hier: 1. Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (2) BauGB
2. Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Bezug: Sitzungder Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2018
DS-Nr. 16-21/0639
Beschlussentwurf:
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 53
"Gewerbegebiet ehemaliger Germaniabrunnen" einschließlich
der Begründung wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB
durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der
Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
I.
Bisheriges
Verfahren
Am 03.05.2018 hat
die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg beschlossen einen
Bebauungsplan für den Bereich des ehemaligen Germaniabrunnens in Friedberg
Dorheim aufzustellen, um auf dieser Fläche den Recyclinghof des
Abfallwirtschaftsbetriebes Wetterau anzusiedeln und gleichzeitig beschlossen,
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4
(1) BauGB durchzuführen.
II.
Öffentlichkeitsbeteiligung:
Im Zeitraum vom 04.06.2018 bis einschließlich
15.06.2018 wurde mit einem Bebauungsplanvorentwurf die frühzeitige Bürger-
und Behördenbeteiligung durchgeführt; die Behörden und sonstigen Träger
öffentliche Belange konnten sich zu der Planung bis zum 15.06.2018 äußern.
Von einem Bürger wurden Hinweise
vorgetragen, zu denen aber auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung kein
Handlungsbedarf besteht.
Seitens der Behörden wurde die Planung
grundsätzlich begrüßt.
Die im
Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen mit
Hinweisen und Anregungen wurden geprüft und die Planunterlagen durch die von
den Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange vorgebrachten
Hinweise ergänzt.
Zum Entwurf des Bebauungsplanes wurden zudem Regelungen zum erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleich in die Planung aufgenommen. Als Ausgleich für die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft werden demnach entsprechende Ökopunkte aus geeigneten Ökokontomaßnahmen zugeordnet. Ferner wurden faunistische Erhebungen durchgeführt und die Ergebnisse in einem eigenständigen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zusammengefasst. Nach den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Prüfung kann im Zuge der Umsetzung der vorliegenden Planung das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände jedoch ausgeschlossen werden. Schließlich wurden zum Entwurf des Bebauungsplanes unter anderem Festsetzungen zur Begrenzung der Höhenentwicklung baulicher Anlagen im Plangebiet in den Bebauungsplan aufgenommen und es wurden die bisherigen bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften im Hinblick auf die Zulässigkeit von Webeanlagen angepasst.
Auf Anregung der Stadt Bad Nauheim
wurden die verkehrlichen Auswirkungen speziell für den Stadtteil Schwalheim
untersucht und redaktionell ergänzt (s. Anlage 6 Verkehrsuntersuchung vom Juni
2018, angepasst im Juli 2018). Die verkehrlichen Auswirkungen des
geplanten Vorhabens wurden im Zuge der Verkehrsuntersuchung bereits zum
Vorentwurf des Bebauungsplanes gutachterlich untersucht. Der Knoten K
175 / Anschlussast B 455 wird seitens des Verkehrsgutachters hinsichtlich der
zusätzlichen Belastungen durch den Kundenverkehr als kritischer eingeschätzt
als der Knoten K 175 / Recyclinghof. Daher wurde für diesen Knotenpunkt der
ungünstigste Ansatz hinsichtlich der Belastungen gewählt (Maximale Anzahl von
Kunden zum Recyclinghof über die B 455). Werden Kunden entgegen diesen Annahmen
über die K 175 den Recyclinghof anfahren, so werden aufgrund der geringen
Belastungen des Knotens K 175 / Recyclinghof keine wesentlichen
Qualitätseinbußen zu erwarten sein. Darüber hinaus erscheint die Verbindung von
Bad Nauheim über die K 175 (Schwalheim) durch ihre Kurvigkeit und durch die
Geschwindigkeitsbegrenzungen als vergleichsweise unattraktiv. Es ist aber für
einen Teil des Einzugsbereiches Recyclinghof die kürzeste Verbindung. In der
Tabelle 3 der Verkehrsuntersuchung wird der Verkehr zum/vom Recyclinghof auf
der Basis der Haushalte und deren Verteilung im Einzugsbereich des
Recyclinghofes für die Bemessungsstunde aufgeteilt. Die in Klammern
dargestellten Werte gelten dabei für den Fall, dass eine maximale Anzahl von
Kunden über die K 175 (Schwalheim) den Recyclinghof anfahren. Darüber hinaus hat die Stadt Bad Nauheim
gefordert, dass auszuschließen ist, dass die Trinkbrunnen „Am Sauerbrunnen“ und
„Löwenquelle“ sowie das Brunnenwärterhaus durch Schallemissionen beeinträchtigt
werden. Diese Forderung wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Kenntnis
genommen; die Forderung wird im Rahmen der weiteren Planung des Vorhabens und
des späteren Betriebsablaufes berücksichtigt.
III.
Offenlage
Mit dem vorliegenden Entwurf, der zugehörigen
Begründung und den vorliegenden Fachgutachten kann nun die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden und
parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB.