Mitglied Fenske zieht den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen zurück:
Antragstext:
Wir bitten um Zustimmung zu folgenden konkreten Änderungen
(blau markiert) gegenüber dem neuen Antrag der Verwaltung:
Gefahrenabwehrverordnung
der Stadt Friedberg (Hessen) über die Einschränkungen
des Verbrauchs von Trinkwasser
bei Notständen in der Wasserversorgung
Aufgrund der §§ 71, 74, und
77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I, S.14),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S.
622), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen) in ihrer
Sitzung am xxx die folgende Gefahrenabwehr-verordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich, Definition Trinkwasserknappheit
bzw. –notstand
(1) Diese
Gefahrenabwehrverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Friedberg (Hessen)
.
(2) Eine
Trinkwasserknappheit oder ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn
die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist. Dies ist dann der Fall, wenn das
in den Versorgungsanlagen bereitgestellte Wasser zur Wasserversorgung des
Stadtgebietes oder eines Teilgebietes nicht ausreicht.
Die Trinkwasserknappheit hat als Alarmstufe das Ziel,
durch verordnete Verhaltensänderungen einen drohenden Trinkwassernotstand
abzuwenden.
(3) Beginn und Ende einer
Trinkwasserknappheit oder des Trinkwassernotstandes sowie der
Bereich des Notstandsgebietes werden durch den Magistrat nach Vorliegen der
Voraussetzungen des § 1 Absatz (2) festgestellt. Ziel
einer solchen Feststellung ist es, die Versorgungssicherheit langfristig zu
gewährleisten. Als Orientierung dient die „Wasserampel“ der OVAG: Bei „Gelb“
ist regelmäßig zu prüfen, ob mindestens eine Trinkwasserknappheit vorliegt. Bei
„Rot“ soll umgehend mindestens eine Trinkwasserknappheit festgestellt werden.
(4) Der Trinkwassernotstand
bzw. Trinkwasserknappheit endet für
das Stadtgebiet von Friedberg (Hessen) auch im Falle eines vom
Regierungspräsidium Darmstadt festgestellten überregionalen Wassernotstandes
auf Grundlage der „Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des
Wasserverbrauchs
bei Notständen in der Wasserversorgung im
Regierungsbezirk Darmstadt vom 28.06.1993“ in
der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die öffentliche Bekanntmachung dieser
Feststellung erfolgt entsprechend der durch die Haupt-
satzung vorgeschriebenen Form. Kann die in der
Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntma-
chungsform in Eilfällen wegen eines Naturereignisses
oder anderer unabwendbarer Zufälle
nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der
Bekanntgabe, insbesondere durch An-
schlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen ist
die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch
Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch
die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form
unverzüglich nachzuholen.
§ 2 Verbote
(1)
Während der Trinkwasserknappheit ist es verboten,
Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zu verschwenden, zu speichern und
insbesondere für folgende Zwecke zu entnehmen und zu
verwenden:
1. für das
Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grün- und Parkanlagen, soweit die
Bewäs-serung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen zwingend
erforderlich ist (Ab-wehrbewässerung).
Eine Abwehrbewässerung zwischen 06:00
Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.
Die Abwehrbewässerung darf maximal zwei Mal je Woche erfolgen;
2.
für das Bewässern von Rasenflächen;
3.
für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen
von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen
Teichen und ähnlichen Einrichtungen.
Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur
Abwehr von Gefahren für das tierische oder
pflanzliche Leben im Teich notwendig ist;
(21)
Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten, Wasser aus dem öffentlichen
Versorgungs-
netz zu verschwenden, zu speichern und insbesondere
für folgende Zwecke zu entnehmen und
zu verwenden:
1.
für das Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grün- und Parkanlagen, soweit
die Bewäs-
serung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den
Anlagen zwingend erforderlich ist (Ab-
wehrbewässerung).
Eine Abwehrbewässerung zwischen 0610:00
Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.
Die Abwehrbewässerung darf maximal zwei Mal je Woche
erfolgen;
2.
für das Bewässern von Rasenflächen;
3. für das Bewässern von nicht erwerbsmäßig genutzten
Gärten und Kleingärten sowie
Grün- und Parkanlagen, einschließlich Bewässern von
Bäumen und Sträuchern, soweit
dies nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den
Anlagen zwingend erforderlich ist
(Abwehrbewässerung).
Eine Abwehrbewässerung zwischen 0610:00
Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.
Die Abwehrbewässerung darf maximal zwei Mal je Woche
erfolgen.
4. für das Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen
und Wasserspielanlagen, soweit
nicht ein Wasserkreislauf vorhanden ist, der ein
Nachfüllen von Wasser entbehrlich
macht, und dabei hygienische Belange beachtet werden;
5. für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen
von Wasserbecken, privaten und be-
trieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen
und ähnlichen Einrichtungen.
Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur
Abwehr von Gefahren für das tierische
oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist;
6. für das Bewässern und Befeuchten von Sportplätzen
einschließlich Tennisanlagen,
Golfplätzen und Reitplätzen in der Zeit von
10:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Eine Abwehrbewässerung zwischen 06:00
Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.
Die Abwehrbewässerung darf maximal zwei Mal je Woche
erfolgen.
Bei Sandplätzen (auch
Tennissandplätzen) darf auch tagsüber eine höchstens fünfminütige
Oberflächenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen, soweit dies zur
Verhinderung von Staubbildung unumgänglich
ist;
7. für das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und
Wegflächen sowie von Anlagen
(z.B. bauliche Anlagen, Maschinen), soweit das
Abspritzen nicht zur Aufrechterhaltung
des Betriebes (z.B. Vorbereitung von
Reparaturarbeiten, Beachtung hygienischer Be-
lange) zwingend erforderlich ist. Das Verbot gilt
nicht für die gewerbliche Verwendung
von Dampfstrahlgeräten sowie Hochdruckreinigern;
8. für das Betreiben von Fahrzeugwaschanlagen, sofern
nicht durch Kreislaufführung oder sonstige
Sparmaßnahmen weniger als 3060
Liter pro Fahrzeug verbraucht werden. Das Verbot
gilt nicht für die Verwendung von Dampfstrahlgeräten und Hochdruckreinigern;
9. für das Waschen von privaten PWK außerhalb von
Fahrzeugwaschanlagen;
10. für das Waschen von zu betrieblichen Zwecken
eingesetzten Fahrzeugen (einschließ-
lich Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge), soweit
dies nicht aus betrieblichen Grün-
den (z.B. Beachtung hygienischer Belange,
Aufrechterhaltung der Verkehrstüchtigkeit)
zwingend geboten ist;
11. für das Kühlen von Anlagen und Anlageteilen am
fließenden Wasserstrahl, durch Be-
rieseln oder mittels Durchlaufkühlung. Dies gilt
nicht für gewerbliche/industrielle Be-
triebe, wenn die Wasserentnahme und -verwendung zur
unmittelbaren Aufrechterhal-
tung des Betriebes aus existentiellen Gründen
dringend erforderlich ist oder zur Abwehr
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zwingend erforderlich ist;
12. für die Beregnung von landwirtschaftlich oder
forstwirtschaftlich genutzten Flächen so-
wie für die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit
von 0610:00
Uhr bis 20:00 Uhr.
Flächen, auf denen ausschließlich wassersparende Tröpfchenbewässerung zum
Einsatz kommt, sind von diesem Verbot ausgenommen.
Sofern organisatorisch möglich soll auch bei einer zulässigen Beregnung die
Verdunstung möglichst geringgehalten werden – z. B. durch Beregnen in den
Abendstunden.
(32)
Soweit eine Verwendung von Wasser nach den Vorgaben der Ziffern 1 und 3
(Abwehrbewäs-
serung) zulässig ist, soll zur Vermeidung einer
Überlastung in Spitzenzeiten nach Möglichkeit
Wasser verwendet werden, das nicht aus dem
öffentlichen Wasserversorgungsnetz entnom-
men wird.
(43)
Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten, medizinischen Bädern,
Untersuchungsstellen und
Forschungseinrichtungen ist die Wasserentnahme und
-verwendung in dem für die ordnungs-
gemäße Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen
Umfang erlaubt.
§ 3 Sonstige
Verpflichtungen
Während einer
Trinkwasserknappheit oder einesdes
Trinkwassernotstandes sind Benutzer von öffentlichen
Trinkwasserversorgungsanlagen verpflichtet, schadhafte Stellen ihrer
Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Sie haben die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen
kann. Insbesondere sind Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen
sind, für die Dauer des Trinkwassernotstandes zu entfernen.
§ 4 Sperrzeiten
Der Magistrat kann, wenn es zum Wohle der
Allgemeinheit notwendig ist, Sperrzeiten anordnen. Wäh-
rend der Sperrzeiten dürfen Außen-Wasserhähne nicht
geöffnet werden. Die Bekanntmachung der An-
ordnung von Sperrzeiten erfolgt nach § 1 Abs. 5
dieser Gefahrenabwehrverordnung.
§ 5 Befreiungen
Der Magistrat
kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer dringender
Umstände von den Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall
Befreiungen erteilen.
Über solche
Befreiungen sind die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von
einer Woche formlos zu informieren.
Eine allgemeine
Befreiung ist gemäß § 1 Abs. 5 dieser Gefahrenabwehrverordnung bekanntzumachen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 2
Abs. 1 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz verschwendet oder
speichert;
2. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Wasser aus dem
öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewäs-
serung öffentlicher oder betrieblicher Grün- und
Parkanlagen verwendet;
3. entgegen § 2
Abs.1 Ziffer 2 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewäs-
serung von Rasenflächen verwendet;
4. entgegen § 2
Abs. 1 Ziffer 3
Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum erst-
maligen Befüllen oder Nachfüllen von Wasserbecken,
privaten und betrieblichen
Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen
Einrichtungen verwendet;
15.
entgegen § 2 Abs. 21
Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz verschwendet oder
speichert;
26.
entgegen § 2 Abs. 21
Ziffer 1 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewäs-
serung öffentlicher oder betrieblicher Grün- und
Parkanlagen verwendet;
37.
entgegen § 2 Abs. 21
Ziffer 2 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewäs-
serung von Rasenflächen verwendet;
48.
entgegen § 2 Abs. 21
Ziffer 3 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewäs-
serung von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und
Kleingärten sowie privater Grün-
und Parkanlagen einschließlich Bewässern von Bäumen
und Sträuchern nutzt
59.
entgegen § 2 Abs. 21
Ziffer 4 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Betrieb
von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen
verwendet;
610.
entgegen § 2 Abs. 21
Ziffer 5 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum erst-
maligen Befüllen oder Nachfüllen von Wasserbecken,
privaten und betrieblichen
Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen
Einrichtungen verwendet;
711.
entgegen § 2 Abs. 21
Ziffer 6 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewäs-
serung und Befeuchtung von Sportplätzen
einschließlich Tennisanlagen, Golfplätzen
und Reitplätzen in der Zeit von 10:00
Uhr bis 20:00 Uhr verwendet oder Sandplätze
(auch Tennissandplätze) tagsüber mehr als fünf
Minuten pro Stunde und Platz an der
Oberfläche bewässert;
812.
entgegen § 2 Abs. 21
Ziffer 7 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Ab-
spritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen
sowie von Anlagen (z.B. bauli-
che Anlagen, Maschinen) verwendet;
913.
entgegen § 2 Abs. 21
Ziffer 8 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Betrieb
von Fahrzeugwaschanlagen verwendet;
1014.
entgegen § 2 Abs. 21
Ziffer 9 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Wa-
schen von privaten PWK außerhalb von
Fahrzeugwaschanlagen verwendet;
1115.
entgegen § 2 Abs. 21
Ziffer 10 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Wa-
schen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten
Fahrzeugen (einschließlich Schie-
nenfahrzeuge und Luftfahrzeuge) verwendet;
1216.
entgegen § 2 Abs. 21
Ziffer 11 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Küh-
len von Anlagen und Anlageteilen am fließenden
Wasserstrahl, durch Berieseln oder
mittels Durchlaufkühlung verwendet;
1317.
entgegen § 2 Abs. 21
Ziffer 12 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Be-
regnung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich
genutzten Flächen sowie zur Be-
regnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von Uhr bis 20:00 Uhr verwendet;
1418.
entgegen § 3 als Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen schad-
hafte Stellen an seinen Wasserversorgungsanlagen
nicht unverzüglich beseitigt, nicht
die notwendigen Vorkehrungen trifft, damit kein
Schmutzwasser in die Wasserleitung
eindringen kann oder Schläuche, die an einer
Wasserleitung angeschlossen sind, für
die Dauer des Trinkwassernotstandes bzw.
der Trinkwasserknappheit nicht entfernt;
1519.
entgegen § 4 während einer angeordneten Sperrzeit die Außen- und Wasserhähne
nicht geschlossen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG
in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhand-
lung geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde gemäß § 77 Abs. 3 HSOG i.V.m.
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister
der Stadt Friedberg (Hessen) als örtliche
Ordnungsbehörde
§ 5 Inkrafttreten / Geltungsdauer
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tag
nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt 10 Jahre
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Die
Gefahrenabwehrverordnung wird hiermit ausgefertigt:
Friedberg (Hessen),
..................
DER MAGISTRAT
der Kreisstadt Friedberg (Hessen)
(Dirk Antkowiak)
Bürgermeister