Betreff
Wahl der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen für die Jahre 2014 - 2018, hier: Aufstellung der Vorschlagsliste der Stadt Friedberg (Hessen)
Vorlage
11-16/0641
Aktenzeichen
10/0-CB/Al
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Der vorliegenden Vorschlagsliste für die Wahl der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen wird zugestimmt.


Sach- und Rechtslage:

 

Mit Schreiben vom 8. März 2013, eingegangen am 14. März 2013, hat das Amtsgericht die Stadt Friedberg aufgefordert,  für die Wahl der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen 36 Personen vorzuschlagen.

 

Mit Schreiben vom 25. März 2013 sind die im Stadtparlament vertretenen Fraktionen gebeten worden, die erforderliche Personenzahl vorzuschlagen. Die Ermittlung der jeweiligen Personenzahl erfolgte nach der Sitzverteilung in der Stadtverordnetenversammlung.

 

Nach Auskunft des Amtsgerichts Friedberg müssen 36 Personen für die Wahl der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen gemeldet werden.

 

Ebenso ist, wie auch bei den Schöffinnen und Schöffen, bei der Auswahl der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen u. a. § 36 (1) und § 43 Gerichtsverfassungsgesetz zu beachten:

 

§ 36 GVG Vorschlagsliste für Schöffen

 

            (1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die
                  Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der
                  Gemeindevertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
                  der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der
                  Gemeindevertretung bleiben unberührt.

 

§ 43 GVG

 

            (1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den
                  Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.

            (2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als
                  zwölf ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen wird.