1. Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 89 "Steinern Kreuzweg" in Friedberg-Kernstadt
2. Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(2) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Beschlussentwurf:
1. Der Bebauungsplan Nr. 89 „Steinern Kreuzweg“ in Friedberg – Kernstadt wird gem. § 1 (8) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren geändert. Das Planverfahren erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 89 „Steinern Kreuzweg“ in Friedberg – Kernstadt, 1. Änderung. Der Geltungsbereich der Änderung ist im anliegenden Lageplan dargestellt (Anlage 1 der Vorlage).
2. Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 89 „Steinern Kreuzweg“, 1. Änderung einschließlich der Begründung (Anlage 2 und 3 der Vorlage) wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a (2) BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
I. Anlass und Ziel
der Planung
Bei der Durchführung von Baumaßnahmen
innerhalb des Plangebiets des angrenzenden und fast vollständig bebauten Bebauungsplans
Nr. 81 „Am Steinern Kreuz“ haben sich mehrere Anfragen von Eigentümern
bezüglich der Auffüllung von Gelände zum Ausgleich des Höhennivellements
ergeben, weswegen die entsprechenden Festsetzungen in diesem angrenzenden
Bebauungsplan geändert werden (Aufstellungsbeschluss: 03.05.2018). Der vorliegende
Bebauungsplan Nr. 89 „Steinern Kreuzweg“ soll analog dazu bezüglich der
Festsetzungen zu Geländeauffüllungen geändert und durch weitere Festsetzungen
ergänzt werden.
Im Rahmen der Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 89 sind Geländeauffüllungen bisher nicht explizit geregelt.
Die Rechtsprechung besagt, dass diese in einem untergeordneten Umfang den
sogenannten Nebenanlagen nach § 14 (1) BauNVO zuzuordnen sind und deshalb der
Flächenbegrenzung (auf max. 10 m²) des Bebauungsplans unterliegen. Aufgrund der
vorhandenen Topographie kann diese Flächenbegrenzung für Geländeauffüllungen
bei vielen Grundstücken nicht eingehalten werden. Es ist das Ziel der Änderung
des Bebauungsplans, dass Auffüllungen in einem größeren Umfang zugelassen
werden sollen.
Ergänzend zu der Festlegung der Auffüllungen
soll die Festlegung der Hinzurechnung von Stützmauern zu der Einfriedungshöhe
eine Eindeutigkeit der vorhandenen Festsetzung sicherstellen.
Mit der vorliegenden Änderung des
Bebauungsplans soll eine bereits genehmigte Nahwärmestation der Stadtwerke
Friedberg im Planwerk redaktionell ergänzt werden.
Hinzu kommen neue Festsetzungen zur
Grundstücksbegrünung und der Begrünung von Vorgärten. Ziel dieser Festsetzungen
ist es, ein durchgrüntes Baugebiet zu schaffen und mit den neuen Festsetzungen
auf die zukünftigen Veränderungen im stadtklimatischen Bereich einzugehen.
II. Verfahren
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass für die Bebauungsplanänderung das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB angewandt werden kann.
Aufgrund des geringen Umfangs der geplanten Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß § 13 (2) Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB verzichtet.
Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 (2) Satz 2 BauGB) abgesehen; hierauf wird bei der Beteiligung nach § 3 (2) BauGB hingewiesen.
III. Öffentliche Auslegung und
Behördenbeteiligung
Im anliegenden Änderungsentwurf des Bebauungsplans mit Begründung sind folgende Änderungen eingearbeitet (siehe Kapitel 4 der Begründung):
- Ausschluss von Aufschüttungen bei der Größenbeschränkung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.
- Klarstellung durch Hinzufügen der Nahwärmestation
- Förderung der Grundstücksbegrünung durch Anlage und Unterhaltung als Garten- und Grünflächen.
- Erhaltung und Gestaltung von Vorgärten als zusammenhängende Grünflächen.
- Anrechnung von Stützmauern bei Einfriedungen.
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung kann die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB und parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) und § 4a (2) BauGB durchgeführt werden.