Sitzung: 11.05.2023 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Mitteilungstext:
Mit Schreiben vom 15.03.2023 hat der Landrat des Wetteraukreises der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 seine Genehmigung erteilt. Das Genehmigungsschreiben ging bei der Stadt Friedberg am 17.03.2023 ein. Die Bekanntmachung in der Wetterauer Zeitung erfolgt am Samstag, dem 25.03.2023. Die öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung 2023 erfolgt ab 27.03.2023 im Rathaus während der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung.
Das Genehmigungsschreiben sowie die Genehmigung sind als Anlage beigefügt. Der Inhalt des Genehmigungsschreibens wird nachfolgend zusammengefasst dargestellt:
Die haushaltswirtschaftliche Situation hat sich gegenüber den Vorjahren verschlechtert. So wird für das ordentlichen Ergebnis 2023 ein Planfehlbedarf in Höhe von 397,2 T€ ausgewiesen. Da der Fehlbedarf jedoch durch die Inanspruchnahme der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses abgedeckt werden kann, gilt der Ergebnishaushalt gemäß § 92 Abs. 5 Ziffer 1 HGO als ausgeglichen.
Da die Stadt Friedberg ihren Ergebnishaushalt auch im Finanzplanungszeitraum bis 2026 durch die Inanspruchnahme der Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses ausgleichen kann und alle weiteren haushaltsrechtlichen Vorgaben einhält, ist die Genehmigung für die genehmigungspflichtigen Festsetzungen der Haushaltssatzung 2023 ohne aufsichtsbehördliche Auflagen oder Bedingungen erteilt worden.
Der Finanzhaushalt ist gemäß § 92 Abs. 5 Ziffer 2 HGO ausgeglichen und die Vorgaben des § 3 Abs. 2 GemHVO werden eingehalten. Darüber hinaus stehen zum Ausgleich des Zahlungsmittelfehlbedarfs im Finanzhaushalt liquide Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung.
Ungeachtet dessen wird von der Aufsicht des Wetteraukreises explizit darauf hingewiesen, dass der Ausgleich des Finanzhaushaltes aufgrund der im Finanzplanungszeitraum vorgesehenen Ausweitung der investiven Verschuldung künftig schwerer zu erzielen sein wird.
Der aus den Kreditfinanzierungen
resultierende Anstieg der Tilgungsauszahlungen ist in der Finanzplanung noch
nicht berücksichtigt. Es ist daher nach Mitteilung der Aufsichtsbehörde darauf
zu achten, dass sich die Veranschlagung der Tilgungsleistungen in den
Folgehaushalten an der Höhe der vorgesehenen Kreditaufnahmen orientiert. Hierzu
wird verwaltungsseitig folgende Erläuterung gegeben: Zum Zeitpunkt der
Haushaltsplanung ist die Kreditaufnahme eine rein rechnerische Größe. Zu diesem
Zeitpunkt ist noch ungewiss, ob und in welcher Höhe neue Kredite aufgenommen
werden müssen. Daher sind auch die geplanten Tilgungs- und Zinszahlungen sowie
die Kreditmodalitäten noch nicht exakt zu beziffern. Aufgrund der derzeitigen
Liquiditätslage der Stadt Friedberg in Verbindung mit dem realisierbaren
Umsetzungsvolumen des geplanten Investitionsprogramms ist nach aktuellem Stand
auch im Jahr 2023 wie bereits in allen Vorjahren seit 2017 erneut nicht mit der
Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu rechnen.
Aufgrund des gemäß § 93 Abs. 3 HGO für Kreditaufnahmen geltenden Subsidiaritätsprinzips sind die Mittel des Finanzmittelüberschusses vorrangig zur Finanzierung von Investitionen zu verwenden. Die Aufsichtsbehörde weist daher darauf hin, dass Kreditaufnahmen nur nachrangig zu diesen Finanzmitteln in Anspruch genommen werden dürfen. Dies entspricht der ohnehin durchgängigen Praxis des Haushaltsvollzugs in der Stadt Friedberg (Hessen).