Betreff
Einführung einer Straßenbeitragssatzung
Vorlage
11-16/0948
Aktenzeichen
60/-DrPf
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Der vorliegende Entwurf einer Straßenbeitragssatzung wird als Satzung beschlossen.


Sach- und Rechtslage:

Gemäß Schreiben des Landrats vom April dieses Jahres ist Voraussetzung für die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Festsetzungen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 der Erlass einer Straßenbeitragssatzung.

Anfang Mai wurden die städtischen Gremien in einer Informationsveranstaltung über die Unterschiede zwischen einer Straßenbeitragssatzung nach § 11 Hess. KAG (einmalige Straßenbeiträge) bzw. nach § 11a  Hess. KAG (wiederkehrende Straßenbeiträge) informiert.

 

Seitens der Verwaltung wird nun der Entwurf einer Straßenbeitragssatzung nach § 11 Hess. KAG zur Erhebung einmaliger Straßenbeiträge vorgelegt.

Der Satzungsentwurf basiert auf der Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und korrespondiert in den §§ 11 und 13 mit den vergleichbaren Regelungen der derzeit geltenden Erschließungsbeitragssatzung.

 

Zur Information wird mitgeteilt, dass dem Bundesverfassungsgericht eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz und Verfassungsbeschwerden zu der Frage vorliegt, ob die Erhebung wiederkehrender Beiträge mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergebenden Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben (Art. 104 ff. GG), dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und dem Gebot der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Das Verfahren ist für dieses Jahr beim 1. Senat vorgesehen, aber noch nicht terminiert.