Betreff
Finanzcontrolling-Bericht zum 30.04.2014
Vorlage
11-16/0959
Aktenzeichen
20/0/St-Gru
Art
Mitteilungsvorlage

Mitteilungstext:

Mit Einführung der Doppik hat der Gesetzgeber in Hessen eine Berichtspflicht vorgeschrieben.

Gem. § 28 (1) GemHVO ist die Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzuges zu unterrichten.

 

Ein regelmäßiges Berichtswesen ist für die Steuerung und Kontrolle des Haushaltsvollzuges unverzichtbar. Die Anzahl der jährlichen Berichte ist von den örtlichen Verhältnissen abhängig.

 

Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung mindestens zweimal im Haushaltsjahr einen Bericht vorzulegen. Die Berichte sind so zeitgerecht vorzulegen, dass die Gemeindevertretung noch in der Lage ist, Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen auf das laufende Haushaltsjahr zu beschließen.

 

Das Berichtswesen ist auf Grundlage des Rechnungswesens zu gestalten und spiegelt in erster Linie den Vergleich zwischen Haushaltsansatz und den bis zum jeweiligen Quartalsende erfolgten Buchungen wieder.

 

Falls erforderlich, werden erhebliche Abweichungen zum Haushaltsansatz zusätzlich erläutert.

 

Der Quartalsbericht zum Stichtag 30.04.2014 wird zur Kenntnis genommen.