hier:
1. Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 "Jugendhaus an den 24 Hallen " in Friedberg – Kernstadt
2. Beschluss zur Durchführung der Betei ligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Beschlussentwurf:
1. Der Bebauungsplan Nr. 68 "Jugendhaus an
den 24 Hallen“ in Friedberg – Kernstadt wird gem. § 1 Abs. 8 BauGB in
Verbindung mit § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren geändert. Das
Planverfahren erhält die Bezeichnung „Bebauungsplanes Nr. 68 "Jugendhaus
an den 24 Hallen“ in Friedberg – Kernstadt, 1. Änderung“.
Der Geltungsbereich der Änderung ist im anliegenden Lageplan
dargestellt (Anlage 1 der Vorlage).
2.
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr.
68 "Jugendhaus an den 24
Hallen“, 1.Änderung einschließlich der Begründung (Anlage 2 und 3 der Vorlage) wird die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden
gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
I. Anlass
und Ziel der Planung
Im Jahr 2003 wurde der Bebauungsplan Nr. 68 „Jugendhaus an den 24
Hallen“ als Grundlage für die Errichtung einer Jugendfreizeiteinrichtung
rechtskräftig. In der Folgezeit wurde diese Einrichtung aber an einem anderen
Standort an der Kreisstraße nach Bad Nauheim nach Durchführung eines weiteren
Bebauungsplanverfahrens errichtet.
Im Jahre 2013 war beabsichtigt, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 68 eine größere, 6-gruppige Kindertagesstätte zu bauen. Diese Absicht wurde
mittlerweile dahingehend geändert, dass nun auch Wohnungsbau ermöglicht werden
soll und die Fläche für die mögliche Errichtung einer Kita reduziert wird – die
Wohnbebauung wird auf einem Grundstück von ca. 1.500 m² entstehen, für die Kita
verbleibt eine Grundstücksfläche von ca. 3.000 -3.500 m².
II. Inhalt
der Planung
Die bisherige
Fassung des Bebauungsplans sah drei Baukörper vor:
- Das Gebäude der
Jugendfreizeiteinrichtung mit zwei Vollgeschossen;
- Ein kleinerer Baukörper für
Lagerzwecke;
- Der bestehende Hort mit
Erweiterungsmöglichkeiten (eingeschossig);
- Die entsprechenden Grundflächen
summierten sich auf 1400 m².
Nunmehr sieht die
Planung vor, dass auf der für die ehemals für die Jugendfreizeiteinrichtung
vorgesehene Fläche ein Wohngebäude errichtet werden soll. Dieses soll senkrecht
zur Straße ausgerichtet werden, damit der Charakter der offenen Bauweise der
Umgebung gewahrt wird und der Durchblick von der Straße auf das historisch
bedeutsame Eisenbahnviadukt möglich bleibt.
Mit dieser
Bebauungsplanänderung wird lediglich Baurecht für einen Baukörper geschaffen,
für die Restfläche und die Kinderhortfläche werden die Festlegungen in einem 2.
Änderungsverfahren getroffen. Es ist vorgesehen, dass nach Endausbau das schon
festgesetzte Maß der Nutzung nicht überschritten wird. Auch die Überschreitung
der Grundfläche für Nebenanlagen und befestigte Flächen bleibt begrenzt wie im
ursprünglichen Bebauungsplan und überschreitet das dortige zulässige Maß nicht.
Nur bezüglich der Geschosszahl gibt es jetzt eine Änderung: Es werden 3 Vollgeschosse
ermöglicht.
Aufgrund der neuen
Zielsetzung entfällt auch die für die Jugendfreizeitenrichtung vorgesehene
Grünfläche, diese wird nunmehr der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage)
zugeordnet.
Weitere Änderungen
sind in den östlich an die Wohnbaufläche und den Kinderhort anschließenden
öffentlichen Grünflächen vorgesehen:
- Der Ballspielplatz
entfällt, der westliche Teil der
Ballspielfläche wird der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage Kinderhort
zugeordnet.
- Die im rechtskräftigen
Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzte Gehölzfläche sowie der östliche
Teil der Ballspielfläche werden den Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
(Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft) zugeordnet und als Sukzessionsfläche ausgewiesen.
- Eine zusätzliche Linde innerhalb der
öffentlichen Grünfläche wird als zu erhaltend festgesetzt.
- Die anzupflanzende
Gehölzfläche, die im rechtskräftigen Bebauungsplan die öffentliche Grünfläche –
Parkanlage von der Grünfläche der Jugendfreizeiteinrichtung trennt, entfällt,
da beide Flächen zu einer Parkanlage zusammengelegt werden.
- Die Zahl der zu pflanzenden,
straßenbegleitenden Bäume wird von acht auf 10 erhöht.
- Durch die Veränderung
der Stellplatzfläche und die Festlegung der dazugehörigen Ein- und Ausfahrt
ergeben sich im Bereich des straßenbegleitenden Pflanzstreifens kleinere
Anpassungen, die zu einer Erhöhung des Pflanzflächenanteils führen.
Durch die neue
Planung entfällt die Jugendfreizeiteinrichtung als Lärmquelle, es bleibt aber die
Lärmbelastung insbesondere durch die Eisenbahn. Gegenüber der damaligen Planung
wird nunmehr Wohnbebauung zugelassen, für diese sind niedrigere Grenzwerte
einzuhalten. Deshalb wurde der Gutachter – der TÜV Hessen, Frankfurt - um eine
ergänzende Aussage zur Lärmproblematik und um einen Festsetzungsvorschlag für
die passiven Schallschutzmaßnahmen der neuen Wohnbebauung gebeten. Der
vorgelegte Festsetzungsvorschlag wurde in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
III. Verfahren
Da die geplante
Wohnbebauung bezüglich Art und Maß der Nutzung verschiedene Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 68 nicht einhält, ist der Bebauungsplan zu ändern. Im Jahre
2013 war das Änderungsverfahren für die damals vorgesehene Kindertagesstätte
bereits bis zum Satzungsbeschluss durchgeführt worden, die Bekanntmachung des
Bebauungsplans dann aber nicht mehr erfolgt. Deshalb wird die jetzige Änderung
des Bebauungsplans erneut als 1. Änderung durchgeführt.
Da es sich bei
dieser Änderung des Bebauungsplans um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung
handelt und die Voraussetzung des § 13a (1) S.2 BauGB erfüllt ist, kann das
Planverfahren auf der Grundlage des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
durchgeführt werden. Darüber hinaus kann festgestellt werden:
1. Es wird nicht die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet;
2. Es bestehen keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe B
genannten Schutzgüter.
Zu den
Umweltaussagen im beschleunigten Verfahren führt § 13a (2) Nr.1 BauGB aus: Es
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahren nach § 13 (3) S.1 BauGB,
d.h. es wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem Umweltbericht nach §
2a, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
6 (5) Satz 3 und § 10 (4) abgesehen.
Mit dem
vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung kann nun die
Öffentlichkeits-beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden und
parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB.