Mitteilungstext:
Mit Einführung der Doppik hat der Gesetzgeber in Hessen eine
Berichtspflicht vorgeschrieben.
Gem. § 28 (1) GemHVO ist die Gemeindevertretung
(Stadtverordnetenversammlung) mehrmals jährlich über den Stand des
Haushaltsvollzuges zu unterrichten.
Ein regelmäßiges Berichtswesen ist für die Steuerung und Kontrolle des
Haushaltsvollzuges unverzichtbar. Die Anzahl der jährlichen Berichte ist von
den örtlichen Verhältnissen abhängig.
Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung mindestens zweimal im
Haushaltsjahr einen Bericht vorzulegen. Die Berichte sind so zeitgerecht
vorzulegen, dass die Gemeindevertretung noch in der Lage ist, Maßnahmen mit
finanziellen Auswirkungen auf das laufende Haushaltsjahr zu beschließen.
Das Berichtswesen ist auf Grundlage des Rechnungswesens zu gestalten und
spiegelt in erster Linie den Vergleich zwischen Haushaltsansatz und den bis zum
jeweiligen Quartalsende erfolgten Buchungen wieder.
Falls erforderlich, werden erhebliche Abweichungen zum Haushaltsansatz
zusätzlich erläutert.
Der Finanzcontrolling-Bericht zum Stichtag 30.09.2013 wird zur Kenntnis
genommen.