Beschlussentwurf:
1. Mit dem vorliegenden Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 90 „Im Ohrloch – Teil II“ in Friedberg – Kernstadt und der
Begründung wird die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt. Die
Stellungnahmen der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 BauGB werden gemäß § 4a (2) BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
2. Hier die Wiederholung des
Aufstellungsbeschlusses mit der korrekten Lagebezeichnung:
Für die Fläche südlich des
Fahrbahnrandes der „Burgfeldstraße“, westlich des Fahrbahnrandes der „Gießener
Straße“, nördlich des Anwesens „Vorstadt zum Garten 52“, nördlich des Anwesens
„Weiherstraße 4“, östlich der „Weiherstraße“, östlich der Anwesen „An der alten
Gärtnerei 1 bis 3“ wird ein Bebauungsplan gem. § 30 BauGB aufgestellt, der
mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die
überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Die
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im anliegenden Lageplan (Anlage 1)
dargestellt; dieser Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bebauungsplan
erhält die Bezeichnung Nr. 90 „Im
Ohrloch – Teil II“.
Sach- und Rechtslage:
I. Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 28.05.2015 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 90 „Im Ohrloch – Teil II“ in Friedberg – Kernstadt gefasst, verbunden mit dem Beschluss zur Durchführung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB. Diese Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 01.06.2015 bis einschließlich 05.06.2015. Als Ergebnis dieser Beteiligung ist festzuhalten:
- Mehrere Anlieger aus der Nachbarschaft haben sich zu dieser Planung zu Wort gemeldet und mit Mitarbeitern des Bauamtes erörtert.
II.
Die
frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB konnte noch nicht
durchgeführt werden, weil die für die Beschlussfassung des
Aufstellungsbeschlusses vorgesehene Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am
16. April ausgefallen war. Da für einen Start der Baumaßnahme noch in diesem
Jahr unbedingt der Offenlagebeschluss im Juli erfolgen muss, blieb lediglich
Zeit für eine Bürgerbeteiligung. Die Behörden werden nunmehr beteiligt gemäß §
4 (2) BauGB parallel zur Offenlage. Es ist aber festzuhalten: Die wichtige –
weil mit dem Eingriff in den Retentionsraum verbundene - Renaturierungsmaßnahme
ist mit den zuständigen Behörden bereits abgestimmt.
III.
Die
Anwohner der Straßen Vorstadt zum Garten und An der alten Gärtnerei, die sich
zu diesem Bebauungsplanverfahren geäußert haben, haben folgende kritische
Anmerkungen gemacht:
-
Von
einem Bürger wurde bemängelt, dass die Architektur und die Größe des Bauwerks
nicht in die Umgebung passen.
-
Ein
Bürger bemängelte, dass der direkt westlich vom freigelegten Seebach geplante
Baukörper zu dicht an der Straße steht.
-
Es
wurden mehrere Hinweise auf unpräzise oder missverständliche Formulierungen in
der Erläuterung hingewiesen.
-
Es wurde
auf einen Fehler in der Beschreibung des Geltungsbereichs im
Aufstellungsbeschluss hingewiesen.
Weiterhin
wurden von einem Bürger Äußerungen gemacht, die sich nicht auf Festsetzungen
oder Zielsetzungen des Bebauungsplanes richten:
- Durch
Zuzug von Flüchtlingen und sozial Schwachen wird Wohnwertverlust und
Kriminalitätszunahme vermutet.
- Durch
die Baumaßnahmen werden Straßenschäden verursacht, für die die Anlieger dann
wegen der Straßenbeitragssatzung zahlen müssen.
- Die
Renaturierungsmaßnahme führe zu Geruchsbelästigung und Mückenplage.
Zu den
erstgenannten Äußerungen im Einzelnen:
- Da man über Architektur –
insbesondere die moderne – trefflich streiten kann, überrascht es eher, dass
hier so wenig Gegenreaktion kam.
- Dem Vorschlag entsprechend
wurde dieses Gebäude etwas weiter von der Straße abgerückt und eine
Heckenpflanzung festgesetzt.
- Die nun vorliegende
Begründung hat hoffentlich die Unklarheiten aus der Erläuterung beseitigt.
- Der Geltungsbereich des BP
liegt selbstverständlich nicht östlich der Anwesen „Vorstadt zum Garten“ 1 und 2 – korrekt muss es lauten: „An der alten Gärtnerei“ 1 und 2! Der
Aufstellungsbeschluss soll deshalb neu beschlossen werden.
IV.
Der
endgültig mit dem Büro Möller abgestimmte Entwurf für die Neubebauung
entspricht weitgehend dem bereits der Bürgerbeteiligung zugrundeliegenden
Entwurf. Auf dieser Basis erfolgten nun die Festsetzungen im Offenlageentwurf.
Mit den
verschiedenen Varianten, die das Büro Beuerlein/Baumgartner für die
Renaturierungsmaßnahme erarbeitet hatte, wurde ein Abstimmungsgespräch mit den
zuständigen Behörden geführt. Mit dem abgestimmten Entwurf wurde daraufhin ein
wasserrechtlicher Antrag bei der Unteren Wasserbehörde eingereicht (siehe
Anlage 3 der Vorlage), die Genehmigung soll spätestens Anfang Juli vorliegen.
Auf Grundlage
der abgestimmten Konzepte (Bebauung und Renaturierung) konnten daraufhin die
zukünftigen Grundstückszuschnitte festgelegt und die Vermessung beauftragt
werden. Dies war die Voraussetzung für den vorliegenden Rechtsplanentwurf.
V.
Nachdem
nunmehr der Bebauungsplanentwurf vorliegt, kann die Offenlage gemäß § 3 (2)
BauGB durchgeführt werden. Zu diesem Vorentwurf mit den zeichnerischen und
textlichen Festsetzungen (siehe Anlage 1 der Vorlage) gehören noch die
Begründung (siehe Anlagen 2a und 2b der Vorlage) mit dem integrierten
landschaftspflegerischen Fachbeitrag und der Wasserrechtliche Antrag (siehe
Anlage 3 der Vorlage).