Betreff
Haushaltsbericht zum 31.03.2013
Vorlage
11-16/0582
Aktenzeichen
20/0/St-wa
Art
Mitteilungsvorlage

Mitteilungstext:

Mit Einführung der Doppik hat der Gesetzgeber in Hessen eine Berichtspflicht vorgeschrieben.

Gemäß § 28 (1) Gemeindehaushaltsverordnung ist die Stadtverordnetenversammlung mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzuges zu unterrichten.

 

Ein regelmäßiges Berichtswesen ist für die Steuerung und Kontrolle des Haushaltsvollzuges unverzichtbar. Die Anzahl der jährlichen Berichte ist von den örtlichen Verhältnissen abhängig.

 

Der Magistrat hat der Stadtverordnetenversammlung mindestens zweimal im Jahr einen Bericht vorzulegen. Die Berichte sind so zeitgerecht vorzulegen, dass die Stadtverordnetenversammlung noch in der Lage ist, Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen auf das laufende Haushaltsjahr zu beschließen.

 

Das Berichtswesen ist auf Grundlage des Rechnungswesens zu gestalten und spiegelt in erster Linie den Vergleich zwischen Haushaltsansatz und den bis zum jeweiligen Quartalsende erfolgten Buchungen wieder.

 

Aufgrund der späten Haushaltsgenehmigung durch die Kommunalaufsicht konnte die Haushaltssatzung 2013 erst am 23. März 2013 bekannt gemacht werden und wurde in der Zeit vom 25. März bis 4. April 2013 öffentlich ausgelegt. Somit konnte der Haushaltsvollzug erst am 5. April 2013 beginnen. Für das gesamte 1. Quartal 2013 galt somit die vorläufige Haushaltsführung. In diesem Zeitraum wurden keine nennenswerten Ausgaben getätigt.

 

Ein ausführlicher Quartalsbericht wird nach Ende des zweiten Quartals 2013 den Gremien zur Kenntnisnahme vorgelegt.