Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 4, Enthaltungen: 0

Antragstext:

 

  1. Bei Neubauprojekten ist sicherzustellen, dass mit dem Bauherrn ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, zur Bereitstellung von 25% der Geschossfläche (i.S.d § 20 Abs. 3 BauNVO) für den geförderten Mietwohnungsbau. Keine Anwendung findet die Quote beim Bauen für den eigenen Bedarf – also beim Neubau von Ein- und Zweifamilienhäusern. Außerdem auch nicht bei bestehenden Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Bestehende Baurechte bleiben von der Quotenregelung unberührt.

 

  1. Alternativ kann der Bauherr für 25% der Geschossfläche eine Ablösesumme in Höhe von 700 €/qm an die Stadt zahlen. Die Einnahmen sind von der Stadt zweckgebunden an die städtische Wohnungsbau-Gesellschaft (WoBau) auszuzahlen, um die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum (Nettokaltmiete bis 8,50 €/m2) zu finanzieren. Die Ablösesumme und die Nettokaltmiete sind jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen.

 

Ausschussvorsitzende Pfannmüller ruft den Tagesordnungspunkt auf. Mitglied Wagner erläutert und begründet den Antrag. Die Ausschussmitglieder diskutieren anschließend über diesen Antrag und das Für und Wider einer verbindlichen Quote für geförderten Wohnraum.

 

Die Vertreterin des Ausländerbeirates, Frau Savazian, bittet um das Rederecht für einen Wortbeitrag.

 

Ausschussvorsitzende Pfannmüller lässt hierüber abstimmen. Die Anwesenden stimmen dem Rederecht einstimmig zu. Die Vorsitzende übergibt Frau Savazian das Wort.

 

Frau Savazian gibt zu bedenken, dass behindertengerechter, barrierefreier (öffentlich geförderter) Wohnraum ebenfalls absolute Mangelware und hierfür ebenfalls eine verbindliche Quote zu empfehlen sei.

 

Anschließend lässt Ausschussvorsitzende Pfannmüller über den unveränderten Antrag abstimmen.

 

Beschluss:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird beauftragt:

 

  1. Bei Neubauprojekten ist sicherzustellen, dass mit dem Bauherrn ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, zur Bereitstellung von 25% der Geschossfläche (i.S.d § 20 Abs. 3 BauNVO) für den geförderten Mietwohnungsbau. Keine Anwendung findet die Quote beim Bauen für den eigenen Bedarf – also beim Neubau von Ein- und Zweifamilienhäusern. Außerdem auch nicht bei bestehenden Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Bestehende Baurechte bleiben von der Quotenregelung unberührt.

 

  1. Alternativ kann der Bauherr für 25% der Geschossfläche eine Ablösesumme in Höhe von 700 €/qm an die Stadt zahlen. Die Einnahmen sind von der Stadt zweckgebunden an die städtische Wohnungsbau-Gesellschaft (WoBau) auszuzahlen, um die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum (Nettokaltmiete bis 8,50 €/m2) zu finanzieren. Die Ablösesumme und die Nettokaltmiete sind jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen.

 


 

 

 


Abstimmungsergebnis: