Beschlussentwurf:
Der vorliegende Entwurf der Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg wird mit den Anlagen A1 und A2 als Satzung beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
Aufgrund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen, veränderter
Bedürfnisse und im Hinblick auf bereits geänderte Stellplatzsatzungen
vergleichbarer Städte im Umland, hat das Amt für Stadtentwicklung,
Liegenschaften und Rechtswesen die Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg
überarbeitet und einen neuen Entwurf der Satzung erarbeitet.
Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen:
- Einschränkung
der Herstellungspflicht von Stellplätzen im Bereich der Altstadt um 50%
siehe § 1, Abs. 3 der Stellplatzsatzung
Da im Bereich der
Altstadt der Stadt Friedberg sowohl städtebauliche Gründe (verdichtete Bebauung,
kaum vorhandene Grundstücksfreiflächen) als auch Gründe des Verkehrs (verkehrsberuhigte
Bereiche, vorhandene Wohn- und Spielstraßen) weiterhin eine Einschränkung des
Stellplatznachweises erfordern, soll wie bisher eine Einschränkung der
Herstellungspflicht von Stellplätzen bestehen bleiben.
Vorgesehen ist jedoch
eine Ausdehnung der bisherigen Einschränkung auf alle
stellplatzrelevanten Nutzungen im Bereich der Altstadt um 50 %. Damit sollen
nicht nur einzelne Nutzungsarten sondern gleichberechtigt alle Nutzungsarten
begünstigt werden. Diese generelle Einschränkung der Stellplatzpflicht soll insbesondere
auch einem Leerstand und Verödungstendenzen im innerstädtischen Bereich
entgegenwirken; Neubauten, Nutzungsänderungen und notwendige Erweiterungen
werden dadurch finanziell weniger belastet.
- Möglichkeit
zur teilweisen Aussetzung der Herstellungspflicht durch Maßnahmen des Mobilitätsmanagements
(Carsharing, Jobticket, Semesterticket)
siehe § 1, Abs. 4 der Stellplatzsatzung
Seit 2010 gibt es in Friedberg die Möglichkeit Carsharing zu nutzen. Die
Erfahrungen haben gezeigt, dass das Angebot in Friedberg grundsätzlich gut
angenommen wird.
Allgemeine Untersuchungen zum Verkehrsverhalten insbesondere junger
Menschen zeigen, dass hier eine Werteverschiebung von der Nutzung eines eigenen
Pkw zugunsten anderer Verkehrsmittel stattfindet. Durch die Nutzung mobiler
Internetdienste können Mobilitätsbedürfnisse und Mobilitätsangebote (wie z.B.
Carsharing; ÖPNV; Mitfahrgelegenheiten) schneller und einfacher koordiniert werden.
Dies führt dazu, dass weniger mit einem eigenen Auto fahren.
Um verschiedene Mobilitätsangebote zu fördern, die zu einer Reduzierung
des Pkw-Aufkommens beitragen, ist im Entwurf der Stellplatzsatzung die Möglichkeit
zur teilweisen Aussetzung der Herstellungspflicht durch Maßnahmen des Mobilitätsmanagements
(wie Carsharing, Bereitstellung von Job- oder Semestertickets) vorgesehen.
Rechtsgrundlage für die Reduzierung der Herstellungspflicht ist § 44 (1) Nr. 4
Hessische Bauordnung.
Für die mögliche Anrechnung von Carsharing-Stellplätzen durch den
Bauantragsteller gilt:
- Ein Verweis auf die Nutzung eines
vorhandenen Carsharing-Angebots im Stadtgebiet ist nicht ausreichend, da
hier eine rechtliche Verknüpfung und Sicherung nicht gegeben ist;
- erforderlich ist eine Zuordnung des
Carsharing-Stellplatzes zum Baugrundstück per Baulast im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens.
Da zudem nur durch eine größere Zahl von Wohneinheiten eine langfristige
Nutzung des Carsharing-Angebotes gewährleistet ist, wird die Möglichkeit einer
Anrechnung erst für Bauvorhaben mit einem Mindest-Stellplatzbedarf von 30
Stellplätzen (das entspricht 23 Wohnungen, gem. Anlage 1, Nr. 1.4 neue
Stellplatzsatzung, im Bereich der Kernstadt) für sinnvoll erachtet.
(siehe auch Anlage 1 der Vorlage)
-
Neuordnung der Vorschriften für
Fahrradabstellplätze
Der in der bisherigen Satzung enthaltene gesonderte Teil II für
Fahrradabstellplätze wird in den Satzungstext eingearbeitet. Dabei werden
Überregulierungen und nicht prüfbare Vorgaben gestrichen.
- Überarbeitung
der Richtzahlen notwendiger Stellplätze/ Fahrradabstellplätze
- Überarbeitung
der Liste der Nutzungsarten
In der Anlage 2 und 3 der Vorlage sind die bestehenden Richtzahlen den
neuen gegenübergestellt und erläutert. Die Liste der Nutzungsarten wurde
überarbeitet und ergänzt; gleichartige Nutzungen mit dem gleichem
Stellplatzbedarf wurden zusammengefasst.
- Reduzierung
des Stellplatz-Ablösebetrages im Bereich der Kernstadt
siehe § 6, Abs. 3 der Stellplatzsatzung
Die Höhe der
Ablösebeträge wurde, auch im Hinblick auf zum Teil niedrigere Ablösebeträge in
Nachbarkommunen, überprüft und neu festgelegt. Die Höhe des Ablösebetrages
wurde ermittelt aus den durchschnittlichen Herstellungskosten eines ebenerdigen
Stellplatzes und des Bodenwertes, der jeweils leicht unterhalb des Mittelwertes
liegt (siehe Anlage 1 der Vorlage)
Die Anlage 5 enthält den kompletten
Entwurf der geänderten Stellplatzsatzung.