Beschluss: verwiesen

Antragstext:

 

1.   Der Magistrat wird mit der Erstellung einer Stadtumbausatzung nach § 171a BauGB                beauftragt. Das festzulegende Stadtumbaugebiet soll die Kaiserstraße von der Ockstädter    Straße bis zur Burg umfassen.

      Es sollen die folgenden Zielsetzungen verfolgt werden:

         Die Strukturen sollen der Entwicklung der Bevölkerung (Wohnen) und der Wirtschaft                                       (Einzelhandel und Dienstleistung) unter Berücksichtigung des Klimaschutzes angepasst                                          werden.

  Die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sollen verbessert werden.

      Der innerstädtische Bereich soll so gestärkt werden.

Die Satzung soll der Stadtverordnetenversammlung im Januar 2021 vorliegen.

 

2.   Zur Steuerung der notwendigen Maßnahmen erstellt der Magistrat eine städtebaulisches

      Entwicklungskonzept

      Es ist so festzulegen, dass es sowohl private, wie auch öffentliche Belange für eine                                                     nachhaltige Entwicklung der Innenstadt berücksichtigt.

  Es umfasst räumliche und sachliche Aspekte, die für den Stadtumbau insgesamt, also in

         Wechselwirkung über das festgelegte Gebiet hinaus, entsprechend der genannten                                                     Zielsetzung, wichtig sind.

      Es ist unter einer umfassenden Mitwirkung aller Beteiligten zu erstellen und umzusetzen. Es                                             sind Beteiligungsregelungen zu treffen, um die divergierenden Interessen der Akteure                                          auszugleichen.

      • Ein Mobilitätskonzept für die Kaiserstraße unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der                                        Gesamtstadt ist zu erstellen.

      In einer Präventivplanung sind auch zu erwartende Schrumpfungsprozesse zu                                                        berücksichtigen.

      Alle Beteiligten sind rechtzeitig und schon bei der Erstellung zu berücksichtigen

      Das vorläufige Konzept ist der Stadtverordnetenversammlung bis zur Sommerpause 2021
         vorzulegen. Für die Gesamtmaßnahme ein Zeithorizont von maximal 10 Jahren vorzusehen.

      Das Konzept soll mit Zwischenzielen versehen werden

         Es sollen insbesondere Lösungen für den Umbau der Kaiserstraße als Wohn- und                                                     Einkaufsstraße erarbeitet werden

 

3.   Es wird ein Bürgerrat eingerichtet. Dieser besteht aus 15 Personen aus der Bevölkerung und                wird über ein Losverfahren bestimmt. Der Bürgerrat ist insbesondere für die Koordinierung der           Maßnahmen zwischen Magistrat und Beteiligten zuständig und berichtet quartalsweise der

      Stadtverordnetenversammlung.

 

4.   Zur Sicherung der Umsetzung beschlossener Maßnahmen hat der Magistrat städtebauliche Verträge mit den Beteiligten/Eigentümern abzuschließen. Die §§ 176 bis 179 des BauGB sind      entsprechend anzuwenden.

 

5.   Baugenehmigungen im abgegrenzten Gebiet sind nur im Einvernehmen mit der Stadt möglich.            Der Magistrat hat dazu das Einvernehmen mit dem Bauausschuss herzustellen. Der Bürgerrat                ist anzuhören.

 

 

Fraktionsvorsitzender Weiberg begründet den Antrag.

 

Bürgermeister Antkowiak erklärt, dass ein Satzungstext bis Januar 2021 nicht vorgelegt werden kann, da es nach den gesetzlichen Regelungen zwingend der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vor Erlass einer solchen Satzung bedarf.

 

Für den Fall, dass die Stadtverordnetenversammlung den Antrag dennoch beschließen sollte, müsste diesem Beschluss seitens des Magistrates formal widersprochen werden, da er gegen geltendes Recht verstößt:

 

a.   Gemäß § 171 a Abs. 1 und 2 BauGB sind Stadtumbaumaßnahmen solche Maßnahmen, „durch die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden“. Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste liegen danach insbesondere vor, „wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist.“

     Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss detailliert geprüft und untersucht werden.

 

     Nach § 171 a Abs. 2 BauGB muss es sich um ein von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenes Gebiet handeln.

 

b.   Nach § 171 b Abs. 2 BauGB ist Grundlage für den Beschluss zur Festlegung des Stadtumbaugebiets nach § 171 b Abs. 1 BauGB die vorherige Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts mit einem klaren Handlungsprogramm, in dem die Ziele und Maßnahmen im Stadtumbaugebiet genau darzustellen sind.

 

     Hierzu wiederum bedarf es – wie seinerzeit auch bei der Festlegung des Sanierungsgebietes – entsprechender Voruntersuchungen mit Bestandsaufnahmen aller Grundstücke, da nach dem Wortlaut des Gesetzes „die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen“ sind.

 

c.   Es bedarf der genauen Gebietsfestlegung; im Rahmen der Voruntersuchungen wäre auch zu prüfen, ob und ggf. welche Seitenstraßen mit aufzunehmen sind.

 

d.   Die Voruntersuchungen können nicht im eigenen Haus durchgeführt werden; vielmehr bedarf es dazu der Einschaltung eines Maßnahmenträgers, wofür Mittel in Höhe von geschätzt 50.000,-- EUR bis 100.000,-- EUR benötigt werden, die im HH 2021 zusätzlich bereitgestellt werden müssten.

 

e.   Vor Einschaltung eines solchen Maßnahmenträgers bedarf es der Durchführung eines entsprechenden Vergabeverfahrens.

 

f.    Wie bereits in der Stellungnahme zu dieser Thematik, bezogen auf das Grundstück des ehemaligen Kaufhauses Joh, dargelegt, verweist § 171 b Abs. 4 BauGB auf §§ 164 a und 164 b BauGB und damit auf die Kostenseite mit den entsprechenden Fördermöglichkeiten. Denn es ist klar, dass ein Stadtumbaugebiet – wie auch ein Sanierungsgebiet – nicht allein mit den rechtlichen Instrumenten des Baugesetzbuches zu entwickeln ist, sondern dass zur Erreichung der städtebaulichen Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen und eine Eigenfinanzierung allein mit kommunalen Mitteln undenkbar ist. Dies wiederum bedingt die Aufnahme in das Förderprogramm „Stadtumbau“ des Landes Hessen.

 

g.   Zu diesem Förderprogramm sind mehrere Anmerkungen zu machen:

 

     aa. Gemäß Internetseite der Wibank kann das Programm (derzeit) nicht beantragt werden (www.wibank.de).

 

     bb. Selbst wenn eine Antragstellung möglich wäre, gibt es zwei Hauptpunkte, die gemäß den Vorgaben des Wirtschaftsministeriums und der Wibank neben anderen erfüllt sein müssen:

 

Zum einen ist bedarf es nach der zwischen dem Bund den Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom Mai 2020 des Vorliegens eines Integrierten städtebauliches Entwicklungskonzepts (ISEK), in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. 

 

Das ISEK der Stadt Friedberg soll den städtischen Gremien zur letzten Sitzung vor den Kommunalwahlen zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Zum anderen ist ein Finanzierungsplan zur Ermittlung der förderfähigen Ausgaben im Prozess erforderlich. In diesem sind die Kosten der Maßnahme und etwaige Einnahmen (z.B. Beiträge) darzulegen und unrentierliche Kosten zu begründen.

 

Zu berücksichtigen ist, dass es gemäß der zuvor beschriebenen Verwaltungsvereinbarung einer kommunalen Eigenbeteiligung bedarf, die im günstigsten Fall auf 10% abgesenkt werden kann.

 

Deshalb bittet Bürgermeister Antkowiak diesem Antrag nicht zuzustimmen.

 

Fraktionsvorsitzender Uebelacker……

Antrag auf Verweisung in den Ausschuss für Stadtentwicklung.

 

Es erfolgt Gegenrede durch Fraktionsvorsitzenden Stoll. Stadtverordnetenvorsteher lässt über die gestellte Antragsverweisung abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich beschlossen

Ja  20  Nein  19  Enthaltung  1

 

Sodann ist der Antrag in den Ausschuss für Stadtentwicklung verwiesen.