Beschlussentwurf:
Beschlussvorschlag
zu 1.:
Das mit dem Stadtverordnetenbeschluss vom 24.02.2011 begonnene
Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 56 „Bei den Klappertannen“ wird aufgehoben (Anlage 2 der
Vorlage).
Beschlussvorschlag
zu 2.:
Der Stadtverordnetenbeschluss vom 12.03.1970 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9
„Industriegebiet Süd“ wird für die im anliegenden Lageplan dargestellten
Flächen aufgehoben (Anlage 3 und 3a der Vorlage).
Beschlussvorschlag
zu 3.:
Das mit dem Stadtverordnetenbeschluss vom 08.11.1998 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17
„Zentralschule für Gehörlose“ begonnene Bauleitplanverfahren wird eingestellt
(s. Anlage 4 und 4a der Vorlage).
Beschlussvorschlag
zu 4.:
Das mit dem Stadtverordnetenbeschluss vom
07.06.1979 zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 16 „Berliner Straße/Ritterstraße“ begonnene
Bauleitplanverfahren wird eingestellt (s. Anlage 5 und 5a der Vorlage).
Beschlussvorschlag
zu 5.:
Der Stadtverordnetenbeschluss vom 15.12.1983 zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 14 „Unter’m Halbmond“ wird für den Geltungsbereich II
aufgehoben (Anlage 6 und 6a der Vorlage).
Beschlussvorschlag
zu 6.:
Das mit dem Stadtverordnetenbeschluss vom
28.04.2005 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76 „Am Ratweg“ in Friedberg
Bruchenbrücken begonnene Bauleitplanverfahren wird eingestellt (Anlage 7 und 7a
der Vorlage).
Beschlussvorschlag
zu 7.:
Das mit dem Stadtverordnetenbeschluss vom
05.09.1985 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Bachgasse/Borngasse“ in
Friedberg Ockstadt begonnene Bauleitplanverfahren wird eingestellt (Anlage 8
der Vorlage).
Beschlussvorschlag
zu 8.:
Das mit dem Stadtverordnetenbeschluss vom 25.09.1986 zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 33 „Schloss Ockstadt“ in Friedberg Ockstadt begonnene
Bauleitplanverfahren wird eingestellt (Anlage 9 der Vorlage).
Sach- und Rechtslage:
Vorbemerkung
Im Bereich der Stadtplanung sind in den letzten Jahren diverse
Bebauungsplanverfahren (s. Anlage 1 der Vorlage) begonnen worden, die jedoch
aus verschiedenen Gründen nicht zum Abschluss gebracht wurden. Aus
verwaltungsrechtlichen Gründen sollen diese Verfahren nun eingestellt werden.
1. Bebauungsplan Nr. 56 „Bei den Klappertannen“, 1.
Änderung, in Friedberg, Ockstadt (Änderungsbeschluss:24.02.2011)
Anfang des Jahres 2011 hat der Eigentümer des Grundstücks des SO
Zirkus-Standortquartiers in Friedberg, Ockstadt
bei der Stadt Friedberg seine Absicht erklärt, im südwestlichen Bereich
seines Geländes, innerhalb eines bestehenden ca. 3,2 ha großen Waldes, einen
Kletterwald anzulegen.
Diese Nutzung widersprach jedoch den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 56 „Bei den Klappertannen“ (rechtswirksam: 23.10.2004), sodass für die
angestrebte Nutzung eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
erforderlich wurde.
In ihrer Sitzung vom 24.02.2011 hat die Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Friedberg entsprechend den Vorstellungen des Grundstückseigentümers den Beschluss zur „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 ‚Bei den
Klappertannen’ “ gefasst (Anlage 2 und 2a der Vorlage).
Im Anschluss wurde die Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB durchgeführt.
Vor Beginn der Erarbeitung des qualifizierten Bebauungsplanentwurfs
durch die Stadt Friedberg hat der Eigentümer jedoch die Absicht, einen Kletterwald
zu errichten und zu betreiben aufgegeben, sodass nun auch das
Bebauungsplanverfahren eingestellt werden kann.
2. Bebauungsplan Nr. 9 „Industriegebiet Süd“,
Kernstadt (12.März 1970)
Aufstellungsbeschluss
Am 12.März 1970 wurde von der Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Friedberg die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Industriegebiet Süd“
beschlossen. (Anlage 3) Das Ziel des geplanten Bebauungsplanes sollte die
„Ordnung“ der Bebauung für die gesamte Fläche zwischen der Homburger Straße
(B455), der Frankfurter Straße (B3), der Eisenbahnlinie Friedberg – Bad
Homburg, der Görbelheimer Hohl, der Friedberger Gemarkungsgrenze, der
Bauschutzgrenze der (damals so geplanten) B3a und den südlichen Feldwegen
„Teufelshohlweg“, „Römer Weg“ und „Unterem Sackweg“ (s. anl. Lageplan 3a der
Vorlage) sein.
Der Geltungsbereich des damals vorgesehenen Bebauungsplanes beinhaltete
eine Fläche von rd. 209 ha.
Verwirklichte
Bebauungspläne innerhalb dieses Geltungsbereiches
In den folgenden Jahren wurden auf der Grundlage dieses
Aufstellungsbeschlusses einzelne Teil-Bebauungspläne aufgestellt:
Rechtskraft 08.08.1980:
Bebauungsplan Nr. 9 Industriegebiet Süd – Räumlicher
Geltungsbereich 1, „ B3/Dachspfad“
Rechtskraft 15.08.1980:
Bebauungsplan Nr. 9 Industriegebiet Süd – Räumlicher
Geltungsbereich 2, „Auf
der Mühlhall“ (Studentenwohnheim)
Rechtskraft 02.11.1091:
Bebauungsplan Nr. 9 Industriegebiet Süd – Räumlicher
Geltungsbereich 3, „Albanusstraße/Bachhohlweg“
Rechtskraft 15.02.1992:
Bebauungsplan Nr. 9 Industriegebiet Süd – Teil IV „Ostanbindung“
Rechtskraft 12.12.2009: 4.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 Teil III,
„Albanusstraße/Bachhohlweg“
Innerhalb der Gesamtfläche des Aufstellungsbeschlusses Nr. 9 wurden in
den folgenden Jahren jedoch auch Bebauungsplanverfahren durchgeführt und zur
Rechtskraft gebracht, für die ein separater Aufstellungsbeschluss gefasst
wurde, der den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss für diesen jeweiligen
Teilbereich aufgehoben hat:
Rechtskraft: 18.02.1983 -
Bebauungsplan Nr. 20 „Südlich der Mühlhall“
Rechtskraft: 25.11.1983 -
Bebauungsplan Nr. 22 „Amtsgericht Friedberg“
Rechtskraft: 29.04.1992 -
Bebauungsplan Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil I
Rechtskraft: 11.06.1992 -
Bebauungsplan Nr. 39 „Südlich des Grünen Weges“
Rechtskraft: 21.01.1995 -
Bebauungsplan Nr. 51 „Auf dem Bock“
Rechtskraft: 11.01.1997 -
Bebauungsplan Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil II
Rechtskraft: 27.10.2007 -
Bebauungsplan Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil III
Rechtskraft: 31.03.2012 – 2.
Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Bock“
Noch keine Rechtskraft:
Bebauungsplan Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil IV
Restflächen
innerhalb der Flächen des ursprünglichen Aufstellungsbeschlusses
Die Restflächen des ursprünglichen Aufstellungsbeschlusses, für die
keine Bebauungsplanverfahren durchgeführt wurden, sind mittlerweile entweder
auf der Grundlage des § 34 BauGB bereits bebaut, nicht für eine Bebauung
vorgesehen (Außenbereich, landwirtschaftliche Nutzfläche) oder anderweitig
genutzt (z.B. Verkehrsflächen).Darüber hinaus sind sie im Flächennutzungsplan
nicht als bauliche Erweiterungsflächen dargestellt.
Aufhebung des
Aufstellungsbeschlusses
Um diese mittlerweile überholten planerischen Überlegungen aus dem Jahr
1970 zu bereinigen und planerische Klarheit zu schaffen, kann der
Aufstellungsbeschluss vom 12.März 1979 für die im anliegenden Lageplan
dargestellten Flächen (s. Anlage 3a der Vorlage) aufgehoben werden.
3. Bebauungsplan Nr. 17 „Zentralschule für Gehörlose“, Kernstadt(Aufstellungsbeschluss
08.11.1979)
Am 08.November 1979
wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17
„Zentralschule für Gehörlose“ beschlossen (Anlage 4 der Vorlage). Der
Bebauungsplan ist in Abstimmung mit dem Landeswohlfahrtsverband aufgestellt
worden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines
neuen Unterrichtsgebäudes zu schaffen. Die Flächen innerhalb des
Geltungsbereiches befanden sich mit Ausnahme einer Parzelle im Eigentum des
LWV. Da sich der Fremdeigentümer und der LWV über einen Grunderwerb nicht
einigen konnten, wurde die Fremdparzelle nicht in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes aufgenommen und wie ein Inselgrundstück ausgespart.
Nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte
(Bürgerbeteiligung, Anhörung der Träger öffentlicher Belange, Offenlage) wurde
der Bebauungsplanentwurf am 29.Mai
1980 als Satzung beschlossen und dem Regierungspräsidium zur
Genehmigung vorgelegt (damals noch notwendig).
Das Regierungspräsidium hat angekündigt, den Bebauungsplan nicht zu genehmigen,
weil das Grundstück Flur 2, Parzelle Nr. 27 „unmotiviert“ aus dem
Geltungsbereich ausgespart wurde und darüber hinaus dieses Grundstück im damals
geltenden Flächennutzungsplan als „Fläche für den Gemeinbedarf“ dargestellt
war. Daraufhin hat die Stadt Friedberg den Antrag auf Genehmigung des
Bebauungsplanes zurück gezogen, um den Plan entsprechend der Vorgabe des RP zu
ändern und mit dem geänderten Plan eine 2. Offenlage durchzuführen.
Nachdem die 2. Offenlage durchgeführt wurde, wurde am 12. November 1981 der erweiterte
Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Da für den weiteren Ausbau der Johannes-Vatter-Schule zur Zentralschule
für alle Gehörlosen in Hessen Schulbaufördermittel des Landes bewilligt wurden
und mit dem Bauvorhaben zügig begonnen werden sollte, wurde bereits während des
laufenden Bebauungsplanverfahrens ein Bauantrag gestellt und die Baugenehmigung
auf der Grundlage des § 33 BBauG (Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung) erteilt.
Nach Vorliegen der Baugenehmigung für das Bauvorhaben wurde der
Bebauungsplan dem RP nicht mehr zur Genehmigung vorgelegt (zu erwartende
Beschwerde des Fremdeigentümers) und hat keine Rechtskraft erlangt.
Anmerkung:
Im Bereich einer Teilfläche wird der Geltungsbereich ohnehin bereits
durch die seit dem 15.03.2006 rechtswirksamen „1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 51 Auf dem Bock“ überdeckt (s. Anlage 4a der Vorlage).
4. Bebauungsplan Nr. 16 „Berliner Straße/Ritterstraße“
in Ockstadt (Aufstellungsbeschluss: 7.Juni 1979)
1979 beabsichtigt ein Anwohner, innerhalb des Geltungsbereiches im
hinteren Grundstücksbereich seines Grundstückes an der Ritterstraße ein Gebäude
mit einer behindertengerechte Wohnung zu
errichten.
Der für diesen Bereich vorliegende Bebauungsplan „Am Eselsweg“ aus dem
Jahr 1962 wurde als ungültig angesehen (vom RP bestätigt). Nach § 34 BBauG war
das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, sodass mit dem Aufstellungsbeschluss am
07.07.1979 (Anlage 5 und 5a der Vorlage) das Bebauungsplanverfahren Nr. 16
„Berliner Straße/Ritterstraße“ begonnen wurde.
Im Rahmen des Verfahrens wurde die Baugenehmigung gem. § 33 BBauG
(Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) für das
behindertengerechte Gebäude beantragt.
Diese Genehmigung wurde nicht erteilt; der RP änderte seine Auffassung
und sah den alten Bebauungsplan „Am Eselsweg“ als rechtskräftig an (bis durch
einen Gerichtsentscheid im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die
Unwirksamkeit festgestellt würde) und
das Bauvorhaben wurde auf dieser Grundlage gem. § 30 BBauG genehmigt. Deshalb
wurde das Bebauungsplanverfahren Nr. 16 „Berliner Straße/Ritterstraße“ nicht
weitergeführt.
Anmerkung:
Der Bebauungsplan
Eselsweg wird aktuell noch angewandt. Er würde einer Überprüfung auf seine
Rechtskraft sicherlich nicht standhalten.
5. Bebauungsplan Nr. 14 „Unter‘m Halbmond“, räumlicher
Geltungsbereich II, in Friedberg, Kernstadt
(Aufstellungsbeschluss: 15.12.1983)
Um die Errichtung der Landesblindenschule zu ermöglichen wurde am
15.12.1983 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Unter‘m Halbmond“
beschlossen. Um eine städtebauliche Ordnung für das gesamte Gebiet nördlich der
Ockstädter Straße zu sichern, wurde als Geltungsbereich die Fläche nördlich der
Ockstädter Straße bis einschließlich des LWV Grundstückes festgesetzt (s.
Anlage 6 und 6a der Vorlage).
Damit sich aber für das Bauvorhaben des LWV keine Verzögerungen durch
eventuelle Einsprüche aus dem Bereich Stadthalle, Dieffenbachschule und
Gesamtschule ergeben, wurde der Aufstellungsbeschluss in den Geltungsbereich I
(Landesblindenschule) und den Geltungsbereich II aufgeteilt.
Nur für den Geltungsbereich I wurde das Bebauungsplanverfahren direkt
begonnen und der Bebauungsplan zur Rechtskraft gebracht.
Später hat sich die Notwendigkeit zur Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens
für den Geltungsbereich II nicht ergeben, sodass der Aufstellungsbeschluss für
den Geltungsbereich II aufgehoben werden kann.
6. Bebauungsplan Nr. 76 „Am Ratweg“, in Friedberg, Bruchenbrücken
(Aufstellungsbeschluss: 28.04.2005)
Die Firma Abo-Wind beabsichtigte, Windenergieanlagen in Friedberg
Bruchenbrücken zu errichten. Die sorgfältige Prüfung hatte ergeben, dass bei
der bestehenden Rechtslage keine Möglichkeit zur Versagung des Einvernehmens
zum Bauantrag besteht. Durch einen Bebauungsplan sollten die
städtebaulichen Zielsetzungen durch
geeignete Festsetzungen gesichert werden, sodass die
Stadtverordnetenversammlung am 28.04.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 76 „Am Ratweg“ in Friedberg Bruchenbrücken
beschlossen hatte (s. Anlage 7 und 7a der Vorlage).
Die Firma Abo-Wind hatte parallel ein BImSchG-Verfahren initiiert.
Hierzu hat die Stadt Friedberg das Einvernehmen versagt – unterstützt
durch eine beschlossene Veränderungssperre (mit Verlängerungen).
Das Verwaltungsgericht hatte die Veränderungssperre für unwirksam
erklärt und der Stadt Friedberg auferlegt, bezüglich des Einvernehmens erneut
zu entscheiden.
Nach erneuter Versagung des Einvernehmens durch die Stadt Friedberg
wurde das Einvernehmen durch den RP ersetzt.
Damit konnten die Windenergie Anlagen in der von Abo-Wind geplanten Höhe
gebaut werden, sodass keine Möglichkeit mehr besteht, durch einen Bebauungsplan
die von der Stadt geforderte Höhenbeschränkung durchzusetzen.
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 76 „Am Ratweg“ kann somit eingestellt
werden.
7. Bebauungsplan Nr. 32 „Bachgasse/Borngasse“, in Friedberg, Ockstadt
(Aufstellungsbeschluss: 05.09.1985)
Durch den am 05.09.1985 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplan
„Bachgasse/Borngasse“ (Anlage 8 der Vorlage) sollte innerhalb des
Geltungsbereiches ein dem Dorferneuerungsplan als Entwicklungsplan
entsprechendes Erneuerungskonzept verwirklicht werden. Vor allen Dingen sollte
nach der Verlagerung eines ansässigen Landmaschinenbetriebes die vorhandene
Wohnsituation durch zusätzliche Neubauten mit Grünflächen und einem
zusätzlichen hinteren Erschließungsweg verbessert werden.
Mit einem Planentwurf wurde die Unterrichtung und Erörterung der Bürger
gem. BauGB durchgeführt. Danach wurde die Planung nicht mehr weiterverfolgt und
ist mittlerweile überholt.
Das Bebauungsplanverfahren kann eingestellt werden.
8. Bebauungsplan Nr. 33 „Schloss Ockstadt“, in Friedberg, Ockstadt
(Aufstellungsbeschluss: 25.09.1986)
Für den Bereich des Ortskerns von Ockstadt wurde 1986 ein Dorferneuerungsplan
aufgestellt. Gemäß dieser Planung wurde deutlich, dass die Aufstellung eines
Bebauungsplanes für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des
Schlossbereiches erforderlich war. Der Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 33 Schloss Ockstadt“
wurde am 25.09.1986 gefasst (Anlage 9 der Vorlage).
Das Bebauungsplanverfahren konnte wegen mangelnder Mitwirkung des
Eigentümers, keine abschließende Einigung mit dem Landesamt für Denkmalpflege
und Forderungen, wie zum Beispiel Erwerb des Schlosses durch die Stadt und
Umwidmung einer Teilfläche des Geländes als öffentlichen Park nicht zum
Abschluss gebracht werden und kann somit eingestellt werden