Beschluss: Einstimmig in Abänderung beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Bürgermeister Keller, Haupt- und Personalamtsleiterin Becker und die Leiterin der Kindertagesstättenverwaltung Frau Schlerf beantworten zahlreiche Fragen der Ausschussmitglieder in Bezug auf die komplexe Thematik.

 

Vorsitzende Götz veranschaulicht anhand einer Zeichnung auf dem Flipchart, welche Anteile der Gesamtkosten (Sachkosten + Personalkosten) anteilig von den Eltern (23 %), vom Land Hessen (27 %) und der Stadt (50 %) getragen werden. Sie stellt abweichend von der vorgelegten Drucksache die Berücksichtigung folgender Eckpunkte für die Satzungsgestaltung zur Diskussion:

 

a)     Die Höhe der streikbedingt eingesparten Personalkosten bildet die Obergrenze des Betrags, der an die Gesamtheit der Antragsteller zurückerstattet werden kann.

 

b)    Der Rückerstattungsanteil an den eingesparten Personalkosten entspricht dem Kostendeckungsanteil der Elterngebühren an den Gesamtkosten der Kitas.

 

c)     Es ist zu entscheiden, ob der streikbedingt zusätzlich entstandene Personal- und Verwaltungsaufwand (Personaldisposition, Erstellung Notpläne, Logistik-Organisation usw.) von dem Rückerstattungsbetrag unter b) vor dessen Auszahlung in Abzug gebracht werden soll.

 

Mitglied Hausner verweist auf die Stadt Griesheim, wo ebenfalls die eingesparten Personalkosten als Obergrenze der Erstattung zugrunde gelegt wurden.

 

Zur möglichen Umsetzung der o.g. Eckpunkte im Satzungstext stellt Vorsitzende Götz der Verwaltung folgenden

 

Änderungsvorschlag zur Verfügung:

 

In § 4 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

 

„Im Fall eines Streiks erfolgt die Rückerstattung an die Gesamtheit der Antragstellenden höchstens in dem Umfang, in dem die Stadt Friedberg streikbedingt Einsparungen zu verzeichnen hat; sie erfolgt dabei in Höhe des Kostenanteils, der von der Gesamtheit der Gebührenpflichtigen an den Gesamt-kosten der städtischen Kindertagesstätten im Jahr der Antragstellung gedeckt wird.“

 

Nach Satz 4 (alt) wird folgender Satz ergänzt:

 

„Übersteigt die Summe der von den Antragstellern gemäß Satz 1 geltend gemachten Betreuungs-gebühren nebst Verpflegungspauschale (nachfolgend: Entgelte) die Einsparung der Stadt gemäß Satz 2, erfolgt die Rückerstattung der Entgelte unter Berücksichtigung der Obergrenze gemäß Satz 2 an alle Antragsteller anteilig im Verhältnis der gezahlten Entgelte zueinander.“

 

 

Auf Basis der o.g. Vorschläge, der Information der Verwaltung über die Zahl der potenziellen Antragssteller, der zur Verfügung stehenden Rückerstattungssumme und des für eine Rückerstattung entstehenden erheblichen Verwaltungsaufwands berät der Haupt- und Finanzausschuss eingehend das weitere Vorgehen. Im Hinblick auf den nach der Abrechnung verbleibenden individuellen Rückerstattungsbetrag von maximal rd. 27 EUR je Kind besteht Einvernehmen, dass auf die zusätzliche Anrechnung des streikbedingten Mehraufwands verzichtet werden soll. Mitglied Übelacker schlägt ergänzend vor, bei Eintreten eines mehr als fünftägigen Streiks die Betreuungsgebühren bereits ab dem ersten Tag eines Streiks zu erstatten oder gutzuschreiben, und nicht, wie im Satzungsentwurf vorgeschlagen, erst ab dem 6. Tag.

 

 

Vorsitzende Götz lässt sodann darüber abstimmen, ob eine Erstattung der Betreuungsgebühren im Hinblick auf die o.g. Gegebenheiten überhaupt erfolgen soll, und falls ja, nach welchen Grundsätzen.

 

Beschlüsse:

 

1.   Der Haupt- und Finanzausschuss spricht sich grundsätzlich für die Erstattung von Betreuungs-gebühren an die vom Streik betroffenen Eltern aus.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 9  Nein 0  Enthaltung 0

 

2.      Die Höhe der streikbedingt eingesparten Personalkosten bildet die Obergrenze des Betrags, der insgesamt an alle Antragsteller zurückerstattet werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 9  Nein 0  Enthaltung 0

 

3.      Der Rückerstattungsanteil an den eingesparten Personalkosten entspricht dem  Kostendeckungsanteil der Elterngebühren an den Gesamtkosten der Kitas.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 9  Nein 0  Enthaltung 0

 

4.      Der streikbedingte zusätzliche Personal- und Verwaltungsaufwand wird von der Summe nach Ziffer 2. und 3. nicht in Abzug gebracht.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 9  Nein 0  Enthaltung 0

 

5.      Die im Satzungsentwurf enthaltene Nichtaufgriffsgrenze von fünf Tagen wird im Hinblick auf den ansonsten unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und die geringe Höhe der Erstattungsleistungen bestätigt.
Bei einem Streik mit einer Dauer von mehr als fünf aufeinander folgenden Tagen sollen die Betreuungsgebühren bereits ab dem ersten Tag eines Streiks zurückerstattet oder gutgeschrieben werden, und nicht, wie im Satzungsentwurf vorgeschlagen, erst ab dem sechsten Tag.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 9  Nein 0  Enthaltung 0

 

Ausschussmitglied Stoll fragt nach der Summe der Personalkosten (Erzieherinnen und Leiterinnen aller städtischen Kindertagesstätten) bezogen auf den Zeitraum von 16 Betreuungstagen vom 11.05.2015 bis 03.06.2015.

 

Da die Summe erst errechnet werden muss, sagt Haupt- und Personalamtsleiterin Becker zu, diese bis zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 15.10.2015 nachzureichen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung, die Satzung entsprechend den o.g. Beschlüssen zu überarbeiten.

 

Beschluss:

 

Der in der Anlage beigefügte 2. Nachtrag zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) vom 11. Dezember 2009 über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Friedberg (Hessen) vom 18. Mai 1995 wird unter Berücksichtigung der vorgenommenen
Änderungen
beschlossen.


Abstimmungsergebnis: