Betreff
Bebauungsplan Nr. 81 "Am Steinern Kreuz" in Friedberg - Kernstadt, 1. Änderung hier: A) Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB B) Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB Bezug: Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 19.02.2015
Vorlage
11-16/1168
Aktenzeichen
60/1-Bf/mö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

A)    Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung

 

- persönlich am 03.03.15 vorgetragene Anregung eines Bürgers (Grundstückseigentümer):

Die Grundstückseigentümer eines Grundstücks im Baugebiet WA 4 regen an, für ihr Grundstück die Festlegung Satteldach zu streichen, analog der Regelung für das Baugebiet WA 6a.

 

Beschlussvorschlag:

Die Anregung wird berücksichtigt, indem die Festsetzung SD (= Satteldach) für das Grundstück in der Planzeichnung entfällt.

 

 

Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB

 

  1. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf Nr. 81 "Am Steinern Kreuz“, 1. Änderung in Friedberg - Kernstadt wird als Satzung beschlossen.
  2. Die gem. § 9 (4) BauGB i.V. mit § 81 (3) S.1 HBO als Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen Vorschriften gem. § 81 (1) HBO werden ebenfalls beschlossen.
  3. Der vorliegende Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 81 "Am Steinern Kreuz“, 1. Änderung in Friedberg - Kernstadt wird beschlossen.

 


Sach- und Rechtslage:

Am 19.02.2015 wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg die Änderung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 81 "Am Steinern Kreuz“, 1. Änderung in Friedberg - Kernstadt beschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 02.03.2015 bis einschließlich 02.04.2015 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Im Rahmen der Offenlage wurde von einem Grundstückseigentümer im Bereich WA 4, für dessen Grundstück Satteldach zwingend vorgeschrieben ist angeregt, die Festlegung auf Satteldach analog dem angrenzenden Baugebiet WA 6a zu streichen.

Diese Anregung wird im Bebauungsplan berücksichtigt, da das Grundstück nicht am Ortsrand liegt und somit die Errichtung einer anderen Dachform (geplant ist ein Walmdach) analog dem angrenzenden Baugebiet WA 6a städtebaulich vertretbar ist und das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

Die Streichung der festgelegten Dachform für das betroffene Grundstück berührt nicht die Grundzüge der Planung, sodass diese Änderung keine erneute Offenlage erfordert. 

 

Da seitens der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Anregungen zur Planung geäußert wurden, kann der Bebauungsplan als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen werden.