Ausschussvorsitzender Stiller teilt mit, dass zur Beschlussvorlage 21-26/0388 „Erlass einer kommunalen Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung“ Stellungnahmen der Stadtwerke Friedberg und des Amtes für öffentliche Sicherheit vom 22.06.2022 vorliegen.

 

Folgende weitere aktuelle Unterlagen (siehe Anlage 1-3) liegen den Mitgliedern vor (elektronischer Versand am 28.06.2022):

 

Anlage 1 Entwurf Gefahrenabwehrverordnung –Stand 27.06.2022 mit Änderungen in Rot

Anlage 2 Trinkwasserschutz VO -HSGB

Anlage 3 Trinkwasserschutz VO-Erläuterungen -HSGB

 

Des Weiteren liegt als Beratungsgrundlage in Papierform als Tischvorlage vor: der „Entwurf Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Friedberg (Hessen)“, Stand 27.06.2022, mit farbig markierten Änderungen in Rot (Anlage 1), behandelt unter TOP 2.2. sowie der als Tischvorlage eingereichte „Angepasste Änderungsantrag Bündnis 90/Die Grünen zur DS 21-26/0388 (Stand 28.06.2022) zur Gefahrenabwehrverordnung Trinkwasserversorgung“ vom 29.06.2022, der unter TOP 2.1. behandelt wird.

 

Vorsitzender Stiller stellt auf Nachfrage hin das Einvernehmen fest, dass die von der Verwaltung vorgelegten Änderungen der Gefahrenabwehrverordnung nicht mündlich vorgetragen werden sollen.

 

Mitglied Best fragt nach den grundlegenden Begriffen Trinkwasserknappheit und -Notstand, der Abgrenzung voneinander und danach, wer darüber entscheidet. Amtsleiter Schlerf nimmt zu den Begriffen Stellung und teilt mit, dass einzig „Notstand“ ein rechtssicherer Begriff sei. Er erläutert die geänderte Vorlage und geht auch auf den Begriff „Verschwendung“ in der Mustersatzung ein.

 

Amtsleiter Schlerf erläutert die Voraussetzungen zur Anwendung der Gefahrenabwehrverordnung und zur Ausrufung des Notstandes. Er weist darauf hin, dass die Wasserampel der OVAG seit 2020 permanent Gelb zeigt. Bei Rot herrsche akute Wasserknappheit und dann greife die Verordnung mit der Ausrufung des Notstandes.

Betriebsleiter Ihl erläutert das Zeitfenster mit einem Vorlauf von 3 Monaten, in Abhängigkeit von der OVAG-Wasserampel, die sich an den Wasserreserven im Bereich Vogelsberg orientiert.