Beschlussentwurf:
A) Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen
Auslegung
-
persönlich am 03.03.15 vorgetragene Anregung eines Bürgers
(Grundstückseigentümer):
Die Grundstückseigentümer eines Grundstücks
im Baugebiet WA 4 regen an, für ihr Grundstück die Festlegung Satteldach zu
streichen, analog der Regelung für das Baugebiet WA 6a.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird berücksichtigt, indem die
Festsetzung SD (= Satteldach) für das Grundstück in der Planzeichnung entfällt.
Satzungsbeschluss
gem. § 10 (1) BauGB
- Der
vorliegende Bebauungsplanentwurf Nr. 81 "Am Steinern Kreuz“, 1. Änderung in Friedberg -
Kernstadt wird als Satzung beschlossen.
- Die gem. § 9
(4) BauGB i.V. mit § 81 (3) S.1 HBO als Festsetzungen in den
Bebauungsplanentwurf aufgenommenen Vorschriften gem. § 81 (1) HBO werden
ebenfalls beschlossen.
- Der
vorliegende Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 81 "Am Steinern Kreuz“, 1.
Änderung in Friedberg - Kernstadt wird beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
Am 19.02.2015 wurde von der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg die Änderung und die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 81 "Am Steinern Kreuz“, 1.
Änderung in Friedberg - Kernstadt beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom
02.03.2015 bis einschließlich 02.04.2015 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Im Rahmen der Offenlage wurde von einem
Grundstückseigentümer im Bereich WA 4, für dessen Grundstück Satteldach
zwingend vorgeschrieben ist angeregt, die Festlegung auf Satteldach analog dem
angrenzenden Baugebiet WA 6a zu streichen.
Diese Anregung wird im Bebauungsplan berücksichtigt,
da das Grundstück nicht am Ortsrand liegt und somit die Errichtung einer
anderen Dachform (geplant ist ein Walmdach) analog dem angrenzenden Baugebiet
WA 6a städtebaulich vertretbar ist und das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
Die Streichung der festgelegten Dachform für das
betroffene Grundstück berührt nicht die Grundzüge der Planung, sodass diese
Änderung keine erneute Offenlage erfordert.
Da seitens der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange keine Anregungen zur Planung geäußert wurden, kann der
Bebauungsplan als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen werden.