Beschluss: beantwortet

Anfrage:

 

Vor diesem Hintergrund bittet die FDP-Fraktion in der Friedberger Stadtverordnetenversammlung um die Beantwortung folgender Fragen:

 

1.     Ist der Magistrat willens und bereit, Orte jenseits des Standesamts in Friedberg für standesamtliche Trauungen zu erschließen?

 

2.     Wenn der Magistrat hierzu nicht bereit sein sollte: Welche Gründe sprechen dagegen?

 

3.     Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein, um Räume außerhalb des Standesamtes für standesamtliche Trauungen nutzen zu können?

 

4.     Kann sich der Magistrat vorstellen, z.B. in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft „Friedberg hat’s“ entsprechende Vorschläge zu erarbeiten und besondere Orte für standesamtliche Trauungen zu erschließen?

 

 

Erste Stadträtin Götz beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Frage 1:    Ist der Magistrat willens und bereit, Orte jenseits des Standesamts in Friedberg        für standesamtliche Trauungen zu erschließen?

 

Ja. Und mehr als das: es existiert bereits ein Auftrag meinerseits als zuständige Dezernentin vom Jahresbeginn 2020 zur systematischen Prüfung möglicher besonderer Trauorte in Friedberg. Hierzu haben wir eine Liste mit sachlichen Kriterien für die Standortauswahl erarbeitet und eine ganze Anzahl von Standorten zusammengestellt, die aktuell von der zuständigen Abteilung anhand der Kriterien geprüft werden. Über das Ergebnis werde ich nach Abschluss der Arbeit berichten.

 

Frage 2:    Wenn der Magistrat hierzu nicht bereit sein sollte: welche Gründe sprechen               dagegen?

 

Entfällt – siehe Antwort zu Frage 1.

 

Frage 3:    Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein, um Räume       außerhalb des Standesamts für standesamtliche Trauungen zu nutzen?

 

Nach § 14 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) gibt hierzu vor, dass die Eheschließenden an einem vom Standesamt zur Vornahme von Eheschließungen bestimmten Ort persönlich anwesend sein müssen (Nr. 14.1.1 PStG-VwV). Die Entscheidung, welcher Ort außerhalb des Standesamtes zur Vornahme von Eheschließungen bestimmt wird, stellt eine Widmung im Sinne eines personenstandsrechtlichen Organisationsaktes dar, durch den der bezeichnete Ort ausdrücklich als Eheschließungsort zugelassen wird.

 

Folgende Punkte sind besonders zu berücksichtigen:

 

-        Die Eheschließung muss in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden können, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht. Daraus folgt, dass die Einrichtung nach Art, Größe und Ausstattung der Bedeutung der Eheschließung entspricht.

 

-        Es muss gewährleistet sein, dass ein störungsfreier Ablauf des Trauungsaktes gesichert ist. Lärmbelästigung und Störungen müssen ausgeschlossen sein. Der Standesbeamte muss das Hausrecht ausüben können, damit er auch Störer entfernen lassen kann. In dem Trauungsraum muss eine angemessene Anzahl an Sitzplätzen vorhanden sein.

 

-        Es ist unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes jedem heiratswilligen Paar die Eheschließung in dem besonderen, gewidmeten Raum zu ermöglichen.

 

-        Die Aufgabenwahrnehmung durch die Standesbeamten muss in den Räumen außerhalb des Standesamtes gewährleistet sein. Die Sicherheit der standesamtlichen Unterlagen und die datenschutzrechtlichen Angelegenheiten dürfen nicht gefährdet werden. Es muss die ordnungsgemäße Beurkundung der Eheschließung sichergestellt sein, so dass der Standesbeamte ungehindert die für eine Beurkundung erforderlichen Unterschriften ordnungsgemäß leisten kann.

 

-        Der vorgesehene Ort muss im Standesamtsbezirk liegen und die Nutzung muss rechtlich abgesichert sein.

 

-        Trauungen im Freien sind möglich, ein Dach ist hierfür nicht nötig, aber bei schlechtem Wetter / Regen muss gewährleistet sein, dass ein Raum (auch gewidmet) im unmittelbaren Nahbereich zur Verfügung steht, der den oben genannten Anforderungen (Würde der Amtshandlung) gerecht wird.

 

-        Im Freien muss besonders darauf geachtet werden, dass der Bereich (in Parks o.ä.) abgeschlossen werden kann, damit keine Spaziergänger als Zaungäste fungieren und die Zerermonie durch Kommentare o.a. stören können.

 

-        Auch in schönen Räumen außerhalb des Standesamts ist eine Trauung möglich, wenn sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen, aber der Raum darf dann nicht am nächsten Tag für ein Skatrunde oder private Feiern zur Verfügung stehen.

 

-        Weitere Voraussetzungen für die Nutzung besonderer Orte zur Durchführung von standesamtlichen Trauungen sind z.B. die Parkplatzsituation, Barrierefreiheit, die Toilettensituation und die Personalkapazität des Standesamts.

 

Frage 4:    Kann sich der Magistrat vorstellen, z.B. in Zusammenarbeit mit der               Arbeitsgemeinschaft „Friedberg hat’s“ entsprechende Vorschläge zu erarbeiten    und besondere Orte für standesamtliche Trauungen zu erschließen?

 

Der Magistrat kann sich von jeder Seite Standort-Vorschläge vorstellen, die die bereits vorhandene Prüfliste (s.o. Frage 1) ergänzen, so auch von der AG „Friedberg hat’s“. Vorschläge können gerne jederzeit an die Erste Stadträtin als zuständige Dezernentin übermittelt werden.