Beschluss: beantwortet

Anfrage:

 

  1. Welche Maßnahmen hat die Stadtverwaltung ergriffen, um die Bestimmungen der Gestaltungssatzung im Bereich der Altstadt durchzusetzen?
  2. In wie vielen Fällen gab es Interventionen, um der Gestaltungssatzung Wirkung zu verleihen?
  3. Gegen welche Art von Verstößen gegen die Gestaltungssatzung wurden Maßnahmen eingeleitet (z.B. Größe von Werbeschildern, unzulässige Schaufenster, etc.)
  4. Gab es Fälle, in denen auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Gestaltungssatzung aus Kulanz oder begründeten Interessenkonflikten verzichtet wurde, insbesondere während der Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie?
  5. Falls Frage 4 bejaht wird: Ist sichergestellt, dass aufgrund begründeter Abweichung die Satzung weiterhin rechtssicher verfolgt werden kann?

 

Wie beurteilt der Magistrat den Erfolg der vor knapp sechs Jahren verabschiedeten Gestaltungssatzung?

 

Die Beantwortung der Anfrage liegt der Niederschrift als Anlage bei. (Anlage 5)

 

 

Antwort zu DS-Nr. 21-26/1029 Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Betreff: Gestaltungssatzung

 

1.     Welche Maßnahmen hat die Stadtverwaltung ergriffen, um die Bestimmungen der Gestaltungssatzung im Bereich der Altstadt durchzusetzen?

 

Mit Inkrafttreten der Satzung wurden Bauanträge in deren Geltungsbereich entsprechend geprüft; die Bauberatung angepasst.

 

Da es dennoch zur Installation von nicht satzungskonformen Werbeanlagen kam, wurden die Grundstückseigentümer ca. 1 Jahr nach Rechtskraft angeschrieben und auf deren Existenz hingewiesen.

 

Weitere Maßnahmen sind z.T. über Aufforderungen und Anhörungen direkt von der Abteilung Stadtplanung oder durch die Baukontrolle des Wetteraukreises ausgelöst und verfolgt worden – auch gerichtlich. Im Vorfeld dazu fanden oft z.T. zeitintensive Begehungen/ Ortstermine statt.

 

Weiterhin hat die Wirtschaftsförderung der Stadt bei ihren Antrittsbesuchen und Terminen bei Bedarf auf die Satzung hingewiesen.

 

 

 

2.     In wie vielen Fällen gab es Interventionen, um der Gestaltungssatzung Wirkung zu verleihen?

3.     Gegen welche Art von Verstößen gegen die Gestaltungssatzung wurden Maßnahmen eingeleitet (z.B. Größe von Werbeschildern, unzulässige Schaufenster, etc.)

 

Diese Fragen können nicht beantwortet werden, da die Maßnahmen der Stadtverwaltung nicht gesammelt an einer Stelle erfasst, sondern einzelfallabhängig in den entsprechenden Bauakten (Grundstücksakten) manuell abgelegt, wurden. Hinzu kommt, dass weitgreifende Personalveränderungen im Team der Stadtplanung/Bauordnung und die hohe Bearbeitungsdauer einer Bauaktenrecherche eine Rekonstruktion der Interventionen schwierig machen.

 

Aus den Erfahrungen des aktuellen Teams wurden Verstöße z.B. bei Folienbeklebungen, Größe von Werbeanlagen, „Werbekästen“ oder Klimageräten als Verstöße geahndet.

 

 

 

4.     Gab es Fälle, in denen auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Gestaltungssatzung aus Kulanz oder begründeten Interessenkonflikten verzichtet wurde, insbesondere während der Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie?

 

Nein.

 

 

 

5.     Falls Frage 4 bejaht wird: ist sichergestellt, dass aufgrund begründeter Abweichung die Satzung weiterhin rechtssicher verfolgt werden kann.

 

 

Ergänzung zur Gestaltungssatzung:

Derzeit überarbeitet die Abteilung Stadtplanung die Gestaltungssatzung auf Grund von Erfahrungswerten, u.a. von Bauberatung und Genehmigungsprozessen.

 

 

beantwortet

 

 

Mitglied Mewes widerspricht der vorgelegten Stellungnahme und bittet um konsequentere Maßnahmen seitens der Verwaltung bei nicht satzungskonformen unzulässigen Plakatierungen. Als Beispiel nennt er ein Gebäude in der Usagasse vor dem Salzhaus, bei dem Fenster zu 80 Prozent überklebt wurden.