Beschlussentwurf:
1.
Der
Einführung einer Zweitwohnungssteuer in Friedberg (Hessen) wird zugestimmt.
2.
Der
Steuersatz beträgt 10 % des Wohnungsmietwerts.
3.
Die
Verwaltung wird mit der Erstellung einer Satzung über die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer beauftragt.
Sach- und Rechtslage:
Im Haushaltssicherungskonzept 2019 wurde die
Prüfung der Einführung einer Zweitwohnungssteuer vorgeschlagen und durch
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung beauftragt. Das Ergebnis der
Prüfung wird nachfolgend zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.
Ziel
der Zweitwohnungssteuer
Zahlreiche hessische Städte sowie Kommunen
bundesweit erheben eine Zweitwohnungssteuer. Die Begründung hierfür ist die
notwendige Bereitstellung städtischer Infrastruktur und deren Mitnutzung durch
die Inhaber der Zweitwohnungen. Hierdurch entstehen den Städten Kosten, denen
keine Einnahmen gegenüberstehen, da beim kommunalen Finanzausgleich nur
Personen mit Hauptwohnung berücksichtigt werden. Für eine Person mit
Nebenwohnung erhält die jeweilige Kommune keine Erträge aus der Einkommensteuer.
Von der Zweitwohnungssteuer erhoffen sich Kommunen daher entweder unmittelbar
höhere Einnahmen (aus den Steuerzahlungen) oder mittelbar höhere Zuweisungen im
Finanzausgleich (infolge von Ummeldungen zum Erstwohnsitz, die wiederum zu
einem höheren Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer führen).
Auch die Stadt Friedberg erhält nur für Bürger/innen, die mit
Hauptwohnsitz hier gemeldeten sind, vom Land Hessen einen Anteil aus der
Einkommensteuer, die diese an das Finanzamt geleistet haben. Für die Besitzer
oder Nutzer von Zweitwohnungen erhält die Stadt keine Zuweisungen. Die
Bürger/innen mit Hauptwohnsitz tragen somit Kosten der städtischen Infrastruktur
und städtischer Einrichtungen, obwohl diese allen gleichermaßen zugutekommen –
auch den Zweitwohnungsinhabern. Die Zweitwohnungssteuer führt daher zu einem
Belastungsausgleich. Soweit aufgrund der Steuererhebung eine Abmeldung der
Zweitwohnung und die Anmeldung des Erstwohnsitzes in Friedberg erfolgt, würde
sich auch dies positiv auf die Einnahmesituation der Stadt auswirken, da die
Stadt dann höhere Zuweisungen aus dem Finanzausgleich erhielte.
Funktionsweise
der Zweitwohnungssteuer
Gegenstand der Zweitwohnungssteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung
im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner
Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen
Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Dies gilt auch für nur
vorübergehend genutzte Wohnungen.
Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, die im Stadtgebiet eine
Zweitwohnung innehat. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer
ist der Mietwert der Wohnung (= Jahresrohmiete bzw. Jahresnettokaltmiete). Ausgenommen von
der Steuer sind z.B. verheiratete oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft
führende Personen, die nicht dauernd von ihrer Familie oder ihrem Lebenspartner
getrennt leben, wenn sie von der gemeinsamen Wohnung am Hauptwohnsitz ihrer
Berufstätigkeit nicht zumutbar nachgehen können und deshalb eine Zweitwohnung
führen müssen.
Der Steuersatz in den Kommunen liegt landesweit zwischen 8 % und 20 %;
in der Regel beträgt er 10 %. Im Wetteraukreis wird die
Zweitwohnungssteuer von den Städten Bad Nauheim, Bad Vilbel, Florstadt, Gedern
und Karben ebenfalls in Höhe von 10 % erhoben.
Die Berechnungsweise
der Zweitwohnungssteuer illustriert folgendes Beispiel:
Eine Wohnung mit 70 qm Wohnfläche und 8,- € pro qm Kaltmiete ergibt eine
Jahresnettokaltmiete von 6.720,- €. Bei einem Steuersatz von 10% muss der
Zweitwohnungsinhaber eine jährliche Steuer von 672,- € entrichten.
Erfahrungswerte
anderer Kommunen
Die Stadt Friedberg (Hessen) hat im Frühjahr
2019 eine Umfrage unter allen hessischen Städten und Gemeinden vorgenommen, die
eine Zweitwohnungssteuersatzung eingeführt haben. Eine Antwort ist von 18 der
28 Kommunen erfolgt. Die Erfahrungswerte dieser Kommunen zeigen, dass nach Ankündigung
der Einführung einer Zweitwohnungssteuer in der Regel ein erheblicher Anteil
der Zweitwohnungen abgemeldet wird; bei einem Teil erfolgt die Anmeldung mit
Erstwohnsitz in der Kommune. Nachfolgend drei Beispiele:
·
Bei
der Stadt Raunheim (17.000 Einwohner) waren bei Einführung der Steuer ursprünglich
400 Zweitwohnsitze gemeldet, davon wurden seinerzeit 200 nach Einführung der
Zweitwohnungssteuer abgemeldet, 22 haben sich zum Hauptwohnsitz umgemeldet. 63
Fälle waren von der Steuer zu befreien. Im Jahr 2018 wurden 47 Fälle veranlagt.
Diese haben Steuern in Höhe von insgesamt 21.562 € entrichtet.
·
Bei
der Stadt Hungen (13.000 Einwohner) waren nach Erlass der Satzung zum
01.01.2015 356 Personen mit Zweitwohnung gemeldet. Vier Wochen vor Einführung der
Zweitwohnungssteuer wurde ein Ankündigungsschreiben versandt. Aufgrund dieses Schreibens
haben 210 Personen den Zweitwohnsitz abgemeldet. Mit Stand vom 01.04.2019 waren
175 Zweitwohnungen gemeldet. Hiervon sind ca. 50% von der Steuer befreit. Die
Steuereinnahmen betragen nach dortigen Angaben jährlich ca. 8.000 €.
·
Die
Stadt Bad Nauheim (32.000 Einwohner) erzielt bei 135 Zweitwohnungsinhabern, die
zur Steuer veranlagt werden, ein jährliches Steueraufkommen von rd. 70.000 EUR.
Situation in
Friedberg
In der Stadt Friedberg (Hessen) waren im Jahr
2018 rd. 1.300 Zweitwohnungen gemeldet. Nach einem ersten Anschreiben im
November 2018, in dem die Prüfung der Einführung einer Zweitwohnungssteuer
mitgeteilt wurde, sind rund 500 Zweitwohnungen abgemeldet worden. Aktuell (Stand:
August 2019) sind in Friedberg noch 808 Zweitwohnungen gemeldet. Gegliedert
nach dem Alter der gemeldeten Zweitwohnungsnutzer/innen ergibt sich folgender
Sachstand:
0 -
17 Jahre: 37 Zweitwohnungen
18 - 30 Jahre: 323 Zweitwohnungen
31 - 40 Jahre: 141 Zweitwohnungen
41 - 64 Jahre: 255 Zweitwohnungen
ab 65 Jahre: 52 Zweitwohnungen
Bei den Zweitwohnungsinhabern in der Gruppe der 18 – 30-Jährigen handelt es sich überwiegend um Studenten. Auch für diese ist aus städtischer Sicht das Ziel, sie zur Anmeldung des Erstwohnsitzes in Friedberg zu veranlassen – entsprechend dem Vorgehen in anderen hessischen Hochschulstandorten wie Gießen und Marburg. Die Betroffenen können somit durch eigenes Verhalten steuern, ob sie zur Steuer herangezogen werden oder nicht. Nur soweit keine Anmeldung zum Erstwohnsitz in Friedberg erfolgt, würden sie über die Zweitwohnungssteuer zu den Kosten städtischer Infrastruktur, die sie nutzen, mit herangezogen.
Nach einem positiven Grundsatzbeschluss der Stadtverordnetenversammlung
zur Einführung der Zweitwohnungssteuer sind folgende Effekte zu erwarten:
a) höhere Einnahmen durch Erhebung der Steuer
Das jährliche Steueraufkommen durch die
Einführung einer Zweitwohnungssteuer kann aktuell nur schwer geschätzt werden.
Es ist damit zu rechnen, dass nach Einführung der Zweitwohnungssteuer in
Friedberg (Hessen) weitere Zweitwohnungen abgemeldet werden. Des Weiteren wird
es aus rechtlichen Gründen einige Steuerbefreiungen geben (Beispiel s.o. unter
„Funktionsweise der Zweitwohnungssteuer“). Eine konkrete Information über die
Höhe des Steueraufkommens ist daher erst nach entsprechendem Grundsatzbeschluss
der Stadtverordnetenversammlung zur Einführung der Zweitwohnungssteuer und
erfolgter Erhebung bei den Steuerpflichtigen möglich.
b) höhere Einkommensteueranteile
Bei der Einführung einer Zweitwohnungssteuer ist zu erwarten, dass ein
Teil der Zweitwohnungsinhaber ihre Nebenwohnung in Friedberg (Hessen) zur
Hauptwohnung ummeldet. Dies wird eine Erhöhung des Aufkommens aus Einkommenssteueranteilen
im städtischen Haushalt mit sich bringen. Eine konkrete Information hierzu ist
erst nach entsprechendem Grundsatzbeschluss der Stadtverordnetenversammlung zur
Einführung der Zweitwohnungssteuer und erfolgter Erhebung bei den Steuerpflichtigen
möglich.
c) Bereinigung des Melderegisters
Gemäß Bundesmeldegesetz hat das Melderegister vollständig und richtig zu
sein. Allein durch das Erstanschreiben vom November 2018 wurden über 400
Datensätze bereinigt. Bei Einführung der Zweitwohnungssteuer ist mit weiteren
Bereinigungen zu rechnen.
d) Personal- und Sachaufwand
Für die Einführung und Bearbeitung der neuen Steuerart entsteht ein
zusätzlicher Personal- und Sachaufwand. Auch hierzu ergeben sich erst
verlässliche Schätzungen nach einem entsprechenden Grundsatzbeschluss und der
daraus resultierenden endgültigen Feststellung der dann zu versteuernden Wohnungen. Neben zahlreichen Städten, die in den vergangenen Jahren die Zweitwohnungssteuer
eingeführt haben, existieren auch einzelne, die sie wieder abgeschafft haben,
da die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben war. Hier standen Aufwand und Ertrag in
keinem sinnvollen Verhältnis und eine Deckung der Personalkosten war durch die
Mehreinnahmen nicht gewährleistet.
Weiteres Vorgehen
Nach positivem Grundsatzbeschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Einführung der Zweitwohnungssteuer wird ein Schreiben inklusive Erhebungsbogen an alle Zweitwohnungsinhaber versandt, in dem nähere Angaben zur Zweitwohnung erhoben werden. Nach Auswertung der Rückmeldungen wird dann feststellbar sein, wie viele Steuerpflichtige verbleiben, wie viele Steuerbefreiungen ggfs. zu gewähren sein würden (s.o.) und wie sich die weitere Umsetzung der Zweitwohnungssteuer in Friedberg wirtschaftlich darstellt. Auf dieser Grundlage erfolgt sodann die Vorlage einer Satzung zur Einführung der Zweitwohnungssteuer zur Beschlussfassung in den städtischen Gremien.
Da trotz des ersten
Ankündigungsschreibens vom November 2018 und der anschließenden zahlreichen Ab-
und Ummeldungen mit derzeit 808 Wohnungen nach wie vor ein erheblicher Zweitwohnungsbestand
in Friedberg zu verzeichnen ist, wird aktuell nach einem konkreten
Einführungsbeschluss und dem nachfolgenden (zweiten) Ankündigungsschreiben mit
einem weiterhin nennenswerten Anteil an Zweitwohnungen in Friedberg und der
Wirtschaftlichkeit der Steuererhebung gerechnet.
X |
JA |
X |
NEIN |
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Haushaltsjahr |
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Ergebnishaushalt |
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Finanzhaushalt |
Produkt |
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Kostenstelle |
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Investitionsnummer |
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Sachkonto |
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Einnahme oder Ertrag |
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Ausgabe oder Aufwendung |
€ |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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JA |
☐ |
NEIN |
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Überplanmäßige und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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Haushaltsjahr |
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Kostenstelle |
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Sachkonto |
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Produkt |
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Investitionsnummer |
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( Unterschrift FB
Finanzen) |