Bürgermeister Antkowiak erläutert den Inhalt der Vorlage. Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt Vorsitzender Stoll über den Beschlussvorschlag abstimmen:

 

Beschluss:

 

Zum Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen i.S.d. §6 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie § 8 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) im Bereich „Quellenpark“ (Im Schleid) für die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes „Möbelmarkt“ im Stadtgebiet der Stadt Bad Vilbel werden seitens der Stadt Friedberg folgende Bedenken vorgetragen:

 

  1. Inhaltlicher Art

Im Hinblick auf die Stärkung und zum Schutz der Friedberger Innenstadt (zentraler Versorgungsbereich) fordert die Stadt Friedberg die strikte Einhaltung der Ziele des Regionalplans Südhessen i.S.d. §6 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie § 8 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) im Bereich „Quellenpark“ (Im Schleid) für die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes „Möbelmarkt“ im Stadtgebiet der Stadt Bad Vilbel.

Der beantragten Zielabweichung wird nicht zugestimmt.

Es wird eine Reduzierung der Verkaufsfläche des Möbelmarktes auf eine für den Mittelzentrenbereich von Bad Vilbel abgestimmte Größe gefordert. (Begründung s. Sach- und Rechtslage)

 

  1. Bedenken gegen die fehlerhafte Auswirkungsanalyse

Ohne Erstellung einer Plausibilitätsprüfung durch die Stadt Friedberg (wegen der kurzen Fristvorgabe nicht möglich) sind bereits bei nicht vertiefter Durchsicht der Auswirkungsanalyse Fehler aufgefallen (s. Sach- und Rechtslage), sodass die Plausibilität der vorgelegten Auswirkungsanalyse angezweifelt wird. Die Stadt Friedberg behält sich vor, eine Plausibilitätsprüfung erstellen zu lassen und nach Fristablauf vorzulegen.

 

  1. Rechtliche Bedenken

Der Antrag der Stadt Bad Vilbel auf Abweichung von Zielen der Raumordnung des Regionalplans Südhessen ist abzulehnen.

In formeller Hinsicht fehlt es der Stadt Bad Vilbel bereits an einer Aktivlegitimation im Sinne der Antragsbefugnis sowie an einem Sachbescheidungsinteresse. Vor der Aufstellung des von der Stadt Bad Vilbel beabsichtigten Bebauungsplans wäre eine Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans 2010 erforderlich. Hierfür müsste eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung beantragt werden. Weder für die Planänderung noch für den Antrag auf Zielabweichung liegt die Zuständigkeit bei der Stadt Bad Vilbel.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für eine Zielabweichungsentscheidung hier nicht vor. Die Abweichung von den entgegenstehenden Zielen der Raumordnung berührt die Grundzüge der Planung des Regionalplans Südhessen 2010. Zudem ist die Zielabweichung auch raumordnerisch nicht vertretbar.

Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen einer Zielabweichungsentscheidung nicht gegeben sind, ist hier kein Raum für die Ausübung eines Ermessens auf der Rechtsfolgenseite des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG. (Begründung s. Anlage 5: Stellungnahme RA Prof. Dr. Bischoping)