Gemäß § 82 Abs. 6 Satz 2 HGO i.V. m.§ 57 Abs.1 Satz 3 HGO stellt der noch amtierende bisherige Ortsvorsteher das an Jähren älteste Mitglied des Gremiums fest und übergibt die Sitzungsleitung an Ortsbeiratsmitglied Ernst Ruppel als Altersvorsitzenden.