Beschluss: Einstimmig in Abänderung beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Nach eingehender Beratung herrscht Einvernehmen zu folgenden Änderungsvorschlägen:

 

  1. Einschränkung von Bewässerung (unzulässig von 8:00 bis 20:00 Uhr),
  2. Ausnahmen: nicht gewerbliche Obst- und Gemüseanpflanzungen
  3. Vermeidung von Lärmemissionen und großen Verdunstungsmenge (max. 30 Liter pro Fahrzeug bei Pkw-Wäsche)
  4. Einführung einer Befreiungsmöglichkeit (Magistrat) mit Information der Stadtverordneten

 

 

Somit werden Änderungen in folgenden Paragraphen, Absätzen und Punkten vorgeschlagen:

 

§2 (1) 3:               8:00 Uhr/ausgenommen der Bewässerung von Obst- und Gemüseanpflanzungen

§2 (1) 6:               8:00 Uhr

§2 (1) 8:               30 Liter

 

§ 5 Befreiungen (hier: neu einzufügender Absatz):

 

§ 5 Befreiungen

 

Der Magistrat kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer dringender Umstände von den Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiungen erteilen.

Über solche Befreiungen sind die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von einer Woche formlos zu informieren.

Eine allgemeine Befreiung ist gemäß § 1 Abs. 5 dieser Gefahrenabwehrverordnung bekanntzumachen.

 

§ (neu) 6 Ordnungswidrigkeiten (1) 1.:  verschwendet oder“ wird gestrichen

 

§ (neu) 6 Ordnungswidrigkeiten (1) 7.:  8:00 Uhr

 

§ (neu) 7 Inkrafttreten / Geltungsdauer

 

 

Vorsitzender Stiller lässt über die oben aufgeführten Änderungen en bloc, nachfolgend eingearbeitet in die geänderte Gefahrenabwehrverordnung.

 

Es herrscht Einvernehmen, den Änderungsbeschluss mit den farbig markierten Änderungen schriftlich dem Haupt- und Finanzausschuss vorzulegen.

 

Beschluss in Abänderung:

Der anliegenden kommunalen Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung wird –unter Berücksichtigung folgender Änderungen (farbig markiert)- zugestimmt:

 

 

 

Gefahrenabwehrverordnung

der Stadt Friedberg (Hessen) über die Einschränkungen des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung

 

 

Aufgrund der §§ 71, 74, und 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I, S.14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen) in ihrer Sitzung am xxx die folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich, Definition Trinkwassernotstand

(1)          Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Friedberg (Hessen).

(2)          Ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist. Dies ist dann der Fall, wenn das in den Versorgungsanlagen bereitgestellte Wasser zur Wasserversorgung des Stadtgebietes oder eines Teilgebietes nicht ausreicht.

(3)          Beginn und Ende des Trinkwassernotstandes sowie der Bereich des Notstandsgebietes werden durch den Magistrat nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Absatz (2) festgestellt.

(4)          Der Trinkwassernotstand endet für das Stadtgebiet von Friedberg (Hessen) auch im Falle eines vom Regierungspräsidium Darmstadt festgestellten überregionalen Wassernotstandes auf Grundlage der „Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Wasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung im Regierungsbezirk Darmstadt vom 28.06.1993“ in der jeweils geltenden Fassung.

(5)          Die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung erfolgt entsprechend der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form. Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform in Eilfällen wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

 

§ 2 Verbote

 

(1)   Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten, Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zu verschwenden, zu speichern und insbesondere für folgende Zwecke zu entnehmen und zu verwenden:

 

1.     für das Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grün- und Parkanlagen, soweit die Bewässerung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung).

 

Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.

Die Abwehrbewässerung darf maximal zwei Mal je Woche erfolgen;

 

2.            für das Bewässern von Rasenflächen;

3.            für das Bewässern von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie Grün- und Parkanlagen, einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern, soweit dies nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung).

                               Eine Abwehrbewässerung zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.

Die Abwehrbewässerung darf maximal zwei Mal je Woche erfolgen, ausgenommen der Bewässerung von Obst- und Gemüseanpflanzungen.

 

4.            für das Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit nicht ein Wasserkreislauf vorhanden ist, der ein Nachfüllen von Wasser entbehrlich macht, und dabei hygienische Belange beachtet werden;

5.            für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen. Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von Gefahren für das tierische oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist;

6.            für das Bewässern und Befeuchten von Sportplätzen einschließlich Tennisanlagen, Golfplätzen und Reitplätzen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei Sandplätzen (auch Tennissandplätzen) darf auch tagsüber eine höchstens fünfminütige Oberflächenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen, soweit dies zur Verhinderung von Staubbildung unumgänglich ist;

7.            für das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z.B. bauliche Anlagen, Maschinen), soweit das Abspritzen nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes (z.B. Vorbereitung von Reparaturarbeiten, Beachtung hygienischer Belange) zwingend erforderlich ist.  Das Verbot gilt nicht für die gewerbliche Verwendung von Dampfstrahlgeräten sowie Hochdruckreinigern;

8.            für das Betreiben von Fahrzeugwaschanlagen, sofern nicht durch Kreislaufführung oder sonstige Sparmaßnahmen weniger als 30 Liter pro Fahrzeug verbraucht werden. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung von Dampfstrahlgeräten und Hochdruckreinigern;

9.            für das Waschen von privaten PWK außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen;

10.          für das Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge), soweit dies nicht aus betrieblichen Gründen (z.B. Beachtung hygienischer Belange, Aufrechterhaltung der Verkehrstüchtigkeit) zwingend geboten ist;

11.          für das Kühlen von Anlagen und Anlageteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung. Dies gilt nicht für gewerbliche/industrielle Betriebe, wenn die Wasserentnahme und -verwendung zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes aus existentiellen Gründen dringend erforderlich ist oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich ist;

12.          für die Beregnung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie für die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

(2)          Soweit eine Verwendung von Wasser nach den Vorgaben der Ziffern 1 und 3 (Abwehrbewässerung) zulässig ist, soll zur Vermeidung einer Überlastung in Spitzenzeiten nach Möglichkeit Wasser verwendet werden, das nicht aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz entnommen wird.

(3)          Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten, medizinischen Bädern, Untersuchungsstellen und Forschungseinrichtungen ist die Wasserentnahme und -verwendung in dem für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Umfang erlaubt.

 

§ 3 Sonstige Verpflichtungen

Während des Trinkwassernotstandes sind Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen verpflichtet, schadhafte Stellen ihrer Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Sie haben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann. Insbesondere sind Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind, für die Dauer des Trinkwassernotstandes zu entfernen.

 

§ 4 Sperrzeiten

 

Der Magistrat kann, wenn es zum Wohle der Allgemeinheit notwendig ist, Sperrzeiten anordnen. Während der Sperrzeiten dürfen Außen-Wasserhähne nicht geöffnet werden. Die Bekanntmachung der Anordnung von Sperrzeiten erfolgt nach § 1 Abs. 5 dieser Gefahrenabwehrverordnung.

 

 

§ 5 Befreiungen

 

Der Magistrat kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer dringender Umstände von den Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiungen erteilen.

Über solche Befreiungen sind die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von einer Woche formlos zu informieren.

Eine allgemeine Befreiung ist gemäß § 1 Abs. 5 dieser Gefahrenabwehrverordnung bekanntzumachen.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1)          Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.            entgegen § 2 Abs. 1 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz speichert;

2.            entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewässerung öffentlicher oder betrieblicher Grün- und Parkanlagen verwendet;

3.            entgegen § 2 Abs.1 Ziffer 2 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur  Be­wäs­serung von Rasenflächen verwendet;

4.            entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 3 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewässerung von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie privater Grün- und Parkanlagen einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern nutzt

5.            entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Betrieb von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen verwendet;

6.            entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum erstmaligen Befüllen oder Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen verwendet;

7.            entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 6 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewässerung und Befeuchtung von Sportplätzen einschließlich Tennisanlagen, Golfplätzen und Reitplätzen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr verwendet oder Sandplätze (auch Tennissandplätze) tagsüber mehr als fünf Minuten pro Stunde und Platz an der Oberfläche bewässert;

8.            entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 7 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z.B. bauliche Anlagen, Maschinen) verwendet;

9.            entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 8 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Betrieb von Fahrzeugwaschanlagen verwendet;

10.          entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 9 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Waschen von privaten PWK außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen verwendet;

11.          entgegen § 2 Abs.1 Ziffer 10 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge) verwendet;

12.          entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Kühlen von Anlagen und Anlageteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung verwendet;

13.          entgegen § 2 Abs.1 Ziffer 12 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Beregnung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zur Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr verwendet;

14.          entgegen § 3 als Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen schadhafte Stellen an seinen Wasserversorgungsanlagen nicht unverzüglich beseitigt, nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann oder Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind, für die Dauer des Trinkwassernotstandes nicht entfernt;

15.          entgegen § 4 während einer angeordneten Sperrzeit die Außen- und Wasserhähne nicht geschlossen hält.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.

(3)  Verwaltungsbehörde gemäß § 77 Abs. 3 HSOG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Friedberg (Hessen) als örtliche Ordnungsbehörde

 

 

§ 7 Inkrafttreten / Geltungsdauer

(1)  Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)  Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

 

Die Gefahrenabwehrverordnung wird hiermit ausgefertigt:

 

 

Friedberg (Hessen), ………………

DER MAGISTRAT

der Kreisstadt Friedberg (Hessen)

 

 

(Dirk Antkowiak)

 Bürgermeister

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis: