Sitzung: 29.06.2022 Ausschuss für Energie, Wirtschaft und Verkehr
Beschluss: Einstimmig in Abänderung beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Nach eingehender Beratung herrscht Einvernehmen zu folgenden Änderungsvorschlägen:
- Einschränkung von Bewässerung (unzulässig von 8:00 bis 20:00 Uhr),
- Ausnahmen: nicht gewerbliche Obst- und Gemüseanpflanzungen
- Vermeidung von Lärmemissionen und großen Verdunstungsmenge (max. 30 Liter pro Fahrzeug bei Pkw-Wäsche)
- Einführung einer Befreiungsmöglichkeit (Magistrat) mit Information der Stadtverordneten
Somit werden Änderungen in folgenden Paragraphen, Absätzen und Punkten vorgeschlagen:
§2 (1) 3: 8:00
Uhr/ausgenommen der Bewässerung von
Obst- und Gemüseanpflanzungen
§2 (1) 6: 8:00
Uhr
§2 (1) 8: 30 Liter
§ 5 Befreiungen (hier: neu einzufügender Absatz):
§ 5 Befreiungen
Der Magistrat kann bei Vorliegen eines öffentlichen
Bedürfnisses oder besonderer dringender Umstände von den Verboten dieser
Verordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiungen erteilen.
Über solche Befreiungen sind die Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung innerhalb von einer Woche formlos zu informieren.
Eine allgemeine Befreiung ist gemäß § 1 Abs. 5 dieser
Gefahrenabwehrverordnung bekanntzumachen.
§ (neu) 6 Ordnungswidrigkeiten (1) 1.: „verschwendet oder“ wird gestrichen
§ (neu) 6 Ordnungswidrigkeiten (1) 7.: 8:00 Uhr
§
(neu) 7
Inkrafttreten / Geltungsdauer
Vorsitzender Stiller lässt über die oben
aufgeführten Änderungen en bloc, nachfolgend eingearbeitet in die geänderte
Gefahrenabwehrverordnung.
Es herrscht Einvernehmen, den Änderungsbeschluss
mit den farbig markierten Änderungen schriftlich dem Haupt- und Finanzausschuss
vorzulegen.
Beschluss
in Abänderung:
Der anliegenden kommunalen
Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser
bei Notständen in der Wasserversorgung wird –unter Berücksichtigung folgender Änderungen (farbig markiert)- zugestimmt:
Gefahrenabwehrverordnung
der Stadt Friedberg (Hessen) über die
Einschränkungen des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der
Wasserversorgung
Aufgrund der §§ 71, 74, und
77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I, S.14),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S.
622), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen) in ihrer
Sitzung am xxx die folgende
Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:
§
1 Geltungsbereich, Definition Trinkwassernotstand
(1) Diese
Gefahrenabwehrverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Friedberg (Hessen).
(2) Ein Trinkwassernotstand liegt vor,
wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist. Dies ist dann der Fall, wenn
das in den Versorgungsanlagen bereitgestellte Wasser zur Wasserversorgung des
Stadtgebietes oder eines Teilgebietes nicht ausreicht.
(3) Beginn und Ende des
Trinkwassernotstandes sowie der Bereich des Notstandsgebietes werden durch den
Magistrat nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Absatz (2) festgestellt.
(4) Der Trinkwassernotstand endet für das
Stadtgebiet von Friedberg (Hessen) auch im Falle eines vom Regierungspräsidium
Darmstadt festgestellten überregionalen Wassernotstandes auf Grundlage der
„Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Wasserverbrauchs bei
Notständen in der Wasserversorgung im Regierungsbezirk Darmstadt vom
28.06.1993“ in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die öffentliche Bekanntmachung dieser
Feststellung erfolgt entsprechend der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen
Form. Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform in
Eilfällen wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht
angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch
Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung,
sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch die
Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.
§ 2 Verbote
(1)
Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten, Wasser
aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zu verschwenden, zu speichern und
insbesondere für folgende Zwecke zu entnehmen und zu verwenden:
1. für das Bewässern
öffentlicher oder betrieblicher Grün- und Parkanlagen, soweit die Bewässerung
nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen zwingend erforderlich ist
(Abwehrbewässerung).
Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und
20:00 Uhr ist unzulässig.
Die
Abwehrbewässerung darf maximal zwei Mal je Woche erfolgen;
2. für das Bewässern von Rasenflächen;
3. für das Bewässern von
nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie Grün- und
Parkanlagen, einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern, soweit dies
nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen zwingend erforderlich ist
(Abwehrbewässerung).
Eine Abwehrbewässerung
zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.
Die Abwehrbewässerung darf maximal zwei Mal je
Woche erfolgen, ausgenommen der Bewässerung von Obst- und
Gemüseanpflanzungen.
4. für das Betreiben von
Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit nicht ein
Wasserkreislauf vorhanden ist, der ein Nachfüllen von Wasser entbehrlich macht,
und dabei hygienische Belange beachtet werden;
5. für das erstmalige
Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen
Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen. Das Verbot
gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von Gefahren für das tierische
oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist;
6. für das Bewässern und
Befeuchten von Sportplätzen einschließlich Tennisanlagen, Golfplätzen und
Reitplätzen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei Sandplätzen (auch
Tennissandplätzen) darf auch tagsüber eine höchstens fünfminütige
Oberflächenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen, soweit dies zur
Verhinderung von Staubbildung unumgänglich ist;
7. für das Abspritzen
von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z.B. bauliche
Anlagen, Maschinen), soweit das Abspritzen nicht zur Aufrechterhaltung des
Betriebes (z.B. Vorbereitung von Reparaturarbeiten, Beachtung hygienischer
Belange) zwingend erforderlich ist. Das
Verbot gilt nicht für die gewerbliche Verwendung von Dampfstrahlgeräten sowie
Hochdruckreinigern;
8. für das Betreiben von
Fahrzeugwaschanlagen, sofern nicht durch Kreislaufführung oder sonstige Sparmaßnahmen
weniger als 30 Liter pro Fahrzeug verbraucht werden. Das Verbot gilt nicht
für die Verwendung von Dampfstrahlgeräten und Hochdruckreinigern;
9. für das Waschen von privaten PWK
außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen;
10. für das Waschen von zu
betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeuge
und Luftfahrzeuge), soweit dies nicht aus betrieblichen Gründen (z.B. Beachtung
hygienischer Belange, Aufrechterhaltung der Verkehrstüchtigkeit) zwingend
geboten ist;
11. für das Kühlen von
Anlagen und Anlageteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder
mittels Durchlaufkühlung. Dies gilt nicht für gewerbliche/industrielle
Betriebe, wenn die Wasserentnahme und -verwendung zur unmittelbaren
Aufrechterhaltung des Betriebes aus existentiellen Gründen dringend
erforderlich ist oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung zwingend erforderlich ist;
12. für die Beregnung von
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie für die Beregnung
im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
(2) Soweit eine Verwendung von Wasser nach
den Vorgaben der Ziffern 1 und 3 (Abwehrbewässerung) zulässig ist, soll zur
Vermeidung einer Überlastung in Spitzenzeiten nach Möglichkeit Wasser verwendet
werden, das nicht aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz entnommen wird.
(3) Krankenhäusern, Kur- und
Pflegeanstalten, medizinischen Bädern, Untersuchungsstellen und
Forschungseinrichtungen ist die Wasserentnahme und -verwendung in dem für die
ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Umfang erlaubt.
§
3 Sonstige Verpflichtungen
Während des
Trinkwassernotstandes sind Benutzer von öffentlichen
Trinkwasserversorgungsanlagen verpflichtet, schadhafte Stellen ihrer
Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Sie haben die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung
eindringen kann. Insbesondere sind Schläuche, die an einer Wasserleitung
angeschlossen sind, für die Dauer des Trinkwassernotstandes zu entfernen.
§ 4 Sperrzeiten
Der Magistrat kann, wenn es zum Wohle der
Allgemeinheit notwendig ist, Sperrzeiten anordnen. Während der Sperrzeiten
dürfen Außen-Wasserhähne nicht geöffnet werden. Die Bekanntmachung der
Anordnung von Sperrzeiten erfolgt nach § 1 Abs. 5 dieser
Gefahrenabwehrverordnung.
§ 5 Befreiungen
Der
Magistrat kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer
dringender Umstände von den Verboten dieser Verordnung allgemein oder im
Einzelfall Befreiungen erteilen.
Über
solche Befreiungen sind die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
innerhalb von einer Woche formlos zu informieren.
Eine
allgemeine Befreiung ist gemäß § 1 Abs. 5 dieser Gefahrenabwehrverordnung
bekanntzumachen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 2 Abs. 1 Wasser aus dem
öffentlichen Versorgungsnetz speichert;
2. entgegen § 2 Abs. 1
Ziffer 1 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewässerung
öffentlicher oder betrieblicher Grün- und Parkanlagen verwendet;
3. entgegen § 2 Abs.1
Ziffer 2 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewässerung von Rasenflächen verwendet;
4. entgegen § 2 Abs. 1
Ziffer 3 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewässerung von nicht
erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie privater Grün- und
Parkanlagen einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern nutzt
5. entgegen § 2 Abs. 1
Ziffer 4 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Betrieb von
Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen verwendet;
6. entgegen § 2 Abs. 1
Ziffer 5 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum erstmaligen Befüllen
oder Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken
sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen verwendet;
7. entgegen § 2 Abs. 1
Ziffer 6 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewässerung und
Befeuchtung von Sportplätzen einschließlich Tennisanlagen, Golfplätzen und Reitplätzen
in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr verwendet oder Sandplätze (auch
Tennissandplätze) tagsüber mehr als fünf Minuten pro Stunde und Platz an der
Oberfläche bewässert;
8. entgegen § 2 Abs. 1
Ziffer 7 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Abspritzen von
Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z.B. bauliche
Anlagen, Maschinen) verwendet;
9. entgegen § 2 Abs. 1
Ziffer 8 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Betrieb von
Fahrzeugwaschanlagen verwendet;
10. entgegen § 2 Abs. 1
Ziffer 9 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Waschen von privaten
PWK außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen verwendet;
11. entgegen § 2 Abs.1
Ziffer 10 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Waschen von zu
betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeuge
und Luftfahrzeuge) verwendet;
12. entgegen § 2 Abs. 1
Ziffer 11 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Kühlen von Anlagen
und Anlageteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels
Durchlaufkühlung verwendet;
13. entgegen § 2 Abs.1
Ziffer 12 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Beregnung von
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zur
Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr
verwendet;
14. entgegen § 3 als
Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen schadhafte Stellen an
seinen Wasserversorgungsanlagen nicht unverzüglich beseitigt, nicht die
notwendigen Vorkehrungen trifft, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung
eindringen kann oder Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind,
für die Dauer des Trinkwassernotstandes nicht entfernt;
15. entgegen § 4 während
einer angeordneten Sperrzeit die Außen- und Wasserhähne nicht geschlossen hält.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 17 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00
Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde
gemäß § 77 Abs. 3 HSOG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der
Stadt Friedberg (Hessen) als örtliche Ordnungsbehörde
§
7
Inkrafttreten / Geltungsdauer
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tag
nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt 10 Jahre
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Die Gefahrenabwehrverordnung wird hiermit
ausgefertigt:
Friedberg (Hessen), ………………
DER MAGISTRAT
der
Kreisstadt Friedberg (Hessen)
(Dirk
Antkowiak)
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: