Beschlussentwurf:
Mit dem vorliegenden Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Gießener Straße“ einschließlich der Begründung wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
I. Bisheriges Verfahren
Am 25.10.2012 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 5 „Gießener Straße“ in Friedberg – Kernstadt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB zu ändern (4. Änderung).
Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Zeit vom 12.11. bis einschließlich
23.11.2012 durchgeführt. Gleichzeitig wurden die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinde Bad Nauheim
gem. § 4 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 BauGB über die Planung unterrichtet und zur
Äußerung von Hinweisen und Informationen zur Bauleitplanung gebeten.
Im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung wurden keine grundsätzlichen Bedenken zur Planung geäußert, Belange des Natur- und
Artenschutzes sind durch die Planung nicht betroffen.
II. Offenlage
Das
Stadtbauamt hat inzwischen die folgenden Änderungen in den Bebauungsplan und
die Begründung (siehe Kapitel 6 der Begründung) eingearbeitet:
-
Erhöhung
der maximal zulässigen Verkaufsfläche des Elektrofachmarktes von derzeit 1.800
m² auf max. 2.100 m²
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Festsetzung
einer maximal zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 19
Abs. 4 BauNVO von 55% für Stellplätze und Zufahrten
-
Verschiebung
der westlichen Baugrenze in Richtung Wendehammer
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Änderung
der Festsetzung zur Begrünung der Grundstücksfreiflächen – Wegfall der derzeit
festgesetzten Mindestbegrünung von 20%
-
Erhöhung
des Anteils der vorgeschriebenen Dachbegrünung von bisher 60% auf 100%, mit
Ausnahme von notwendigen Flächen für Belichtung, Belüftung und technischen Aufbauten
Mit dem
vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung kann nun die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden und
parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB.