch geprägt durch die Ansiedlung
großflächiger Fachmärkte mit zentrenrelevanten Sortimenten auf der „Grünen
Wiese“ und durch gleichzeitigen Rückgang des kleinflächigen Einzelhandels in
den Zentren.
A)
Elektrofachmarktes
mit bis zu 2000 m² VK
Ziel der Stadt Friedberg ist,
Publikumsmagneten – wie z.B. den großflächigen Elektroeinzelhandel – in das
Zentrum zu integrieren. Entsprechende Bemühungen der Stadt Friedberg um
Ansiedlung einer Einkaufsgalerie im Zentrum scheiterten bislang daran, dass
potentielle „Ankermieter“ eher nicht-integrierten Standorten den Vorzug geben.
So haben Elektronik-Fachmarkt-Ketten in der Vergangenheit bereits Interesse an
einer – autokundenorientierten - Ansiedlung im Gewerbegebiet-West in Friedberg
bekundet; eine Realisierung konnte aber unter Hinweis auf die städtebaulichen
und landesplanerischen Zielsetzungen verhindert werden. Ein Mittelzentrum mit
Teilfunktion eines Oberzentrums weist in der Regel auch Angebote im
Elektrobereich auf, so wie dies mit jeweils einem Fachmarkt (MediMax in Bad
Nauheim, Expert Klein in Friedberg) sowie weiteren kleineren Spezialanbietern
in beiden Städten heute ja auch bereits der Fall ist.
Dies wird ja letztlich auch durch das
Interesse eines 3. Elektromarktes an diesem Standort („Gemeinsames“
Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums mit Bad Nauheim) bestätigt.
Die im cima-Gutachten erwähnte Schließung des Kaufhauses Joh schließt nicht aus, dass in dieser
integrierten Lage eine Folgenutzung in der Sparte Elektro erfolgen kann –
zumindest auch auf Teilflächen im Rahmen einer Folgenutzung als Kaufhaus, in
dem üblicherweise auch Elektroartikel angeboten werden. Das Gleiche gilt für
kleinteiligere Ladengeschäfte an der Kaiserstraße oder in der Friedberger
Altstadt, in denen sich durchaus Geschäfte der Elektrobranche ansiedeln
könnten. An diesem integrierten Standort Kaiserstraße existierte viele Jahre
ein größerer Elektromarkt. Die Schließung dieses Betriebs lässt nicht den
Schluss zu, dass der Bedarf nicht gegeben ist. Vielmehr waren die baulichen
Verhältnisse nicht mehr adäquat und der Eigentümer nicht bereit, entsprechende
Investitionen auf dem Grundstück vorzunehmen. Durch den geplanten
Elektrofachmarkt in Bad Nauheim kann aber in dem zentralen Versorgungsbereich
der Stadt Friedberg über Verkaufsflächen der Elektrobranche künftig fast nicht
mehr verhandelt werden. Es kann nicht angehen, dass nunmehr durch ein Vorhaben
kurz hinter der Gemarkungsgrenze die Bemühungen der Stadt Friedberg um die
Sicherung und Attraktivitätssteigerung des zentralen Versorgungsbereiches
„Innenstadt/ Kaiserstraße“ unterlaufen werden.
Wenn bestimmte landesplanerische Regelungen bestehen und von einer
Kommune eingehalten werden, dann muss sie darauf vertrauen können, dass auch
andere Kommunen diese Regeln einhalten – insbesondere dann, wenn deren
Planungen über die Nachbargrenzen hinaus erhebliche negative Auswirkungen
hervorrufen.
B) Lebensmittelmarkt als Vollsortimenter mit einer VK
bis zu 2500 m²
Unter Berücksichtigung der zentralörtlichen Funktion durch die
Klassifizierung der Stadt Friedberg (in Verbindung mit Bad Nauheim) als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines
Oberzentrums hat sich die Stadt Friedberg bereits 1998 mit der Standortfrage
des Einzelhandels befasst und gemäß den Planungsleitsätzen des BauGB auf die
Erfordernisse des § 1 BauGB ( „…die
Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse
einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“) beschlossen, in den bestehenden und künftigen
Gewerbegebieten Einzelhandel mit
zentrenrelevanten Sortimenten auszuschließen. Ziel hierbei war, das
innerstädtische Versorgungszentrum in seiner städtebaulichen Struktur und in
der Versorgungsqualität zu erhalten, zu schützen und auszubauen und die wohnungsnahe
Versorgung zu gewährleisten.
Zu den
ausgeschlossenen Einzelhandelsbetrieben mit zentralrelevanten Sortimenten
zählen mit zunehmender Tendenz u.a. auch die großflächigen Anbieter des
Lebensmittelsektors, die zur Verbesserung ihrer Rendite bundesweit in
zunehmendem Maße Nonfood-Artikel bzw. sogenannte „Aktionsware“ in ihr Sortiment
aufnehmen. Diese Randsortimente sind in der Regel überwiegend als
zentrenrelevant anzusehen. Durch den in der Stadt Bad Nauheim bereits
vorhandenen großflächigen Einzelhandel in den Langen Morgen und dem nun
geplanten großflächigen Lebensmittelmarkt auf dem Stollgelände (die sich in
ihrer räumlichen Lage direkt in Richtung Friedberg befinden), ist zu
befürchten, dass in Friedberg verbrauchernahe Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe
durch Umsatzumverteilungseffekte in ihrem Bestand gefährdet sind. Hierdurch ist eine nachhaltige Schwächung
der verbrauchernahen Versorgung im Bereich der Stadt Friedberg und eine damit
korrespondierende Gefährdung der städtebaulichen Entwicklung verbunden. In
den vorliegenden Unterlagen, insbesondere im cima-Gutachten, gibt es keinerlei
Aussagen, welche Auswirkungen die Ansiedlung eines 2.500 m² großen
Lebensmittelmarktes (laut cima-Gutachten S. 31 tegut) auf die
Versorgungsstrukturen in Friedberg hat. Gerade der wohngebietsintegrierte
tegut-Markt in der Anna-Kloos-Straße kann vom Vorhaben nachhaltig betroffen
sein.
- Es bestehen
erhebliche inhaltliche Bedenken gegen die beigefügte „Markt- und
Verträglichkeitsuntersuchung zur geplanten Ansiedlung von
Einzelhandelsnutzungen am „Stollgelände“ (cima, April 2015).
Begründung:
Es wird seitens der Stadt Friedberg kritisiert, dass die von der CIMA
erstellte Verträglichkeitsstudie nicht von der Stadt Bad Nauheim, sondern vom
Investor selbst beauftragt wurde und damit ein Parteiengutachten ist. Es werden
in dem vorgelegten Gutachten Aussagen getroffen, welche die Stadt Friedberg
direkt betreffen. Nach der ersten Durchsicht erscheint die vorgelegte „Markt-
und Verträglichkeitsuntersuchung zur geplanten Ansiedlung von
Einzelhandelsnutzungen am „Stollgelände“ (cima, April 2015) in vielen Punkten
nicht zutreffend zu sein, wie z.B.:
-
Im Punkt 9 „Anhang“ auf Seite 40 der
cima-Untersuchung ist als „Zentraler Versorgungsbereich-Ergänzungsstandort“ zum
Zentralen Versorgungsbereich ein Bereich, teilweise beidseitig, entlang der
Schwalheimer Straße dargestellt. Die Entwicklungsfläche Stollgelände soll
dadurch als an einen bestehenden Ergänzungsbereich anknüpfend betrachtet werden
wodurch sich für das Stollgelände die integrierte Lage ergeben soll.
-
Ermitteltes Zahlenwerk ist nicht nachprüfbar, für
Friedberg gibt es lediglich Angaben zu den beiden größten Elektroanbietern
-
Eine Umverteilungsquote von 9,3 % bei Elektrowaren
in Friedberg wirkt doch konstruiert, um unter der 10 %-Schwelle zu bleiben. In
absoluten Werten soll laut cima der Bad
Nauheimer Einzelhandels bei Elektrowaren ca. 4 Mio. € verlieren (= 35 %), der
Friedberger Einzelhandel nur 1,4 Mio. € (9,3 %)
-
„Die Zonierung des Einzugsgebietes (Friedberg
befindet sich laut Gutachten in Zone III,
z.B. Echzell oder Rockenberg befinden sich laut Gutachten im näheren
Einzugsbereich in Zone II).
Anmerkung:
Aufgrund der
erheblichen Zweifel am Inhalt des cima-Gutachtens hat die Stadt Friedberg das
Fachgutachterbüro GMA, Köln beauftragt, das cima-Gutachten im Hinblick auf
methodische und inhaltliche Plausibilität zu bewerten.
- Die von der
GMA im Auftrag der Stadt Friedberg erstellte „Gutachterliche Stellungnahme
zum Cima-Verträglichkeitsgutachten zu den Einzelhandelsplanungen auf dem
Stollgelände“, März 2016, wird Bestandteil der Stellungnahme der Stadt
Friedberg zu dem Bebauungsplan Nr. 42 „Schwalheimer Straße“ der Stadt Bad
Nauheim.
Sach- und Rechtslage:
Von der Stadt Bad Nauheim wurde der
Bebauungsplan Nr. 42 „Schwalheimer Straße“ im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb
eines Monats, vorgelegt. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12
BauGB aufgestellt werden. Zur Beurteilung der Vorhaben wurde den
Bebauungsplanentwurfsunterlagen eine vom Investor beauftragte „Markt- und
Verträglichkeitsuntersuchung zur geplanten Ansiedlung von
Einzelhandelsnutzungen am „Stollgelände“ , erstellt im April 2015, beigefügt.
Durch den Bebauungsplan sollen für die
gewerblichen Brachflächen (ehem. Karosseriebau-Stoll-Gelände) südlich der
Schwalheimer Straße die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Einzelhandelsstandortes
mit Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters mit bis zu 2500 m² Verkaufsfläche (VKF), eines Elektronikmarktes
mit bis zu 2000 m² VKF und folgenden ergänzenden Nutzungen Cafe/Bistro (ohne
Schnell-/Fastfood-Gastronomie) und max. 2 Dienstleistungsbetrieben ohne
Innenstadtrelevanz mit je max. 60 m² Fläche geschaffen werden. Im vorgesehenen
Obergeschoss sind ausschließlich
folgende Nutzungen vorgesehen: Fitness-Studio/Physiotherapiepraxis,
Büronutzungen und Nebenanlagen (u.a. Lager, Technik). Insgesamt entstehen ca.
9000 m² Geschossfläche.
Zur Erschließung des Einzelhandelsstandortes
ist die Errichtung eines Kreisverkehrsplatzes anstelle der bisherigen Kreuzung
Schwalheimer Straße / Zu- bzw. Abfahrt B3 vorgesehen.
Durch
dieses Bebauungsplanverfahren/Vorhaben werden die Belange der Stadt Friedberg
in folgenden Punkten beeinträchtigt:
- Es bestehen
erhebliche Bedenken wegen der nicht durchgeführten, aber gesetzlich zwingend erforderlichen Abstimmung der Bauleitpläne mit den
Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
- Es bestehen
erhebliche Bedenken wegen der fehlenden Entwicklung aus dem Regionalplan
Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010). Die
Erläuterung in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 42 „Schwalheimer
Straße“, wonach der Bebauungsplanentwurf als aus dem RPS /RegFNP
entwickelt angesehen werden kann, wird nicht geteilt.
- Es bestehen
erhebliche Bedenken gegen die vorgesehenen Festsetzungen zur Zulässigkeit
A) eines Elektrofachmarktes mit bis zu 2000 m² VK
und
B) eines Lebensmittelmarktes als Vollsortimenter
mit einer VK bis zu 2500 m²
- Es bestehen
erhebliche inhaltliche Bedenken gegen die beigefügte „Markt- und
Verträglichkeitsuntersuchung zur geplanten Ansiedlung von
Einzelhandelsnutzungen am „Stollgelände“ (cima, April 2015).
- Die von der
GMA im Auftrag der Stadt Friedberg erstellte „Gutachterliche Stellungnahme
zum Cima-Verträglichkeitsgutachten zu den Einzelhandelsplanungen auf dem
Stollgelände“, wird Bestandteil der Stellungnahme der Stadt Friedberg zu
dem Bebauungsplan Nr. 42 „Schwalheimer Straße“ der Stadt Bad Nauheim.
Nach der ersten Durchsicht erscheint die vorgelegte „Markt- und Verträglichkeitsuntersuchung
zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen am „Stollgelände“ (cima,
April 2015) in vielen Punkten nicht zutreffend zu sein. Es wurde seitens der
Stadt Friedberg eine Plausibilitätsprüfung durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung,
Köln, (GMA) in Auftrag gegeben, in der die folgenden Punkte geprüft werden:
- Verwendete Datengrundlagen (z.B. Bevölkerungszahlen,
Flächenproduktivitäten)
- Prüfung der Einzugsgebiets-Abgrenzung und Kaufkraftberechnung
- Prüfung der Standortbewertung
- Prüfung der zugrunde gelegten Angebotssituation für Nahrungs- und
Genussmittel und Elektrowaren
- Prüfung und Bewertung der Angebotssituation
- Beurteilung der Umsatzprognose
- Beurteilung der Annahmen zu den absatzwirtschaftlichen Auswirkungen
- Beurteilung der städtebaulichen Bewertung
- Beurteilung der raumordnerischen Bewertung
Die Plausibilitätsuntersuchung kann aufgrund der von der Stadt Bad
Nauheim vorgegebenen kurzen Frist zur Stellungnahme und der daraus folgenden
Beratungsfolge erst am Montag, den 14.03. 2016, zur Magistratssitzung vorgelegt
werden.
Um die Bedenken der Stadt Friedberg zum Bebauungsplan Nr. 42
„Schwalheimer Straße“ der Stadt Bad Nauheim, im Besonderen die Bedenken zur
„Markt- und Verträglichkeitsuntersuchung zur geplanten Ansiedlung von
Einzelhandelsnutzungen am Stollgelände (cima, April 2015)“ fachlich zu
begründen, ist die von der Stadt Friedberg beauftragte
Plausibilitätsuntersuchung durch die GMA als
Bestandteil unserer Stellungnahme zu beschließen.
Anmerkung:
Um
textliche Doppelungen zu vermeiden ist die Begründung der vorgetragenen
Bedenken, die ebenfalls beschlossen und in die Stellungnahme aufgenommen
werden, dem Beschlussentwurf zu
entnehmen.