Betreff
Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Friedberg (Hessen)
Vorlage
11-16/0455
Aktenzeichen
60/0-Hb/mö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Die der Vorlage beigefügte Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt   Friedberg (Hessen) (Anlage 1 der Vorlage) wird als Satzung beschlossen.


Sach- und Rechtslage:

 

1.         Neukalkulation der Friedhofsgebühren

 

Die letzte Anpassung der Bestattungsgebühren erfolgte zum 01.10.2010. Gemäß dem von der Stadtverordnetenversammlung zum Haushaltsplan 2012 beschlossenen Haushaltssicherungskonzept soll eine Überprüfung  der Gebühren auf der Grundlage einer Neukalkulation der Friedhofsgebühren  erfolgen; diese liegt inzwischen vor.

 

Das Bestattungswesen gehört zu den sogenannten kostenrechnenden Einrichtungen, die ganz oder teilweise aus Entgelten und Gebühren finanziert werden. Nach § 10 Abs. 2 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes sind die Gebühren in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten einer Einrichtung gedeckt werden. Bei der Kalkulation ist insbesondere das Kostendeckungsgebot aber auch das Kostenüberschreitungsverbot zu beachten. Das heißt, die Gebührenpflichtigen dürfen nur mit den Kosten belastet werden, die durch die Erbringung der in Anspruch genommen Leistung entstehen. Auf der Grundlage der in den vergangenen Jahren in dem Teilhaushalt Bestattungshaushalt ausgewiesenen Aufwendungen und Erlöse und einer Prognose der Aufwendungen bis zum Jahre 2016 wurde eine Neukalkulation der Bestattungsgebühren vorgenommen.

 

Die bisherige Berechungsgrundlage der Gebühren basierte in erster Linie auf der bereitgestellten Grabfläche der einzelnen Grabarten und der Nutzungsdauer. Eine rein auf die Grabfläche bezogene Verteilung der Kosten führt allerdings zu einer großen Differenz zwischen der Grabüberlassungsgebühr für eine Erdbestattung und der Überlassungsgebühr für eine Urnenbeisetzung. Da längst nicht alle Kosten explizit von der Flächennutzung abhängen, gilt daher die Grabfläche alleine als kein geeigneter Indikator der Kostenverursachung. Zum Beispiel wird von dem Grabnutzer (Angehöriger) die Gesamtanlage Friedhof mit den dort befindlichen Einrichtungen, wie Wege und Grünanlagen, unabhängig von der gewählten Grabart (und Grabgröße) in gleicher Weise genutzt. Durch eine Aufteilung der ansatzfähigen Kosten in flächenbezogene (auf die Grabgröße) und flächenunabhängigen (auf die Gesamtanlage) Kostenpositionen wird das Gebührenverhältnis Erdbestattung zu Urnenbeisetzung nivelliert und so ein wachsendes Einnahmedefizit verhindert.

 

Die statistischen Erhebungen der vergangenen Jahre zeigen auch, dass das Nachfrageverhalten für Urnenbeisetzungen zunimmt. In den kommenden Jahren ist vermutlich noch eine Verstärkung dieses Trends zu erwarten. Angehörige scheuen sich vor der langjährigen Verpflichtung zur Grabpflege und bevorzugen daher die günstigeren Urnengräber. Diese Entwicklung ist auch in Friedberg zu spüren. Im Jahre 2000 betrug der Anteil der Urnenbestattungen noch 55 %; inzwischen ist er auf 70 % angestiegen (siehe Grafik Anlage 2 der Vorlage).

 

Dieser Entwicklung wird mit der Neukalkulation Rechnung getragen. Bei der Gebührenkalkulation für die Urnenstelen wurde zudem der erhöhte Herstellungsaufwand mit einbezogen, da dieser bisher in dieser Form nicht berücksichtigt war.

 

Neu kalkuliert bzw. an die gestiegenen Kosten angepasst wurden auch die Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und Kühlzellen und für die Grabherstellung (Bestattungsgebühr) und die Grabräumung.

 

1.1        Auswirkungen auf die Gebühren und den Gebührenhaushalt

 

Die Neukalkulation der Gebühren, die wie unter Ziffer 1 erläutert, nicht mehr auf die alleinige Grabfläche bezogen ist, führt erwartungsgemäß zu einer Senkung der Überlassungsgebühren bei den Reihengräbern und den Wahlgräbern und einer Erhöhung der Gebühren für die Überlassung von Urnengräbern.

 

Aus der Sicht der Friedhofsverwaltung wäre es wünschenswert, wenn durch die Senkung der Gebühr bei den Wahlgräbern die Angehörigen diese traditionelle Grabart, die eine friedhofsgärtnerische Gestaltung der Grabfläche ermöglicht, verstärkt wieder wählen, bzw. die Grabbesitzer die vorhandenen Grabstätten verlängern lassen und als Familiengrabstätte erhalten.

 

Neu eingeführt wird eine Bestattungsgebühr für das Ausheben und Schließen eines Tiefgrabes, da hier ein erhöhter Zeit- und Kostenaufwand entsteht. Die Bestattungsgebühr für ein Kindergrab müsste, da der Grabaushub in Handarbeit erfolgt, deutlich angehoben werden. Da lediglich im Durchschnitt nur 2 Gräber im Jahr belegt werden wird vorgeschlagen, hier nur eine moderate Anpassung vorzunehmen. Künftig wird es auch unterschiedliche Gebühren für die Beisetzung von Urnen geben, da die Beisetzung in einem Erdgrab höhere Kosten verursacht, als in einer Urnenstele. Unterschiedliche Gebührensätze gibt es jetzt auch bei den anonymen Grabstätten gegenüber den  „normalen“ Grabstätten, da bei den anonymen Gräbern der erhöhte Pflegeaufwand durch das Friedhofspersonal berücksichtigt werden muss.

 

Eine Tabelle mit den Änderungen der Gebühren und einem Gebührenvergleich mit anderen Städten ist als Anlage 3 der Vorlage beigefügt.

 

Im Gebührenhaushalt Bestattungswesen ist auf der Grundlage der geänderten Gebühren und der prognostizierten Bestattungsfälle mit Mehreinnahmen von ca. 30.000,00 € zu rechnen. Zum Haushalt 2013 wurden daher schon entsprechende Anpassungen bei den einzelnen Sachkonten vorgenommen. Inwieweit sich die gesenkten Gebühren bei den Reihen- und Wahlgräbern bzw. die höheren Gebühren bei den Urnengräbern auf die künftige Wahl der Bestattungsart und die Grabwahl auswirken, lässt sich schwer voraussehen; dies werden erst die Jahresergebnisse der nächsten Jahre zeigen.

 

2.         Planung und Bereitstellung neuer Grabanlagen

 

Um das Bestattungsangebot noch zu erweitern, wurden für die weitere Gestaltung der freien Gräberfeldflächen auf dem Hauptfriedhof bereits Überlegungen angestellt, welche alternativen Grabarten künftig zusätzlich angeboten werden sollen. Hier kommen vor allem Gemeinschaftsgrabanlagen und Baumbestattungen in Frage.

 

Neben der Erweiterung der Urnenstelenanlage ist auf dem Hauptfriedhof die Anlage einer Urnengemeinschaftsanlage geplant. Entsprechende Mittel wurden zum Hauhalt 2013 bereits angemeldet. Dort sollen in einer friedhofsgärtnerisch angelegten Anlage, die von der Stadt unterhalten und gepflegt wird, Urnengräber angeboten werden. In diese Gemeinschaftsgrabanlage werden Grabkammern eingelassen, die mit einer kleinen Grabplatte, auf dem die Namen der Verstorbenen stehen, verschlossen werden können. Mit diesem „Komplettangebot“ werden den Angehörigen nicht nur eine günstige Bestattungsart in einem harmonisch gestalteten Grabfeld, sondern auch ein würdiger Ort für die Trauer und Erinnerung angeboten, ohne dass sie sich mit der Pflege der Grabstätte auseinandersetzen müssen. Mit dieser neuen Grabanlage kommt die Friedhofsverwaltung dem Wunsch vieler Angehörigen nach modernen Bestattungsformen nach und erhält aber gleichzeitig den individuellen Charakter einer traditionellen Grabstätte.

 

Des Weiteren ist auch die Anlage eines Grabfeldes geplant, auf dem künftig Baumbestattungen angeboten werden sollen. Hierzu könnten auf der freien Fläche im unteren Teil des Hauptfriedhofes größere Bäume gepflanzt werden,  unter denen Urnenbestattungen möglich sind. Diese weitere  Bestattungsart stellt eine ganz andere Alternative zu den Bestattungen in dem sogenannten Friedwäldern dar, die in der Regel weit außerhalb der klassischen Friedhöfe angelegt werden. Mit der neuen Möglichkeit der Baumbestattung würde diese auf dem Hauptfriedhof selbst angeboten werden.

 

Nach Bereitstellung der Haushaltsmittel und Herstellung dieser neuen Anlagen werden die Gebühren hierfür entsprechend kalkuliert.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

Haushaltsjahr

2013

Kostenstelle:

6.750000

Sachkonto:

5101008, 5101009, 5110003, 4990010, 4990031  

 

 

Bedarf bei außer- oder überplanmäßigen Ausgaben

0,00 €

 

 

Deckungsvorschlag

 

Die Mittel stehen haushaltsrechtlich
zur Verfügung

(zutreffendes ist bitte anzukreuzen)

JA

 

 

(Unterschrift Leiter der Kämmerei)

NEIN