Mitteilungstext:
Mit Einführung der Doppik hat der Gesetzgeber in Hessen eine
Berichtspflicht vorgeschrieben.
Gemäß § 28 (1) Gemeindehaushaltsverordnung ist die
Stadtverordnetenversammlung mehrmals jährlich über den Stand des
Haushaltsvollzuges zu unterrichten.
Ein regelmäßiges Berichtswesen ist für die Steuerung und Kontrolle des
Haushaltsvollzuges unverzichtbar. Die Anzahl der jährlichen Berichte ist von
den örtlichen Verhältnissen abhängig.
Der Magistrat hat der Stadtverordnetenversammlung mindestens zweimal im
Jahr einen Bericht vorzulegen. Die Berichte sind so zeitgerecht vorzulegen,
dass die Stadtverordnetenversammlung noch in der Lage ist, Maßnahmen mit
finanziellen Auswirkungen auf das laufende Haushaltsjahr zu beschließen.
Das Berichtswesen ist auf Grundlage des Rechnungswesens zu gestalten und
spiegelt in erster Linie den Vergleich zwischen Haushaltsansatz und den bis zum
jeweiligen Quartalsende erfolgten Buchungen wieder.
Aufgrund der späten Haushaltsgenehmigung durch die Kommunalaufsicht
konnte die Haushaltssatzung 2013 erst am 23. März 2013 bekannt gemacht werden
und wurde in der Zeit vom 25. März bis 4. April 2013 öffentlich ausgelegt.
Somit konnte der Haushaltsvollzug erst am 5. April 2013 beginnen. Für das
gesamte 1. Quartal 2013 galt somit die vorläufige Haushaltsführung. In diesem
Zeitraum wurden keine nennenswerten Ausgaben getätigt.
Ein ausführlicher Quartalsbericht wird nach Ende des zweiten Quartals
2013 den Gremien zur Kenntnisnahme vorgelegt.