Sitzung: 30.06.2022 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: Einstimmig in Abänderung beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 3
Vorlage: 21-26/0428
Antragsteller Fenske erläutert die Hintergründe zum Antrag. Im Anschluss dazu stellt Herr Brandt innerhalb einer Präsentation (Anlage 2 zum Protokoll) folgende Inhalte vor:
- Bereits existierende Regelungen: Hessische Bauordnung
- Möglichkeiten im Rahmen von Bebauungsplänen
- Bereits existierende Regelungen der Stadt Friedberg (Bebauungspläne, Stellplatzsatzung)
- Möglichkeiten und Schranken einer Vorgartensatzung
- Möglichkeiten im Bereich Stadtplanung
- Möglichkeiten des Klimaschutzes und der Stadtentwicklung
Innerhalb der darauffolgenden Diskussion sagt die Verwaltung zu, dass der Entwurf einer möglichen Vorgartensatzung für die Stadt Friedberg erarbeitet und im Ausschuss zur Diskussion vorgelegt werde. Aufgrund der zeitlichen Perspektive werden die Fristensetzungen des Antrags gestrichen.
Nach einer weiteren Diskussion lässt der Ausschussvorsitzende über den Antrag in geänderter Form abstimmen:
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Vorlage eines
Satzungsbeschlusses zur Vermeidung von Flächenversiegelung
Der
Magistrat wird beauftragt, ggf. unter Inanspruchnahme Dritter kurzfristig eine Satzung auf der
Grundlage des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 der Hessischen Bauordnung
(HBO) zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung nach der Sommerpause 2022 zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Satzung sollte dabei folgenden Regelungsinhalt haben:
Nicht
überbaute Flächen bebauter Grundstücke sind wasserdurchlässig zu belassen oder
herzustellen sowie zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die
Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.
Dabei sind vorwiegend standortgerechte heimische Pflanzenarten zu säen. Da
Schottergärten diese Vorgaben nicht erfüllen, ist deren Neuanlage zu untersagen
(sogenanntes „Verschotterungsverbot").
Die
Satzung soll auch Regelungen für bestehende Schottergärten treffen. Sofern dort
ein (ggf. zeitlich beschränkter) Bestandsschutz vorgesehen wird, ist auch
festzulegen, wie der Bestand nachvollziehbar erfasst wird.
In der Satzung ist ebenfalls zu regeln, dass keine Plastikfolien und
andere beim Verbleib im Boden zu Mikroplastik zerfallenden Textilien, Vliese o.
ä. zum langfristigen Verbleib in den Boden eingebracht werden dürfen. Wo
bereits Folien o. ä. in den Boden eingebracht wurden, ist zu regeln, wie und
mit welcher Fristsetzung sie ggf. zu entfernen sind.
2. Zukünftige
Bebauungspläne
Der Magistrat wird durch diesen Grundsatzbeschluss beauftragt, bei
zukünftigen Bebauungsplänen der Stadt Friedberg
·
ab sofort durch entsprechende Festsetzungen weitere
Verschotterungen bauplanerisch auszuschließen.
·
Weiterhin erfolgt eine Festsetzung von Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr.
15 Baugesetzbuch — BauGB) und von Flächen, die für die natürliche Versickerung
von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16d)
BauGB).
·
Auch werden Vorgaben für die Anpflanzung sowie die Erhaltung von
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) gemacht.
3. Konzept zur Einhaltung
Der
Magistrat wird beauftragt bis
September 2022 ein Konzept vorzulegen, wie die obige Satzung und wie
Festsetzungen auf der Grundlage dieser Satzung z. B. in künftigen
Bebauungsplänen zu überprüfen sind und wie zukünftig mit Verstößen umgegangen
wird. Dazu erfolgt eine Absprache mit den örtlich und sachlich zuständigen
Behörden für den Naturschutz und der Bauaufsicht.
4. Die Kommune als Vorbild
Die Stadt Friedberg legt auf eigenen oder von ihr unterhaltenen
Flächen keine Schottergärten an. Der Magistrat wird beauftragt noch vorhandene
Schotterflächen bis April 2023
entsprechend der Maßgaben der geplanten Satzung (Punkt 1.) umzugestalten und
die Bevölkerung, insbesondere die Neubürgerinnen und Neubürger, in geeigneter
Art und Weise über die Vorteile wasserdurchlässiger, bepflanzter und
insektenfreundlich gestalteter Grünflächen und Gärten zu informieren.
Abstimmungsergebnis: