Anfrage:
Vor diesem Hintergrund bittet die FDP-Fraktion in der
Friedberger Stadtverordnetenversammlung um die Beantwortung folgender Fragen:
1.
Ist der Magistrat willens und bereit, Orte jenseits des Standesamts in
Friedberg für standesamtliche Trauungen zu erschließen?
2.
Wenn der Magistrat hierzu nicht bereit sein sollte: Welche Gründe
sprechen dagegen?
3.
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein, um Räume
außerhalb des Standesamtes für standesamtliche Trauungen nutzen zu können?
4.
Kann sich der Magistrat vorstellen, z.B. in Zusammenarbeit mit der
Arbeitsgemeinschaft „Friedberg hat’s“ entsprechende Vorschläge zu erarbeiten
und besondere Orte für standesamtliche Trauungen zu erschließen?
Erste Stadträtin Götz beantwortet die Anfrage wie folgt:
Frage 1: Ist der Magistrat willens und bereit, Orte
jenseits des Standesamts in Friedberg für
standesamtliche Trauungen zu erschließen?
Ja. Und mehr als das: es existiert
bereits ein Auftrag meinerseits als zuständige Dezernentin vom Jahresbeginn
2020 zur systematischen Prüfung möglicher besonderer Trauorte in Friedberg.
Hierzu haben wir eine Liste mit sachlichen Kriterien für die Standortauswahl
erarbeitet und eine ganze Anzahl von Standorten zusammengestellt, die aktuell
von der zuständigen Abteilung anhand der Kriterien geprüft werden. Über das
Ergebnis werde ich nach Abschluss der Arbeit berichten.
Frage 2: Wenn der Magistrat hierzu nicht bereit sein
sollte: welche Gründe sprechen dagegen?
Entfällt – siehe Antwort zu Frage
1.
Frage 3: Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen
gegeben sein, um Räume außerhalb des
Standesamts für standesamtliche Trauungen zu nutzen?
Nach § 14 Abs. 2 des
Personenstandsgesetzes (PStG) soll die Eheschließung in einer der Bedeutung
der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden, die dem
Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht. Die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) gibt
hierzu vor, dass die Eheschließenden an einem vom Standesamt zur Vornahme von
Eheschließungen bestimmten Ort persönlich anwesend sein müssen (Nr. 14.1.1
PStG-VwV). Die Entscheidung, welcher Ort außerhalb des Standesamtes zur
Vornahme von Eheschließungen bestimmt wird, stellt eine Widmung im Sinne eines
personenstandsrechtlichen Organisationsaktes dar, durch den der
bezeichnete Ort ausdrücklich als Eheschließungsort zugelassen wird.
Folgende Punkte sind besonders zu
berücksichtigen:
-
Die Eheschließung muss in einer der
Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden können,
die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung
ermöglicht. Daraus folgt, dass die Einrichtung
nach Art, Größe und Ausstattung der Bedeutung der Eheschließung entspricht.
-
Es muss gewährleistet sein, dass ein störungsfreier
Ablauf des Trauungsaktes gesichert ist. Lärmbelästigung und Störungen
müssen ausgeschlossen sein. Der Standesbeamte muss das Hausrecht ausüben
können, damit er auch Störer entfernen lassen kann. In dem Trauungsraum
muss eine angemessene Anzahl an Sitzplätzen vorhanden sein.
-
Es ist unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes jedem heiratswilligen Paar die Eheschließung in
dem besonderen, gewidmeten Raum zu ermöglichen.
-
Die Aufgabenwahrnehmung durch die
Standesbeamten muss in den Räumen außerhalb des Standesamtes gewährleistet sein.
Die Sicherheit der standesamtlichen Unterlagen und die datenschutzrechtlichen
Angelegenheiten dürfen nicht gefährdet werden. Es muss die ordnungsgemäße
Beurkundung der Eheschließung sichergestellt sein, so dass der
Standesbeamte ungehindert die für eine Beurkundung erforderlichen Unterschriften ordnungsgemäß leisten kann.
-
Der vorgesehene Ort muss im
Standesamtsbezirk liegen und die Nutzung muss rechtlich abgesichert sein.
-
Trauungen im Freien sind möglich,
ein Dach ist hierfür nicht nötig, aber bei
schlechtem Wetter / Regen muss gewährleistet
sein, dass ein Raum (auch gewidmet) im unmittelbaren
Nahbereich zur Verfügung steht, der den oben
genannten Anforderungen (Würde der Amtshandlung) gerecht wird.
-
Im Freien muss besonders darauf geachtet
werden, dass der Bereich (in Parks o.ä.) abgeschlossen werden kann, damit keine
Spaziergänger als Zaungäste fungieren und die Zerermonie durch Kommentare o.a. stören können.
-
Auch in
schönen Räumen außerhalb des Standesamts ist eine Trauung möglich, wenn
sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen, aber der Raum darf dann nicht am
nächsten Tag für ein Skatrunde oder private Feiern zur Verfügung stehen.
-
Weitere Voraussetzungen für die Nutzung
besonderer Orte zur Durchführung von standesamtlichen Trauungen sind z.B. die
Parkplatzsituation, Barrierefreiheit, die Toilettensituation und die
Personalkapazität des Standesamts.
Frage 4: Kann sich der
Magistrat vorstellen, z.B. in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft „Friedberg hat’s“ entsprechende
Vorschläge zu erarbeiten und besondere
Orte für standesamtliche Trauungen zu erschließen?
Der Magistrat kann
sich von jeder Seite Standort-Vorschläge vorstellen, die die bereits
vorhandene Prüfliste (s.o. Frage 1) ergänzen, so auch von der AG „Friedberg
hat’s“. Vorschläge können gerne jederzeit an die Erste Stadträtin als
zuständige Dezernentin übermittelt werden.