Hier:
1. Änderungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB
2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
1.
Der Bebauungsplan Nr. 19 „Südlich der Königsberger
Straße“ in Friedberg – Kernstadt wird gem. § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren geändert. Das Planverfahren erhält die Bezeichnung „1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 19 „Südlich der Königsberger Straße“ in Friedberg
Kernstadt.
Der Geltungsbereich der Änderung ist im
anliegenden Lageplan dargestellt (Anlage 1 der Vorlage)
2.
Das Bebauungsplanänderungsverfahren wird im beschleunigten Verfahren ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt.
3.
Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf wird die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB durchgeführt.
Sach- und Rechtslage:
I.
Planungsanlass
Im Jahr 2002 wurde der
Bebauungsplan Nr. 19 „Südlich der Königsberger Straße“ rechtskräftig.
In den letzten Jahren hat sich teilweise innerhalb des festgesetzten
Gewerbegebietes, im Bereich der jetzt zur Änderung vorgesehenen Fläche des Geltungsbereiches der 1. Änderung,
hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung eine Änderung vollzogen. Die bislang als
Gewerbegebiet festgesetzte Fläche stellt sich faktisch als Mischgebiet dar und
es sind keine Veränderungen konkret absehbar, welche die eingetretene
Entwicklung rückgängig machen könnten.
Die Beibehaltung der formalen Festsetzung als GE (Gewerbliche Baufläche)
widerspricht auch den Wünschen des größten Teils der Eigentümer innerhalb
dieser Fläche, die sich bereits seit Jahren für die Änderung des
Bebauungsplanes einsetzen.
Zusätzlich besteht der dringende Bedarf der Feuerwehr, den Standort „Am
Dachspfad 24“ zu erweitern.
Außerdem hat sich im Rahmen der Planungen zur Konversion der südlich
angrenzenden Fläche der ehemaligen Kasernenfläche „Ray Barracks“ die
Zielvorstellung, südlich der Straße „Am Wartfeld“ innerhalb der ehemaligen
Kaserne Wohnbauflächen zu entwickeln, verfestigt.
II.
Notwendigkeit des
Verfahrens
Bei den sogenannten „Bebauungsplänen der Innenentwicklung“ ist es nicht
erforderlich, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
ist, vielmehr wird der Flächennutzungsplan anschließend an das
Bebauungsplanverfahren im Wege der Berichtigung angepasst. Wichtig ist, dass
die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht
beeinträchtigt werden darf, dieses ist durch die Durchführung des
Bebauungsplanverfahrens gewährleistet.
Die Wahl des beschleunigten Verfahrens ist möglich, weil die im Gesetz
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von
weniger als 20.000 m² und begründet damit nicht die Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Darüber hinaus werden auch die in § 1 Absatz 6
Nr. 7 Buchstabe B BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete) nicht
beeinträchtigt.
Auch wenn in diesem Verfahren also keine Umweltprüfung in Gestalt eines
Umweltberichtes erfolgt, so ist selbstverständlich dennoch die Aufstellung des
Grünordnungsplanes und die artenschutzrechtliche Prüfung – wie in allen anderen
Bebauungsplanverfahren – erforderlich.
Auf die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll nicht verzichtet werden,
weil den Bürgern im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und später im Rahmen
der durchzuführenden Offenlage zwei Mal die Gelegenheit zur Einsichtnahme und
Erörterung gegeben werden soll.
Details der vorgesehenen Änderungen sind den anliegenden
Änderungsentwurf und der Begründung zu entnehmen.