Anfrage:
- Welche
Maßnahmen hat die Stadtverwaltung ergriffen, um die Bestimmungen der
Gestaltungssatzung im Bereich der Altstadt durchzusetzen?
- In
wie vielen Fällen gab es Interventionen, um der Gestaltungssatzung Wirkung
zu verleihen?
- Gegen
welche Art von Verstößen gegen die Gestaltungssatzung wurden Maßnahmen
eingeleitet (z.B. Größe von Werbeschildern, unzulässige Schaufenster,
etc.)
- Gab
es Fälle, in denen auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Gestaltungssatzung
aus Kulanz oder begründeten Interessenkonflikten verzichtet wurde,
insbesondere während der Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie?
- Falls
Frage 4 bejaht wird: Ist sichergestellt, dass aufgrund begründeter
Abweichung die Satzung weiterhin rechtssicher verfolgt werden kann?
Wie beurteilt der Magistrat den Erfolg der vor
knapp sechs Jahren verabschiedeten Gestaltungssatzung?
Die Beantwortung der Anfrage liegt der Niederschrift als
Anlage bei. (Anlage 5)
Antwort
zu DS-Nr. 21-26/1029 Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
Gestaltungssatzung
1.
Welche
Maßnahmen hat die Stadtverwaltung ergriffen, um die Bestimmungen der
Gestaltungssatzung im Bereich der Altstadt durchzusetzen?
Mit Inkrafttreten der Satzung wurden Bauanträge
in deren Geltungsbereich entsprechend geprüft; die Bauberatung angepasst.
Da es dennoch zur Installation von nicht
satzungskonformen Werbeanlagen kam, wurden die Grundstückseigentümer ca. 1 Jahr
nach Rechtskraft angeschrieben und auf deren Existenz hingewiesen.
Weitere Maßnahmen sind z.T. über Aufforderungen
und Anhörungen direkt von der Abteilung Stadtplanung oder durch die
Baukontrolle des Wetteraukreises ausgelöst und verfolgt worden – auch
gerichtlich. Im Vorfeld dazu fanden oft z.T. zeitintensive Begehungen/
Ortstermine statt.
Weiterhin hat die Wirtschaftsförderung der
Stadt bei ihren Antrittsbesuchen und Terminen bei Bedarf auf die Satzung
hingewiesen.
2.
In wie
vielen Fällen gab es Interventionen, um der Gestaltungssatzung Wirkung zu
verleihen?
3.
Gegen
welche Art von Verstößen gegen die Gestaltungssatzung wurden Maßnahmen
eingeleitet (z.B. Größe von Werbeschildern, unzulässige Schaufenster, etc.)
Diese Fragen können nicht beantwortet werden,
da die Maßnahmen der Stadtverwaltung nicht gesammelt an einer Stelle erfasst,
sondern einzelfallabhängig in den entsprechenden Bauakten (Grundstücksakten)
manuell abgelegt, wurden. Hinzu kommt, dass weitgreifende Personalveränderungen
im Team der Stadtplanung/Bauordnung und die hohe Bearbeitungsdauer einer
Bauaktenrecherche eine Rekonstruktion der Interventionen schwierig machen.
Aus den Erfahrungen des aktuellen Teams wurden
Verstöße z.B. bei Folienbeklebungen, Größe von Werbeanlagen, „Werbekästen“ oder
Klimageräten als Verstöße geahndet.
4.
Gab es
Fälle, in denen auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Gestaltungssatzung aus
Kulanz oder begründeten Interessenkonflikten verzichtet wurde, insbesondere
während der Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie?
Nein.
5.
Falls
Frage 4 bejaht wird: ist sichergestellt, dass aufgrund begründeter Abweichung
die Satzung weiterhin rechtssicher verfolgt werden kann.
–
Ergänzung
zur Gestaltungssatzung:
Derzeit überarbeitet die
Abteilung Stadtplanung die Gestaltungssatzung auf Grund von Erfahrungswerten,
u.a. von Bauberatung und Genehmigungsprozessen.
beantwortet
Mitglied Mewes widerspricht
der vorgelegten Stellungnahme und bittet um konsequentere Maßnahmen seitens der
Verwaltung bei nicht satzungskonformen unzulässigen Plakatierungen. Als
Beispiel nennt er ein Gebäude in der Usagasse vor dem Salzhaus, bei dem Fenster
zu 80 Prozent überklebt wurden.