Sitzung: 23.09.2020 Ortsbeirat des Stadtteils Dorheim
Ortsvorsteher
Dr. Rack erinnert an die Sitzung vom 29. Januar 2020 zu diesem Thema (s.
Protokoll der damaligen Ortsbeiratssitzung, auch Hinweis auf WZ-Bericht zu
dieser Sitzung) und fasst den Sachstand zusammen. Am
Ende der damaligen Sitzung wurde von Anwohnern noch einmal die mangelnde
Transparenz der Verfahrensabwicklung 2016/17 bemängelt, auch deutlich mehr
Übersichtlichkeit und frühzeitigere Information der Kostenberechnung verlangt
und letztlich auch eine Änderung der Bedingungen für Ratenzahlungen gefordert. Daraufhin
wurde die Sache gegen Ende Juni im Magistrat besprochen. Ratenzahlung sei
generell auf Antrag und unter Vorlage von Einkommens- und
Vermögensverhältnissen möglich. In der Corona-Krise gibt es nur eine Richtlinie
zum Umgang mit Steuerschulden, nicht aber für sonstige
Beiträge/Erstattungsansprüche. Werden hier entsprechende Raten/Stundungen
beantragt, werden gemäß Kommunaler Abgabenordnung 6% Jahreszinsen
erhoben. Nachdem nun im Juli 2020
erneut fast wortgetreue, aber sachbezogen abermals eher unkonkrete
Anhörungsschreiben an die Anwohner versandt, zudem Ende August
Rechnungsbescheide verschickt wurden, sah sich der Ortsvorsteher erneut
Anfragen von Anwohnern ausgesetzt, die Erklärungsbedarf hatten. Auch sahen sich
etliche Anwohner der Wetteraustraße, nach deren Darlegung, nicht in der Lage
bis zum Fristtermin – 15. Oktober - zum Teil mehrere Tausend Euro
Erstattungsbeiträge zu erlegen. Zumal abermals und gegen die Januar-Forderung
erneut Ratenzahlung nur im Ausnahmefall gewährt werden soll, so der
Bescheidtext.
Daraufhin
hat der Ortsvorsteher diesen Sachgegenstand abermals auf die Tagesordnung
gesetzt und den zuständigen Dezernenten, Bürgermeister Antkowiak, gebeten, den
Betroffenen gegenüber die erforderliche Sacherklärung zu geben - nach
Möglichkeit unter kulanter Behandlung der städtischen Forderungen.
Ortsvorsteher Dr. Rack weist eingangs darauf hin, dass gerade während der
aktuell schwierigen Corona-Krisenzeit eine Forderung zur Zahlung ungeachtet der
persönlichen Situationen wie z.B. Entlassungen und Kurzarbeit schwerlich
zumutbar sei. Es sollte deshalb auf diese verschärfte Lage bei den
Kostenforderungen und deren Ableistung Rücksicht genommen werden.
Bürgermeister Antkowiak teilt mit, dass die drei bisher eingereichten Anträge
auf Stundung genehmigt wurden. Zu den näheren Modalitäten – Vorlage von
Einkommens-/Rentennachweisen, Dauer der Stundungen, Vereinbarung über
Ratenzahlung, abverlangte Zinsen und ab wann zu erlegen – vermochte er keine
Auskunft zu erteilen. Er verwies mehrfach auf die Zuständigkeit der Stadtkasse
und der Kämmerin für diese Abwicklungen. [Nachtrag: Am 26.9. korrigierte
Kämmerin und Erste Stadträtin Götz diese Position in der Wetterauer Zeitung,
wies sie als „falsch“ zurück: die Rechnungsabwicklung, Gewährung von
Ratenzahlungen/Stundungen, Überprüfung von finanziellen Nachweisen etc. entscheidet das zuständige Fachamt nach
gesetzlichen Regeln. Auch der Magistrat entscheide über die Grenze von 5000
Euro hinaus nicht „quasi locker und ohne Vorlage von Informationen“ über
Stundungen, wie zu diesem Sachverhalt über die Magistratsbefugnis in der
Sitzung mindestens missverständlich vom Bürgermeister zu vernehmen war; siehe
auch WZ-Bericht vom 25.9.]
Ortsbeiratsmitglied
Strack weist darauf hin, dass auch Ratenzahlung laut Kommunalem Abgabengesetz
ohne Einkommensnachweis möglich sei. Sie ist zudem der Auffassung, dass der
diskutierte Zinssatz von 6% (Gegenstand der städtischen Dienstanweisung) zu
hoch sei, da dieser sich laut Gesetz an der aktuellen Zinssituation orientieren
müsse. Herr Kolckhorst bezieht sich in seiner Antwort auf § 12 des Kommunalen
Abgabengesetzes (KAG Hessen) über die „Erstattung der Kosten für
Grundstücksanschlüsse“. Danach kann die Kommune die Aufwendungen für die
Herstellung, Erneuerung etc. von Grundstücksanschlüssen an Versorgungsleitungen
und die damit verbundenen Kosten dem Anrainer in Rechnung stellen.
Der
nachfolgende Satz im § 12 über die „Erstattung“ gemäß den Vorschriften dieses
Gesetzes (KAG) ist jedoch inhaltlich nicht zwingend klar. Ob er bezüglich der
Zinssatzregelung in Verbindung mit § 11 (12) des KAG steht, konnte in der
Sitzung nicht geklärt werden. Folglich wurde auch von der Zuhörerschaft der Zinssatz für
Raten- bzw. Stundungszahlungen von 0,5 % pro Monat als unzeitgemäß und als zu
hoch beanstandet. Bürgermeister Antkowiak verwies auf Festlegungen des
Landesgesetzgebers und Herr Kolckhorst ergänzte, dass die Stadt kein
Kreditgeber ist und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich an
Kreditinstitute wenden müssten. Diese Bemerkung wurde in der Zuhörerschaft
erkennbar missbilligt, auch wurde die Zahlungsfrist (bis 15.10. bei
Rechnungsdatum 31.8.20) als zu kurz angesehen, ebenso wurde erneut die
Maßnahmenabwicklung bis hin zum jetzigen Bescheid als unverhältnismäßig lang
kritisiert (s. dazu bereits Niederschrift der Ortsbeiratssitzung vom 29.1.2020,
auch WZ-Bericht!). Erst jetzt sei per Bescheid Klarheit über die tatsächlich
auferlegte Forderung erfolgt, so die Sitzungsteilnehmer aus der Anwohnerschaft.
Dies hätte man sich schon am Ende der Baumaßnahme (Februar 2017!) mit einer
groben Kostenschätzung gewünscht, nicht erst um die Jahreswende 2019/20, um zu
wissen, was man ggf. ansparen muss. Auch seien die Rechnungsanlagen mit vielen
Rot-Korrekturen eher unübersichtlich. Herr Kolckhorst führt, wie schon in der
Januar-Sitzung, dazu aus, dass die jeweiligen Berechnungen der Baufirma
sorgfältig auf Stimmigkeit geprüft wurden und fast in jedem Fall seitens der
Stadtverwaltung Korrekturbedarf zugunsten der betroffenen Anwohner angemeldet
wurde. Die Auseinandersetzungen dazu mit der Firma zogen sich hin. Eine
bereinigte Rechnung, ohne Korrektur- und Prüfvermerke, hätte die Firma nur
gegen entsprechendes Zusatz-Entgelt erstellt. Darauf hat die zuständige
Bauverwaltung dann verzichtet.
Ortsvorsteher
Dr. Rack fasste am Ende die Diskussion zusammen: den Anwohnern bleibt das Recht
des Widerspruchs gegen den Rechnungsbescheid innerhalb von vier Wochen. In
gleicher Frist sind Anträge auf Ratenzahlungen/Stundungen zu stellen. Auch steht
Herr Kolckhorst zur Besprechung der individuellen Rechnungsbescheide zur
Verfügung. Mit Unterstützung anderer Kommunen sollte vom Landesgesetzgeber
verlangt werden, die gesetzliche verankerte Zinsforderung für Ratenzahlungen
und Stundungen von Gebühren und Beiträgen zu ändern.