Beschlussentwurf:
Der vorliegenden Vorschlagsliste für die Wahl der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen wird zugestimmt.
Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 8. März 2013, eingegangen am 14. März 2013, hat das Amtsgericht die Stadt Friedberg aufgefordert, für die Wahl der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen 36 Personen vorzuschlagen.
Mit Schreiben vom 25. März 2013 sind die im Stadtparlament vertretenen Fraktionen gebeten worden, die erforderliche Personenzahl vorzuschlagen. Die Ermittlung der jeweiligen Personenzahl erfolgte nach der Sitzverteilung in der Stadtverordnetenversammlung.
Nach Auskunft des Amtsgerichts Friedberg müssen 36 Personen für die Wahl der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen gemeldet werden.
Ebenso ist, wie auch bei den Schöffinnen und Schöffen, bei der Auswahl der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen u. a. § 36 (1) und § 43 Gerichtsverfassungsgesetz zu beachten:
§ 36 GVG Vorschlagsliste für Schöffen
(1) Die
Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf.
Für die
Aufnahme in die Liste
ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der
Gemeindevertretung,
mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
der Gemeindevertretung
erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der
Gemeindevertretung
bleiben unberührt.
§ 43 GVG
(1) Die
für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird
durch den
Präsidenten des
Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.
(2) Die
Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht
mehr als
zwölf ordentlichen Sitzungen im
Jahr herangezogen wird.