Sitzung: 28.05.2015 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 37, Nein: 1, Enthaltungen: 0
Vorlage: 11-16/1120
Stadtverordnetenvorsteher Hollender verweist auf § 25 HGO -Widerstreit der Interessen-.
Es nehmen alle Stadtverordneten an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.
Beschluss:
1.
Für die
Fläche der Grundstücke Nr. 16/1, 16/2, 15, einer Teilfläche des bestehenden
Wirtschaftsweges Nr. 175 und einer Teilfläche des Wirtschaftsweges Nr. 173 in
der Flur 11 der Gemarkung Ockstadt, die im Norden von dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 81 „Am Steinern Kreuz“, im Osten von dem Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 66 „Auf dem See“, im Süden von einer Teilfläche des
Wirtschaftsweges Nr. 176 und im Westen von dem Wirtschaftsweg Nr. 236 begrenzt
wird, wird ein Bebauungsplan gemäß § 30 (1) BauGB aufgestellt, der mindestens
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren
Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Die Grenze des
räumlichen Geltungsbereiches ist im anliegenden Lageplan (Anlage 1 der Vorlage)
dargestellt; dieser Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bebauungsplan
erhält die Bezeichnung Nr. 89 „Steinern Kreuzweg“.
2.
Mit dem
vorliegenden städtebaulichen Entwurf (Anlage 2 der Vorlage) wird die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB durchgeführt.
Abstimmungsergebnis: