Beschluss: beantwortet

Anfrage:

 

1.   Gibt es Möglichkeiten, die deutlich wahrnehmbare Verschmutzung besonders der Kernstadt aber auch in der Umgebung durch Zigarettenkippen, Hundekot und Restmüll z. B. durch weggeworfene Verpackungen im Umfeld von sogenannten „fast food restaurants“ und auch Bäckereien durch einen Maßnahmenkatalog (auch Gebührenkatalog) zu bekämpfen?

 

2.   Welche Maßnahmen ergreift die Stadt, im Außenbereich abgelegten Restmüll einzusammeln, bzw. auf Hinweise der Bevölkerung auf solche wilden Deponien zu reagieren?

 

3.   Ist der Personalbestand der Stadt für solche Maßnahmen ausreichend?

 

4.   Gibt es in diesem Bereich eine interkommunale Zusammenarbeit mit angrenzenden Gemeinden?

 

Erster Stadtrat Ziebarth beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

In der städtischen Abfallsatzung sind in § 16 diverse Ordnungswidrigkeiten geregelt. So kann nach § 16 Abs. 1 Ziffer 3 für Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze anfallen, die nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingegeben werden gegen den Verursacher eine Ordnungswidrigkeit festgesetzt werden. Nach der Abfallsatzung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Hierzu bedarf es allerdings einer entsprechenden Mitteilung (Anzeige) bei den Entsorgungsbetrieben. Bis auf eine Anzeige, die dann auch mit einer Geldbuße durch die Entsorgungsbetriebe belegt wurde, kam es bislang zu keinen weiteren Anzeigen durch die Entsorgungsbetriebe. Die fast food restaurants nehmen die Verpackungen nach Verzehr innerhalb ihrer Räumlichkeiten entgegen. Außerhalb der Restaurants sind sie diesbezüglich nicht verpflichtet. Im Rahmen der Vorschularbeit wird in den städtischen Kindertagesstätten auf die Mülltrennung- bzw. beseitigung hingewiesen, im Bereich der Schulen ist das Thema eher untergeordnet, denn beim „Sauberhaften Schulweg“ nehmen meist nur untere Schulklassen einmal im Jahr teil. Darüber hinaus beteiligen sich nicht alle Schulen an dieser landesweiten Aktion.

 

Zu 2.:

Die Stadt wird unmittelbar tätig und beauftragt nach Kenntnisnahme einer illegalen Müllablagerung im Außenbereich entweder RDW (Recycling u. Dienstleistungen Wetterau) oder per Eigenhilfe, Mitarbeiter der Entsorgungsbetriebe. Im innerstädtischen Bereich werden sowohl Mitarbeiter des Bauhofes sowie der Entsorgungsbetriebe mit der Entsorgung der Abfälle beauftragt.

 

Zu 3.:

Angesichts des im innerstädtischen Bereich fast täglich gemeldeten bzw. registrierten Abfällen, wäre eine Aufstockung des Reinigungspersonals wünschenswert.

 

Zu 4.:

Eine interkommunale Zusammenarbeit findet bislang nicht statt.

 

Auf Nachfrage des Stadtverordneten Messerschmidt erklärt Erster Stadtrat Ziebarth, dass für Hundekotablagerungen eine Geldbuße nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verhängt werden kann.