Ortsvorsteher Dr. Rack erinnert an die Sitzung vom 29. Januar 2020 zu diesem Thema (s. Protokoll der damaligen Ortsbeiratssitzung, auch Hinweis auf WZ-Bericht zu dieser Sitzung) und fasst den Sachstand zusammen. Am Ende der damaligen Sitzung wurde von Anwohnern noch einmal die mangelnde Transparenz der Verfahrensabwicklung 2016/17 bemängelt, auch deutlich mehr Übersichtlichkeit und frühzeitigere Information der Kostenberechnung verlangt und letztlich auch eine Änderung der Bedingungen für Ratenzahlungen gefordert. Daraufhin wurde die Sache gegen Ende Juni im Magistrat besprochen. Ratenzahlung sei generell auf Antrag und unter Vorlage von Einkommens- und Vermögensverhältnissen möglich. In der Corona-Krise gibt es nur eine Richtlinie zum Umgang mit Steuerschulden, nicht aber für sonstige Beiträge/Erstattungsansprüche. Werden hier entsprechende Raten/Stundungen beantragt, werden gemäß Kommunaler Abgabenordnung 6% Jahreszinsen erhoben.   Nachdem nun im Juli 2020 erneut fast wortgetreue, aber sachbezogen abermals eher unkonkrete Anhörungsschreiben an die Anwohner versandt, zudem Ende August Rechnungsbescheide verschickt wurden, sah sich der Ortsvorsteher erneut Anfragen von Anwohnern ausgesetzt, die Erklärungsbedarf hatten. Auch sahen sich etliche Anwohner der Wetteraustraße, nach deren Darlegung, nicht in der Lage bis zum Fristtermin – 15. Oktober - zum Teil mehrere Tausend Euro Erstattungsbeiträge zu erlegen. Zumal abermals und gegen die Januar-Forderung erneut Ratenzahlung nur im Ausnahmefall gewährt werden soll, so der Bescheidtext. 

Daraufhin hat der Ortsvorsteher diesen Sachgegenstand abermals auf die Tagesordnung gesetzt und den zuständigen Dezernenten, Bürgermeister Antkowiak, gebeten, den Betroffenen gegenüber die erforderliche Sacherklärung zu geben - nach Möglichkeit unter kulanter Behandlung der städtischen Forderungen. Ortsvorsteher Dr. Rack weist eingangs darauf hin, dass gerade während der aktuell schwierigen Corona-Krisenzeit eine Forderung zur Zahlung ungeachtet der persönlichen Situationen wie z.B. Entlassungen und Kurzarbeit schwerlich zumutbar sei. Es sollte deshalb auf diese verschärfte Lage bei den Kostenforderungen und deren Ableistung Rücksicht genommen werden.  Bürgermeister Antkowiak teilt mit, dass die drei bisher eingereichten Anträge auf Stundung genehmigt wurden. Zu den näheren Modalitäten – Vorlage von Einkommens-/Rentennachweisen, Dauer der Stundungen, Vereinbarung über Ratenzahlung, abverlangte Zinsen und ab wann zu erlegen – vermochte er keine Auskunft zu erteilen. Er verwies mehrfach auf die Zuständigkeit der Stadtkasse und der Kämmerin für diese Abwicklungen. [Nachtrag: Am 26.9. korrigierte Kämmerin und Erste Stadträtin Götz diese Position in der Wetterauer Zeitung, wies sie als „falsch“ zurück: die Rechnungsabwicklung, Gewährung von Ratenzahlungen/Stundungen, Überprüfung von finanziellen Nachweisen etc.  entscheidet das zuständige Fachamt nach gesetzlichen Regeln. Auch der Magistrat entscheide über die Grenze von 5000 Euro hinaus nicht „quasi locker und ohne Vorlage von Informationen“ über Stundungen, wie zu diesem Sachverhalt über die Magistratsbefugnis in der Sitzung mindestens missverständlich vom Bürgermeister zu vernehmen war; siehe auch WZ-Bericht vom 25.9.]  

Ortsbeiratsmitglied Strack weist darauf hin, dass auch Ratenzahlung laut Kommunalem Abgabengesetz ohne Einkommensnachweis möglich sei. Sie ist zudem der Auffassung, dass der diskutierte Zinssatz von 6% (Gegenstand der städtischen Dienstanweisung) zu hoch sei, da dieser sich laut Gesetz an der aktuellen Zinssituation orientieren müsse. Herr Kolckhorst bezieht sich in seiner Antwort auf § 12 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG Hessen) über die „Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse“. Danach kann die Kommune die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung etc. von Grundstücksanschlüssen an Versorgungsleitungen und die damit verbundenen Kosten dem Anrainer in Rechnung stellen.

Der nachfolgende Satz im § 12 über die „Erstattung“ gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (KAG) ist jedoch inhaltlich nicht zwingend klar. Ob er bezüglich der Zinssatzregelung in Verbindung mit § 11 (12) des KAG steht, konnte in der Sitzung nicht geklärt werden. Folglich wurde auch von der Zuhörerschaft der Zinssatz für Raten- bzw. Stundungszahlungen von 0,5 % pro Monat als unzeitgemäß und als zu hoch beanstandet. Bürgermeister Antkowiak verwies auf Festlegungen des Landesgesetzgebers und Herr Kolckhorst ergänzte, dass die Stadt kein Kreditgeber ist und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich an Kreditinstitute wenden müssten. Diese Bemerkung wurde in der Zuhörerschaft erkennbar missbilligt, auch wurde die Zahlungsfrist (bis 15.10. bei Rechnungsdatum 31.8.20) als zu kurz angesehen, ebenso wurde erneut die Maßnahmenabwicklung bis hin zum jetzigen Bescheid als unverhältnismäßig lang kritisiert (s. dazu bereits Niederschrift der Ortsbeiratssitzung vom 29.1.2020, auch WZ-Bericht!). Erst jetzt sei per Bescheid Klarheit über die tatsächlich auferlegte Forderung erfolgt, so die Sitzungsteilnehmer aus der Anwohnerschaft. Dies hätte man sich schon am Ende der Baumaßnahme (Februar 2017!) mit einer groben Kostenschätzung gewünscht, nicht erst um die Jahreswende 2019/20, um zu wissen, was man ggf. ansparen muss. Auch seien die Rechnungsanlagen mit vielen Rot-Korrekturen eher unübersichtlich. Herr Kolckhorst führt, wie schon in der Januar-Sitzung, dazu aus, dass die jeweiligen Berechnungen der Baufirma sorgfältig auf Stimmigkeit geprüft wurden und fast in jedem Fall seitens der Stadtverwaltung Korrekturbedarf zugunsten der betroffenen Anwohner angemeldet wurde. Die Auseinandersetzungen dazu mit der Firma zogen sich hin. Eine bereinigte Rechnung, ohne Korrektur- und Prüfvermerke, hätte die Firma nur gegen entsprechendes Zusatz-Entgelt erstellt. Darauf hat die zuständige Bauverwaltung dann verzichtet. 

Ortsvorsteher Dr. Rack fasste am Ende die Diskussion zusammen: den Anwohnern bleibt das Recht des Widerspruchs gegen den Rechnungsbescheid innerhalb von vier Wochen. In gleicher Frist sind Anträge auf Ratenzahlungen/Stundungen zu stellen. Auch steht Herr Kolckhorst zur Besprechung der individuellen Rechnungsbescheide zur Verfügung. Mit Unterstützung anderer Kommunen sollte vom Landesgesetzgeber verlangt werden, die gesetzliche verankerte Zinsforderung für Ratenzahlungen und Stundungen von Gebühren und Beiträgen zu ändern.