hier: Entwicklungsgebiet Kaiserstraße
Antragstext:
1. Der
Magistrat wird mit der Erstellung einer Stadtumbausatzung nach § 171a BauGB beauftragt. Das festzulegende
Stadtumbaugebiet soll die Kaiserstraße von der Ockstädter Straße bis zur Burg umfassen.
Es
sollen die folgenden Zielsetzungen verfolgt werden:
• Die Strukturen sollen der Entwicklung der
Bevölkerung (Wohnen) und der Wirtschaft (Einzelhandel und Dienstleistung) unter
Berücksichtigung des Klimaschutzes angepasst werden.
• Die Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sollen verbessert werden.
• Der innerstädtische Bereich soll so gestärkt
werden.
Die
Satzung soll der Stadtverordnetenversammlung im Januar 2021 vorliegen.
2. Zur
Steuerung der notwendigen Maßnahmen erstellt der Magistrat eine
städtebaulisches
Entwicklungskonzept
• Es ist so festzulegen, dass es sowohl private,
wie auch öffentliche Belange für eine nachhaltige Entwicklung der Innenstadt
berücksichtigt.
• Es umfasst
räumliche und sachliche Aspekte, die für den Stadtumbau insgesamt, also in
Wechselwirkung
über das festgelegte Gebiet hinaus, entsprechend der genannten Zielsetzung, wichtig sind.
• Es ist unter einer umfassenden Mitwirkung aller
Beteiligten zu erstellen und umzusetzen. Es sind Beteiligungsregelungen zu treffen, um
die divergierenden Interessen der Akteure auszugleichen.
•
Ein Mobilitätskonzept für die Kaiserstraße unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse der Gesamtstadt ist zu erstellen.
• In einer Präventivplanung sind auch zu
erwartende Schrumpfungsprozesse zu berücksichtigen.
• Alle Beteiligten sind rechtzeitig und schon bei
der Erstellung zu berücksichtigen
• Das vorläufige Konzept ist der
Stadtverordnetenversammlung bis zur Sommerpause 2021
vorzulegen. Für die
Gesamtmaßnahme ein Zeithorizont von maximal 10 Jahren vorzusehen.
• Das Konzept soll mit Zwischenzielen versehen
werden
• Es sollen insbesondere Lösungen für den Umbau
der Kaiserstraße als Wohn- und Einkaufsstraße erarbeitet werden
3. Es
wird ein Bürgerrat eingerichtet. Dieser besteht aus 15 Personen aus der
Bevölkerung und wird über
ein Losverfahren bestimmt. Der Bürgerrat ist insbesondere für die Koordinierung
der Maßnahmen zwischen Magistrat
und Beteiligten zuständig und berichtet quartalsweise der
Stadtverordnetenversammlung.
4. Zur
Sicherung der Umsetzung beschlossener Maßnahmen hat der Magistrat
städtebauliche Verträge mit den Beteiligten/Eigentümern
abzuschließen. Die §§ 176 bis 179 des BauGB sind entsprechend anzuwenden.
5. Baugenehmigungen
im abgegrenzten Gebiet sind nur im Einvernehmen mit der Stadt möglich. Der Magistrat hat dazu das
Einvernehmen mit dem Bauausschuss herzustellen. Der Bürgerrat ist anzuhören.