Beschlussentwurf:
Die Fehlbeträge aus den Vorjahren sowie dem Jahr 2018 werden im Jahresabschluss 2018 gegen das Eigenkapital ausgebucht.
Sach- und Rechtslage:
Im Rahmen der Hessenkasse-Gesetzgebung wurde den Kommunen
die Möglichkeit eingeräumt, im Jahresabschluss 2018 alle bis dahin
aufgelaufenen Fehlbeträge aus Vorjahren gegen das Eigenkapital auszubuchen. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GemHVO ist der Fehlbetrag auf neue Rechnung
vorzutragen; abweichend von Satz 1 können nach Satz 2 der Vorschrift bis zum
Ablauf des Haushaltsjahres 2018 entstandene Fehlbeträge im ordentlichen
Ergebnis bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2018
mit dem Eigenkapital verrechnet werden. Mit Tätigen dieses
„Reset-Knopfes“ soll den Kommunen in finanzwirtschaftlicher Hinsicht ein
Neustart ermöglicht werden.
Mit der
o.g. Neuregelung des § 25 GemHVO wird es der Stadt Friedberg (Hessen) ermöglicht, einmalig im Jahresabschluss
2018 die bis Ende 2018 noch nicht ausgeglichenen ordentlichen Fehlbeträge aus den
Ergebnisrechnungen mit dem Eigenkapital zu verrechnen. Die Stadt
Friedberg wird nach einer
Verrechnung mit dem Eigenkapital ab 2019 keine vorzutragenden Fehlbeträge mehr
in den Vermögensrechnungen (Bilanzen) haben. Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 3 GemHVO
erfasst zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen und aus Transparenzgründen
sowohl zahlungswirksame als auch nicht zahlungswirksame Fehlbeträge.
§ 25 Abs. 3
Satz 2 GemHVO setzt voraus, dass
a)
nicht
anderweitig ausgeglichene Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus den
Haushaltsjahren bis einschließlich 2018 vorhanden sind und
b)
die
Gemeinde – ggfls. unter Einbeziehung der Entlastungswirkung des Entschuldungsprogramms
der Hessenkasse – Eigenkapital
hat, das durch die Verrechnung nicht negativ wird. Diese zweite Anforderung
ergibt sich aus dem ebenfalls neu eingeführten Verbot bilanzieller
Überschuldung nach § 92 Abs. 7 HGO.
Beide
Kriterien werden von der Stadt Friedberg (Hessen) erfüllt. Die folgende
Übersicht stellt sowohl das Eigenkapital als auch die Fehlbeträge dar:
Zu
beachten ist hierbei, dass die Jahresabschlüsse 2013 ff. noch nicht seitens der
Revision testiert wurden. Hierbei handelt es sich um vorläufige Werte.
Das durch § 25 Abs. 3 Satz 2 GemHVO
einmalig und ausschließlich für den Jahresabschluss 2018 eingeräumte Wahlrecht
sollten die Kommunen nach Auffassung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes umfassend nutzen.
X |
JA |
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NEIN |
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Haushaltsjahr |
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☐ |
Ergebnishaushalt |
☐ |
Finanzhaushalt |
Produkt |
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Kostenstelle |
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Investitionsnummer |
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Sachkonto |
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Einnahme oder Ertrag |
€ |
Ausgabe oder Aufwendung |
€ |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
☐ |
JA |
☐ |
NEIN |
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Überplanmäßige und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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Haushaltsjahr |
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Kostenstelle |
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Sachkonto |
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Produkt |
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Investitionsnummer |
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( Unterschrift FB
Finanzen) |