Antragstext:
1. Der
Magistrat wird mit der Erstellung einer Stadtumbausatzung nach § 171a BauGB beauftragt. Das festzulegende
Stadtumbaugebiet soll die Kaiserstraße von der Ockstädter Straße bis zur Burg umfassen.
Es
sollen die folgenden Zielsetzungen verfolgt werden:
• Die Strukturen sollen der Entwicklung der
Bevölkerung (Wohnen) und der Wirtschaft (Einzelhandel
und Dienstleistung) unter Berücksichtigung des Klimaschutzes angepasst werden.
• Die Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sollen verbessert werden.
• Der innerstädtische Bereich soll so gestärkt
werden.
Die
Satzung soll der Stadtverordnetenversammlung im Januar 2021 vorliegen.
2. Zur
Steuerung der notwendigen Maßnahmen erstellt der Magistrat eine
städtebaulisches
Entwicklungskonzept
• Es ist so festzulegen, dass es sowohl private,
wie auch öffentliche Belange für eine nachhaltige Entwicklung der Innenstadt
berücksichtigt.
• Es umfasst räumliche und
sachliche Aspekte, die für den Stadtumbau insgesamt, also in
Wechselwirkung
über das festgelegte Gebiet hinaus, entsprechend der genannten Zielsetzung, wichtig sind.
• Es ist unter einer umfassenden Mitwirkung aller
Beteiligten zu erstellen und umzusetzen. Es sind
Beteiligungsregelungen zu treffen, um die divergierenden Interessen der Akteure
auszugleichen.
• Ein
Mobilitätskonzept für die Kaiserstraße unter Berücksichtigung der Bedürfnisse
der Gesamtstadt
ist zu erstellen.
• In einer Präventivplanung sind auch zu
erwartende Schrumpfungsprozesse zu berücksichtigen.
• Alle Beteiligten sind rechtzeitig und schon bei
der Erstellung zu berücksichtigen
• Das vorläufige Konzept ist der
Stadtverordnetenversammlung bis zur Sommerpause 2021
vorzulegen. Für die
Gesamtmaßnahme ein Zeithorizont von maximal 10 Jahren vorzusehen.
• Das Konzept soll mit Zwischenzielen versehen
werden
• Es sollen insbesondere Lösungen für den Umbau
der Kaiserstraße als Wohn- und Einkaufsstraße erarbeitet werden
3. Es wird
ein Bürgerrat eingerichtet. Dieser besteht aus 15 Personen aus der Bevölkerung
und wird über ein
Losverfahren bestimmt. Der Bürgerrat ist insbesondere für die Koordinierung der
Maßnahmen zwischen Magistrat und
Beteiligten zuständig und berichtet quartalsweise der
Stadtverordnetenversammlung.
4. Zur
Sicherung der Umsetzung beschlossener Maßnahmen hat der Magistrat
städtebauliche Verträge mit den
Beteiligten/Eigentümern abzuschließen. Die §§ 176 bis 179 des BauGB sind entsprechend anzuwenden.
5. Baugenehmigungen
im abgegrenzten Gebiet sind nur im Einvernehmen mit der Stadt möglich. Der Magistrat hat dazu das
Einvernehmen mit dem Bauausschuss herzustellen. Der Bürgerrat ist anzuhören.
Fraktionsvorsitzender Weiberg begründet den Antrag.
Bürgermeister Antkowiak erklärt, dass ein
Satzungstext bis Januar 2021 nicht vorgelegt werden kann, da es nach den
gesetzlichen Regelungen zwingend der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vor Erlass einer solchen Satzung
bedarf.
Für
den Fall, dass die Stadtverordnetenversammlung den Antrag dennoch beschließen
sollte, müsste diesem Beschluss seitens des Magistrates formal widersprochen werden, da er gegen
geltendes Recht verstößt:
a. Gemäß § 171 a Abs. 1
und 2 BauGB sind Stadtumbaumaßnahmen solche Maßnahmen, „durch die in von
erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen
zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden“. Erhebliche
städtebauliche Funktionsverluste liegen danach insbesondere vor, „wenn ein
dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen,
namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist.“
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss detailliert geprüft
und untersucht werden.
Nach § 171 a Abs. 2 BauGB muss es sich um ein von erheblichen
städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenes Gebiet handeln.
b. Nach § 171 b Abs. 2
BauGB ist Grundlage für den Beschluss zur Festlegung des Stadtumbaugebiets nach
§ 171 b Abs. 1 BauGB die vorherige
Erstellung eines städtebaulichen
Entwicklungskonzepts mit einem klaren Handlungsprogramm, in dem die Ziele und Maßnahmen im
Stadtumbaugebiet genau darzustellen sind.
Hierzu wiederum bedarf es – wie seinerzeit auch bei der
Festlegung des Sanierungsgebietes – entsprechender Voruntersuchungen mit Bestandsaufnahmen aller Grundstücke, da nach dem Wortlaut des Gesetzes „die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen“
sind.
c. Es bedarf der genauen Gebietsfestlegung; im Rahmen der
Voruntersuchungen wäre auch zu prüfen, ob und ggf. welche Seitenstraßen mit
aufzunehmen sind.
d. Die Voruntersuchungen
können nicht im eigenen Haus durchgeführt werden; vielmehr bedarf es dazu der
Einschaltung eines Maßnahmenträgers,
wofür Mittel in Höhe von geschätzt 50.000,-- EUR bis 100.000,-- EUR benötigt
werden, die im HH 2021 zusätzlich bereitgestellt werden müssten.
e. Vor Einschaltung eines
solchen Maßnahmenträgers bedarf es der Durchführung eines entsprechenden Vergabeverfahrens.
f. Wie bereits in der
Stellungnahme zu dieser Thematik, bezogen auf das Grundstück des ehemaligen
Kaufhauses Joh, dargelegt, verweist § 171 b Abs. 4 BauGB auf §§ 164 a und 164 b
BauGB und damit auf die Kostenseite
mit den entsprechenden Fördermöglichkeiten.
Denn es ist klar, dass ein Stadtumbaugebiet – wie auch ein Sanierungsgebiet –
nicht allein mit den rechtlichen Instrumenten des Baugesetzbuches zu entwickeln
ist, sondern dass zur Erreichung der städtebaulichen Ziele erhebliche Mittel
eingesetzt werden müssen und eine Eigenfinanzierung allein mit kommunalen
Mitteln undenkbar ist. Dies wiederum bedingt die Aufnahme in das Förderprogramm
„Stadtumbau“ des Landes Hessen.
g. Zu diesem Förderprogramm sind mehrere
Anmerkungen zu machen:
aa. Gemäß
Internetseite der Wibank kann das Programm (derzeit) nicht beantragt werden (www.wibank.de).
bb. Selbst wenn eine Antragstellung möglich wäre, gibt es zwei
Hauptpunkte, die gemäß den Vorgaben des Wirtschaftsministeriums und der Wibank
neben anderen erfüllt sein müssen:
Zum einen ist bedarf es nach der zwischen dem
Bund den Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom Mai 2020 des Vorliegens
eines Integrierten städtebauliches
Entwicklungskonzepts (ISEK), in dem Ziele und Maßnahmen im
Fördergebiet dargestellt sind.
Das ISEK der Stadt Friedberg soll den
städtischen Gremien zur letzten Sitzung vor den Kommunalwahlen zur
Beschlussfassung vorgelegt werden.
Zum anderen ist ein Finanzierungsplan zur Ermittlung der förderfähigen Ausgaben
im Prozess erforderlich. In diesem sind die Kosten der Maßnahme und etwaige
Einnahmen (z.B. Beiträge) darzulegen und unrentierliche Kosten zu begründen.
Zu berücksichtigen ist, dass es gemäß der zuvor
beschriebenen Verwaltungsvereinbarung einer kommunalen Eigenbeteiligung bedarf,
die im günstigsten Fall auf 10% abgesenkt werden kann.
Deshalb bittet Bürgermeister Antkowiak diesem Antrag nicht
zuzustimmen.
Fraktionsvorsitzender Uebelacker……
Antrag auf Verweisung in den Ausschuss für Stadtentwicklung.
Es erfolgt Gegenrede durch Fraktionsvorsitzenden Stoll.
Stadtverordnetenvorsteher lässt über die gestellte Antragsverweisung abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich beschlossen
Ja 20 Nein
19 Enthaltung 1
Sodann ist der Antrag in den Ausschuss für Stadtentwicklung verwiesen.