Sitzung: 12.10.2022 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Die Mitglieder des Haupt-
und Finanzausschusses nehmen die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.
Mit Einführung der Doppik
hat der Gesetzgeber in Hessen eine Berichtspflicht vorgeschrieben. Gemäß § 28
(1) GemHVO ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen)
mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzuges zu unterrichten.
Ein regelmäßiges
Berichtswesen ist für die Steuerung und Kontrolle des Haushaltsvollzuges
unverzichtbar. Der Magistrat der Stadt Friedberg (Hessen) hat der Stadtverordnetenversammlung
mindestens zweimal im Haushaltsjahr einen Bericht vorzulegen. Das Berichtswesen
ist auf Grundlage des Rechnungswesens zu gestalten und spiegelt in erster Linie
den Vergleich zwischen Haushaltsansatz und den bis zum jeweiligen Quartalsende
erfolgten Buchungen wider. Falls erforderlich, werden erhebliche Abweichungen
zum Haushaltsansatz zusätzlich erläutert.
Beim vorliegenden
Quartalsbericht handelt es sich um eine Momentaufnahme zum Ende des zweiten
Quartals, die aufgrund zahlreicher Einflussfaktoren noch keine verlässliche
finale Prognose zum Jahresende zulässt. Der nominale Buchungsstand zum
30.06.2022 weist im ordentlichen Ergebnis einen Fehlbetrag von 1.844.974 Mio. €
aus. Die von der Rechnungssoftware (automatisiert) ausgewiesene Prognosespalte zum 31.12.2022 weist derzeit einen
Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis in Höhe von rund 5,239 Mio. € aus. Unter
Berücksichtigung der übertragenen Haushaltsreste in Höhe von 4,566 Mio. €
stellt dies gegenüber der Haushaltsplanung eine Verschlechterung um 298.772 €
(6,05 %) dar.
Im Jahresergebnis weist die
Finanzsoftware ein prognostiziertes Jahresergebnis zum 31.12.2022 in Höhe von
-5.305.437 Euro aus. Dies bedeutet gegenüber der Haushaltsplanung unter
Einbeziehung der Haushaltsreste eine Verschlechterung von 382.119 Euro (= 7,76
%).
Zur Bewertung dieser Angabe
im Hinblick auf das tatsächliche Jahresergebnis 2022 sind folgende Hinweise zu
beachten:
1.
Tatsächliche Abweichungen in der
Haushaltsbewirtschaftung zwischen dem Plan-Ansatz zum 30.6.2022 und dem
Ist-Stand zum 30.6.2022 ergeben sich u.a. aufgrund der Verschiebung und
verzögerten Abwicklung zahlreicher Maßnahmen im Baubereich und noch nicht
erfolgter Auszahlungen an Dritte bei bestehenden rechtlichen Verpflichtungen
(aufgrund noch fehlender Abrechnungsunterlagen der Dritten). Hinzu kommen u.a.
reduzierte Personalaufwendungen aufgrund vorübergehender Stellenvakanzen,
verzögerter Stellenbesetzungen wg. tw. erforderlicher mehrfacher
Stellenausschreibungen sowie nicht in Anspruch genommener Personalstellen im
Jahr 2022 (u.a. pädagogische Fachkräfte aufgrund noch nicht erfolgter
Fertigstellung von Kita-Baumaßnahmen).
2.
Darüber hinaus sind zahlreiche Sachverhalte zum Stand 30.6.2022 buchhalterisch und
infolgedessen auch im Berichtsausdruck der Rechnungssoftware noch nicht erfasst, die erst am Jahresende
oder im Zuge der Jahresabschluss-Aufstellung verbucht werden können und
dann in das Jahresergebnis zum 31.12.2022 Eingang finden werden. Dies gilt z.B.
für
o
Kostenersatzleistungen von verbundenen Unternehmen
o
die Abrechnung des Familienleistungsausgleiches
(Ertrag aus Transferleistungen)
o
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für neue
bzw. nachaktivierte Investitionszuschüsse
o
die Jahressonderzahlung sowie das Leistungsentgelt
bei den Personalaufwendungen (Verbuchung zum Jahresende) sowie die Verbuchung
von Rückstellungen (Jahresabschlussbuchungen)
o
Rückstellungen bei den Versorgungsaufwendungen
(Jahresabschlussbuchungen)
o
Abschreibungen u. a. für nachaktivierte Anlagegüter
lt. umfangreicher Feststellungen der Revision aus den Prüfungen der
Jahresabschlüsse
o
finale Zuweisungen und Zuschüsse an freie
Kindergartenträger
o
Steuerumlagen (Gewerbesteuer- und Heimatumlage)
3.
Als
mögliche negative Nachwirkungen der Corona-Pandemie und Folgewirkungen
des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine auf die wirtschaftliche
Entwicklung können sich u.a. jederzeit geringere
Gewerbesteuereinnahmen bzw. kann sich die notwendige Rückzahlung bereits
eingenommener Gewerbesteuereinnahmen ergeben. Diese Entwicklung kann u.a. durch Insolvenzen,
Verlustrückträge und die Herabsetzung von Vorauszahlungen durch das Finanzamt
entstehen. Dies kann jederzeit im laufenden Jahr oder in Folgejahren auch
rückwirkend für das laufende Jahr 2022 erfolgen. Teilweise sind diese Entwicklungen bereits eingetreten. Der
Buchungsstand der Gewerbesteuer zum 30.6.2022 beläuft sich auf 23,88 % des
Planaufkommens für das Haushaltsjahr. Das voraussichtliche Gesamtaufkommen im
Jahr 2022 lässt sich jedoch erst verlässlicher nach dem dritten Quartal
beurteilen.
Aufgrund der
Corona-Pandemie haben sich zudem u.a. im Bereich der Sach- und Dienstleistungen
erhebliche Nachholbedarfe mit der Folge notwendiger Mittelübertragungen aus dem
Haushaltsjahr 2021 in das Folgejahr ergeben. Diese Nachholbedarfe resultieren
insbesondere aus nicht beauftragten Fremdleistungen, unterbliebener
Bauunterhaltung und Instandhaltung von Vermögensgegenständen in erheblichem
Umfang, nicht beanspruchten Beratungsleistungen sowie nicht verausgabten Mitteln
für Fort- und Weiterbildungen, die aufgrund der Pandemie entfallen sind.
In vielen
Bereichen des öffentlichen Lebens sind darüber hinaus hohe Preisanstiege zu verzeichnen. Besonders betroffen sind die
Bereiche Bauwirtschaft und Energie. Auch diese inflationsbedingten Folgen
wirken sich unmittelbar auf das Jahresergebnis aus.
Derzeit ist davon
auszugehen, dass im Haushaltsjahr 2022 keine Kredite aufgenommen werden müssen.
Ergänzend zum
Quartalsbericht wird über die folgenden Richtlinien und die Liquiditätsplanung
berichtet:
1. Geldanlagen
Gemäß den Richtlinien der
Kreisstadt Friedberg (Hessen) für Geldanlagen und zur Einlagensicherung -
Anlagerichtlinie – vom 04. Dezember 2019 sind Geldanlagen alle Anlagen von im
Kassenbestand enthaltenen Zahlungsmitteln bei Instituten der Finanzwirtschaft.
Keine Geldanlage im Sinne dieser Richtlinie ist die Weiterleitung flüssiger
Mittel von der Stadt Friedberg (Hessen) an ihre Mehrheitsbeteiligungen und
umgekehrt (Cashpooling).
Im Berichtszeitraum sind keine
Geldanlagen vorhanden.
2. Cashpooling
Gemäß Punkt 3.2 der
„Richtlinie zur Minimierung von Negativzinsen (Verwahrentgelt) für Einlagen
bzw. Guthaben“ der Stadt Friedberg (Hessen) dient die Liquiditätsstreuung und
die Liquiditätsbündelung der Vermeidung bzw. Minimierung von Verwahrentgelten.
Unter „Cashpooling“ ist die Bündelung oder Verteilung der liquiden Mittel auf
ihre Eigenbetriebe Entsorgung (Friedberg) und Stadtwerke (Friedberg) zu
verstehen. Eine entsprechende Vereinbarung zur Minimierung von Negativzinsen
(Verwahrentgelt) wurde zwischen dem Fachbereich Finanzen und den beiden
Eigenbetrieben geschlossen.
Im Berichtszeitraum hat „Cashpooling“ zwischen der Stadt Friedberg
(Hessen) und dem Eigenbetrieb Entsorgungsbetriebe vom 13.01.2022 bis 31.03.2022
in Höhe von 500.000,00 €
stattgefunden.
Des Weiteren fand absprachegemäß Cashpooling zwischen der Stadt
Friedberg (Hessen) und dem Eigenbetrieb Stadtwerke (Friedberg) vom 18.01.2022 –
01.02.2022 mit einem Betrag i. H. v. 400.000,00 € und in der Zeit vom 25.04.2022
– 03.05.2022 mit einem Betrag von 300.000,00 € statt.
3. Entwicklung der Liquidität
der Stadt Friedberg (Hessen)
31.12.2021 |
31.03.2022 |
30.06.2022 |
30.09.2022 |
31.12.2022 |
in Mio. € |
||||
15,044 |
11,713 |
12,773 |
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