Herr Lich von der Städtebaulich GmbH stellt die Planungen zur Biogasanlage in Ossenheim vor. Die Ausschussmitglieder Fenske, Friedrich und Dr. Meier erkundigen sich nach der zusätzlichen Versiegelung und nach der Notwendigkeit eines zweiten Wohngebäudes. Der Eigentümer und Projektinitiator Herr Preußner erläutert, dass das zweite Wohngebäude für die Sicherung des Betriebes notwendig sei und das Bestandsgebäude den Eltern im Betrieb dient.

Herr Dr. Meier beantragt den Vorgang im Geschäftsgang zu belassen und vertiefend zu diskutieren.

Nach kurzer Diskussion lässt der Ausschussvorsitzende über den Antrag von Herrn Dr. Meier abstimmen:

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich abgehlehnt

Ja 1  Nein 7  Enthaltung 1 

 

 

 

Der Ausschussvorsitzende lässt nach einer kurzen Diskussion über den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 99 abstimmen:

 

Beschluss:

 

1.         Beschluss über den Antrag auf die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 99 „Sondergebiet für Bioenergie und Landwirtschaft“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 Abs. 2 BauGB) in Friedberg – Ossenheim (Aufstellungsbeschluss)

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 99 „Sondergebiet für Bioenergie und Landwirtschaft“ in Friedberg - Ossenheim im zweistufigen Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Ossenheim, Flur 7, die Flurstücke 31/1, 31/2, 36/7 sowie 32, 33 und 36/5 jeweils teilweise. Der Geltungsbereich ist im anliegenden Lageplan dargestellt (Anlage 1).

 

Das Planziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Festsetzung einer Sondergebietsfläche für den Bestand und die Weiterentwicklung der Bioenergieerzeugung abzusichern und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der Anlage und die Erhöhung der Biogasproduktion sowie deren energetischen Nutzung zu schaffen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 


Abstimmungsergebnis: