Beschluss: zur Kenntnis genommen

Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses nehmen die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.

 

 

Mit Einführung der Doppik hat der Gesetzgeber in Hessen eine Berichtspflicht vorgeschrieben. Gemäß § 28 (1) GemHVO ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen) mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzuges zu unterrichten.

 

Ein regelmäßiges Berichtswesen ist für die Steuerung und Kontrolle des Haushaltsvollzuges unverzichtbar. Der Magistrat der Stadt Friedberg (Hessen) hat der Stadtverordnetenversammlung mindestens zweimal im Haushaltsjahr einen Bericht vorzulegen. Das Berichtswesen ist auf Grundlage des Rechnungswesens zu gestalten und spiegelt in erster Linie den Vergleich zwischen Haushaltsansatz und den bis zum jeweiligen Quartalsende erfolgten Buchungen wider. Falls erforderlich, werden erhebliche Abweichungen zum Haushaltsansatz zusätzlich erläutert.

 

Beim vorliegenden Quartalsbericht handelt es sich um eine Momentaufnahme zum Ende des zweiten Quartals, die aufgrund zahlreicher Einflussfaktoren noch keine verlässliche finale Prognose zum Jahresende zulässt. Der nominale Buchungsstand zum 30.06.2022 weist im ordentlichen Ergebnis einen Fehlbetrag von 1.844.974 Mio. € aus. Die von der Rechnungssoftware (automatisiert) ausgewiesene Prognosespalte zum 31.12.2022 weist derzeit einen Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis in Höhe von rund 5,239 Mio. € aus. Unter Berücksichtigung der übertragenen Haushaltsreste in Höhe von 4,566 Mio. € stellt dies gegenüber der Haushaltsplanung eine Verschlechterung um 298.772 € (6,05 %) dar.

 

Im Jahresergebnis weist die Finanzsoftware ein prognostiziertes Jahresergebnis zum 31.12.2022 in Höhe von -5.305.437 Euro aus. Dies bedeutet gegenüber der Haushaltsplanung unter Einbeziehung der Haushaltsreste eine Verschlechterung von 382.119 Euro (= 7,76 %). 

 

Zur Bewertung dieser Angabe im Hinblick auf das tatsächliche Jahresergebnis 2022 sind folgende Hinweise zu beachten:

 

1.       Tatsächliche Abweichungen in der Haushaltsbewirtschaftung zwischen dem Plan-Ansatz zum 30.6.2022 und dem Ist-Stand zum 30.6.2022 ergeben sich u.a. aufgrund der Verschiebung und verzögerten Abwicklung zahlreicher Maßnahmen im Baubereich und noch nicht erfolgter Auszahlungen an Dritte bei bestehenden rechtlichen Verpflichtungen (aufgrund noch fehlender Abrechnungsunterlagen der Dritten). Hinzu kommen u.a. reduzierte Personalaufwendungen aufgrund vorübergehender Stellenvakanzen, verzögerter Stellenbesetzungen wg. tw. erforderlicher mehrfacher Stellenausschreibungen sowie nicht in Anspruch genommener Personalstellen im Jahr 2022 (u.a. pädagogische Fachkräfte aufgrund noch nicht erfolgter Fertigstellung von Kita-Baumaßnahmen).

 

2.       Darüber hinaus sind zahlreiche Sachverhalte zum Stand 30.6.2022 buchhalterisch und infolgedessen auch im Berichtsausdruck der Rechnungssoftware noch nicht erfasst, die erst am Jahresende oder im Zuge der Jahresabschluss-Aufstellung verbucht werden können und dann in das Jahresergebnis zum 31.12.2022 Eingang finden werden. Dies gilt z.B. für

o   Kostenersatzleistungen von verbundenen Unternehmen

o   die Abrechnung des Familienleistungsausgleiches (Ertrag aus Transferleistungen)

o   Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für neue bzw. nachaktivierte Investitionszuschüsse

o   die Jahressonderzahlung sowie das Leistungsentgelt bei den Personalaufwendungen (Verbuchung zum Jahresende) sowie die Verbuchung von Rückstellungen (Jahresabschlussbuchungen)

o   Rückstellungen bei den Versorgungsaufwendungen (Jahresabschlussbuchungen)

o   Abschreibungen u. a. für nachaktivierte Anlagegüter lt. umfangreicher Feststellungen der Revision aus den Prüfungen der Jahresabschlüsse

o   finale Zuweisungen und Zuschüsse an freie Kindergartenträger

o   Steuerumlagen (Gewerbesteuer- und Heimatumlage)

 

3.       Als mögliche negative Nachwirkungen der Corona-Pandemie und Folgewirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine auf die wirtschaftliche Entwicklung können sich u.a. jederzeit geringere Gewerbesteuereinnahmen bzw. kann sich die notwendige Rückzahlung bereits eingenommener Gewerbesteuereinnahmen ergeben. Diese Entwicklung kann u.a. durch Insolvenzen, Verlustrückträge und die Herabsetzung von Vorauszahlungen durch das Finanzamt entstehen. Dies kann jederzeit im laufenden Jahr oder in Folgejahren auch rückwirkend für das laufende Jahr 2022 erfolgen. Teilweise sind diese Entwicklungen bereits eingetreten. Der Buchungsstand der Gewerbesteuer zum 30.6.2022 beläuft sich auf 23,88 % des Planaufkommens für das Haushaltsjahr. Das voraussichtliche Gesamtaufkommen im Jahr 2022 lässt sich jedoch erst verlässlicher nach dem dritten Quartal beurteilen.

 

Aufgrund der Corona-Pandemie haben sich zudem u.a. im Bereich der Sach- und Dienstleistungen erhebliche Nachholbedarfe mit der Folge notwendiger Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2021 in das Folgejahr ergeben. Diese Nachholbedarfe resultieren insbesondere aus nicht beauftragten Fremdleistungen, unterbliebener Bauunterhaltung und Instandhaltung von Vermögensgegenständen in erheblichem Umfang, nicht beanspruchten Beratungsleistungen sowie nicht verausgabten Mitteln für Fort- und Weiterbildungen, die aufgrund der Pandemie entfallen sind.

 

In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens sind darüber hinaus hohe Preisanstiege zu verzeichnen. Besonders betroffen sind die Bereiche Bauwirtschaft und Energie. Auch diese inflationsbedingten Folgen wirken sich unmittelbar auf das Jahresergebnis aus.

 

Derzeit ist davon auszugehen, dass im Haushaltsjahr 2022 keine Kredite aufgenommen werden müssen.

 

Ergänzend zum Quartalsbericht wird über die folgenden Richtlinien und die Liquiditätsplanung berichtet:

 

1. Geldanlagen

 

Gemäß den Richtlinien der Kreisstadt Friedberg (Hessen) für Geldanlagen und zur Einlagensicherung - Anlagerichtlinie – vom 04. Dezember 2019 sind Geldanlagen alle Anlagen von im Kassenbestand enthaltenen Zahlungsmitteln bei Instituten der Finanzwirtschaft. Keine Geldanlage im Sinne dieser Richtlinie ist die Weiterleitung flüssiger Mittel von der Stadt Friedberg (Hessen) an ihre Mehrheitsbeteiligungen und umgekehrt (Cashpooling).

 

Im Berichtszeitraum sind keine Geldanlagen vorhanden.

 

 

2. Cashpooling

 

Gemäß Punkt 3.2 der „Richtlinie zur Minimierung von Negativzinsen (Verwahrentgelt) für Einlagen bzw. Guthaben“ der Stadt Friedberg (Hessen) dient die Liquiditätsstreuung und die Liquiditätsbündelung der Vermeidung bzw. Minimierung von Verwahrentgelten. Unter „Cashpooling“ ist die Bündelung oder Verteilung der liquiden Mittel auf ihre Eigenbetriebe Entsorgung (Friedberg) und Stadtwerke (Friedberg) zu verstehen. Eine entsprechende Vereinbarung zur Minimierung von Negativzinsen (Verwahrentgelt) wurde zwischen dem Fachbereich Finanzen und den beiden Eigenbetrieben geschlossen.

 

Im Berichtszeitraum hat „Cashpooling“ zwischen der Stadt Friedberg (Hessen) und dem Eigenbetrieb Entsorgungsbetriebe vom 13.01.2022 bis 31.03.2022 in Höhe von 500.000,00 € stattgefunden.

 

Des Weiteren fand absprachegemäß Cashpooling zwischen der Stadt Friedberg (Hessen) und dem Eigenbetrieb Stadtwerke (Friedberg) vom 18.01.2022 – 01.02.2022 mit einem Betrag i. H. v. 400.000,00 € und in der Zeit vom 25.04.2022 – 03.05.2022 mit einem Betrag von 300.000,00 € statt.

 

3. Entwicklung der Liquidität der Stadt Friedberg (Hessen)

 

31.12.2021

31.03.2022

30.06.2022

30.09.2022

31.12.2022

in Mio. €

15,044

11,713

12,773