Betreff
Bebauungsplan Nr. 5 "Gießener Straße", 4. Änderung, in Friedberg - Kernstadt hier: 1. Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (2) BauGB 2. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB Bezug: Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom30.10.2012
Vorlage
11-16/0529
Aktenzeichen
60/1-Bf/mö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Mit dem vorliegenden Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Gießener Straße“ einschließlich der Begründung wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.


Sach- und Rechtslage:

I.          Bisheriges Verfahren

Am 25.10.2012 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg beschlossen, den  Bebauungsplan Nr. 5 „Gießener Straße“  in Friedberg – Kernstadt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB zu ändern (4. Änderung). 

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Zeit vom 12.11. bis einschließlich 23.11.2012 durchgeführt. Gleichzeitig wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinde Bad Nauheim gem. § 4 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 BauGB über die Planung unterrichtet und zur Äußerung von Hinweisen und Informationen zur Bauleitplanung gebeten.

Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden keine grundsätzlichen Bedenken zur  Planung geäußert, Belange des Natur- und Artenschutzes sind durch die Planung nicht betroffen.

 

 

II.         Offenlage

Das Stadtbauamt hat inzwischen die folgenden Änderungen in den Bebauungsplan und die Begründung (siehe Kapitel 6 der Begründung) eingearbeitet:

-       Erhöhung der maximal zulässigen Verkaufsfläche des Elektrofachmarktes von derzeit 1.800 m² auf max. 2.100 m²

-       Festsetzung einer maximal zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 19 Abs. 4 BauNVO von 55% für Stellplätze und Zufahrten

-       Verschiebung der westlichen Baugrenze in Richtung Wendehammer

-       Änderung der Festsetzung zur Begrünung der Grundstücksfreiflächen – Wegfall der derzeit festgesetzten Mindestbegrünung von 20%

-       Erhöhung des Anteils der vorgeschriebenen Dachbegrünung von bisher 60% auf 100%, mit Ausnahme von notwendigen Flächen für Belichtung, Belüftung und technischen Aufbauten

 

Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung kann nun die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden und parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB.