Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Stellvertretender Betriebsleiter Knuhr stellt die Beschlussvorlage vor und antwortet auf die Frage von Mitglied Weiberg zur Preisstaffelung, dass das Ergebnis der juristischen Prüfung noch nicht vorliegt.

 

Mitglied Stiller schlägt vor, die Preisstaffelung anhand kalkulatorischer Kosten in den nächsten Jahren zu prüfen.

 

Bürgermeister Antkowiak berichtet, dass für den Gebührenhaushalt Dringlichkeit wegen Unterdeckung besteht. Nach einer vergleichenden Prüfung hessischer Kommunen des Landesrechnungshofs ist die Gebührenkalkulation zu überprüfen und anzupassen.

 

 

Beschluss:

Die Betriebskommission empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung gem. § 5 Pos. 5 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 06. Juni 1989 die Satzung zur Änderung der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung der Stadt Friedberg vom 18.12.1981 mit 1. Nachtrag vom 26.11.1982, dem 2. Nachtrag vom 15. November 1990, dem 3. Nachtrag vom 28. Juni 1991, dem 4. Nachtrag vom 01. August 1992, dem 5. Nachtrag vom 10. Dezember 1992, dem 6. Nachtrag vom 31. Januar 1994, dem 7. Nachtrag vom 23. November 1995, dem 8. Nachtrag vom 12. Dezember 1996, dem 9. Nachtrag vom 27. September 2001, dem 10. Nachtrag vom 08. November 2001, dem 11. Nachtrag vom 17. Juni 2003, dem 12. Nachtrag vom 31.03.2008, dem 13 Nachtrag vom 16.12.2011 mit einem 14. Nachtrag in der beigefügten Fassung zu genehmigen.

 

Vorsitzender Wagner lässt über die Wasserpreis-Erhöhung abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich beschlossen

Ja 7  Nein 2  Enthaltung 0

 

Vorsitzender Wagner lässt über die lässt über die Satzungsänderung

(hier: 14. Änderungssatzung) abstimmen.

 

Beschluss:

 

Satzung

 

zur Änderung der Wasserbeitrags- und –gebührensatzung der

Stadt Friedberg (Hessen) vom 18.12.1981

 

 

 

 


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), letzte berücksichtigte Änderung: Geltungsdauer des § 27 Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 225), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen) in ihrer Sitzung am…………………….………………folgenden 14. Nachtrag beschlossen:

 

 

- 14. Nachtrag -

 

 

 

§ 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

 

1)      Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird. Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch den Wasserzähler gemessen. Die laufende Wasserbenutzungsgebühr beträgt je 1 m³ Frischwasser 1,97 € netto.

 

 

Diese 14. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis: