Beschlussentwurf:
A) Der Bebauungsplan Nr. 68 „Jugendhaus an den 24 Hallen“ in Friedberg - Kernstadt wird gem. § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren geändert. Das Planverfahren erhält die Bezeichnung „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Jugendhaus an den 24 Hallen“ in Friedberg – Kernstadt“. Der Geltungsbereich der Änderung ist im anliegenden Lageplan dargestellt. (Anlage 1 der Vorlage).
B) Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf (Anlage 2 der Vorlage) und dem Entwurf der Begründung (Anlage 3 der Vorlage) ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und die Unterrichtung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 BauGB verzichtet.
Sach- und Rechtslage:
1
Planungsanlass
Im Jahr 2003 wurde
der Bebauungsplan Nr. 68 „Jugendhaus an den 24 Hallen“ als Grundlage für die
Errichtung einer Jugendfreizeiteinrichtung rechtskräftig. In der Folgezeit
wurde diese Einrichtung aber an einem anderen Standort an der Kreisstraße nach
Bad Nauheim nach Durchführung eines weiteren Bebauungsplanverfahrens errichtet.
Nunmehr ist beabsichtigt, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 eine
Kindertagesstätte mit Hort zu bauen, der derzeit dort bereits vorhandene Hort
soll nach Inbetriebnahme der Kindertagesstätte abgerissen werden.
2
Notwendigkeit des Verfahrens
Da die nunmehr an diesem Standort geplante
Kindertagesstätte bezüglich Art und Maß der Nutzung verschiedene Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 68 nicht einhält, ist der Bebauungsplan zu ändern.
Durch die vorgesehene Änderung von „Fläche für Gemeinbedarf – Zweckbestimmung
Jugendfreizeiteinrichtung und Zweckbestimmung Kinderhort“ in „Fläche für
Gemeinbedarf – Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ werden die Grundzüge der
Planung nicht berührt, deshalb kann das Änderungsverfahren als vereinfachtes
Verfahren gemäß § 13 (1) BauGB durchgeführt werden. Die in § 13 (1) Nr. 1 und 2
BauGB genannten Voraussetzungen hierfür sind erfüllt:
1.
Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage
1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen, vorbereitet oder begründet;
2.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe B genannten Schutzgüter.
Gemäß § 13 BauGB Abs. 3 wird „im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht gem. §2a BauGB und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs.2 Satz 2 BauGB) abgesehen.
3
Anmerkungen zu den Änderungen an Plan und
Begründung
Es werden verschiedene Änderungen an den
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes vorgenommen,
und zwar in Form von Streichungen einerseits und Einfügungen andererseits.
Diese Änderungen werden dem Beteiligungsverfahren kenntlich gemacht, nach
Satzungsbeschluss wird dann der Bebauungsplan in der neuen Fassung bekannt
gemacht.
(Anmerkung: Streichungen bei den textlichen
Festsetzungen sind rot markiert, Einfügungen sind grün gekennzeichnet)
Die Begründung geht auf die Änderung des
Bebauungsplanes gegenüber der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes ein.
Nach Rechtskraft des geänderten Bebauungsplans wird die Begründung der
ursprünglichen Fassung der Begründung vorangestellt.