Betreff
Jahresabschluss 2018, hier: Ausgleich von Fehlbeträgen aus Vorjahren sowie dem Jahr 2018 im Jahresabschluss 2018
Vorlage
16-21/1242
Aktenzeichen
20/0 JB
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Die Fehlbeträge aus den Vorjahren sowie dem Jahr 2018 werden im Jahresabschluss 2018 gegen das Eigenkapital ausgebucht.

 

 


Sach- und Rechtslage:

Im Rahmen der Hessenkasse-Gesetzgebung wurde den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, im Jahresabschluss 2018 alle bis dahin aufgelaufenen Fehlbeträge aus Vorjahren gegen das Eigenkapital auszubuchen. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GemHVO ist der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen; abweichend von Satz 1 können nach Satz 2 der Vorschrift bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2018 entstandene Fehlbeträge im ordentlichen Ergebnis bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 mit dem Eigenkapital verrechnet werden. Mit Tätigen dieses „Reset-Knopfes“ soll den Kommunen in finanzwirtschaftlicher Hinsicht ein Neustart ermöglicht werden.

 

Mit der o.g. Neuregelung des § 25 GemHVO wird es der Stadt Friedberg (Hessen) ermöglicht, einmalig im Jahresabschluss 2018 die bis Ende 2018 noch nicht ausgeglichenen ordentlichen Fehlbeträge aus den Ergebnisrechnungen mit dem Eigenkapital zu verrechnen. Die Stadt Friedberg wird nach einer Verrechnung mit dem Eigenkapital ab 2019 keine vorzutragenden Fehlbeträge mehr in den Vermögensrechnungen (Bilanzen) haben. Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 3 GemHVO erfasst zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen und aus Transparenzgründen sowohl zahlungswirksame als auch nicht zahlungswirksame Fehlbeträge.

 

§ 25 Abs. 3 Satz 2 GemHVO setzt voraus, dass

 

a)     nicht anderweitig ausgeglichene Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus den Haushaltsjahren bis einschließlich 2018 vorhanden sind und

 

b)    die Gemeinde – ggfls. unter Einbeziehung der Entlastungswirkung des Entschuldungsprogramms der Hessenkasse – Eigenkapital hat, das durch die Verrechnung nicht negativ wird. Diese zweite Anforderung ergibt sich aus dem ebenfalls neu eingeführten Verbot bilanzieller Überschuldung nach § 92 Abs. 7 HGO.

 

Beide Kriterien werden von der Stadt Friedberg (Hessen) erfüllt. Die folgende Übersicht stellt sowohl das Eigenkapital als auch die Fehlbeträge dar:

 

 

Zu beachten ist hierbei, dass die Jahresabschlüsse 2013 ff. noch nicht seitens der Revision testiert wurden. Hierbei handelt es sich um vorläufige Werte.

 

Das durch § 25 Abs. 3 Satz 2 GemHVO einmalig und ausschließlich für den Jahresabschluss 2018 eingeräumte Wahlrecht sollten die Kommunen nach Auffassung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes umfassend nutzen.

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

X

JA

 

NEIN

Haushaltsjahr

 

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Produkt

 

Kostenstelle

 

Investitionsnummer

 

Sachkonto

 

Einnahme oder

Ertrag

Ausgabe oder Aufwendung

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung

JA

NEIN

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO)

Deckungsvorschlag

Friedberg (Hessen), den

Haushaltsjahr

 

 

Kostenstelle

 

Sachkonto

 

Produkt

 

Investitionsnummer

 

( Unterschrift FB Finanzen)