Sitzung: 26.08.2020 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 16-21/1514
Bürgermeister
Antkowiak erläutert den Inhalt der Vorlage. Nachdem keine Wortmeldungen
erfolgen, lässt Vorsitzender Stoll über den Beschlussvorschlag abstimmen:
Beschluss:
Zum Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen
i.S.d. §6 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie § 8 Hessisches Landesplanungsgesetz
(HLPG) im Bereich „Quellenpark“ (Im Schleid) für die Ausweisung eines sonstigen
Sondergebietes „Möbelmarkt“ im Stadtgebiet der Stadt Bad Vilbel werden seitens
der Stadt Friedberg folgende Bedenken vorgetragen:
- Inhaltlicher Art
Im Hinblick auf die Stärkung und zum Schutz der Friedberger Innenstadt
(zentraler Versorgungsbereich) fordert die Stadt Friedberg die strikte
Einhaltung der Ziele des Regionalplans Südhessen i.S.d. §6 Raumordnungsgesetz
(ROG) sowie § 8 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) im Bereich „Quellenpark“
(Im Schleid) für die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes „Möbelmarkt“ im
Stadtgebiet der Stadt Bad Vilbel.
Der beantragten Zielabweichung wird nicht zugestimmt.
Es wird eine Reduzierung der Verkaufsfläche des Möbelmarktes auf eine
für den Mittelzentrenbereich von Bad Vilbel abgestimmte Größe gefordert.
(Begründung s. Sach- und Rechtslage)
- Bedenken gegen die fehlerhafte
Auswirkungsanalyse
Ohne Erstellung einer Plausibilitätsprüfung durch die Stadt Friedberg
(wegen der kurzen Fristvorgabe nicht möglich) sind bereits bei nicht vertiefter
Durchsicht der Auswirkungsanalyse Fehler aufgefallen (s. Sach- und Rechtslage),
sodass die Plausibilität der vorgelegten Auswirkungsanalyse angezweifelt wird.
Die Stadt Friedberg behält sich vor, eine Plausibilitätsprüfung erstellen zu
lassen und nach Fristablauf vorzulegen.
- Rechtliche Bedenken
Der Antrag der Stadt Bad Vilbel auf Abweichung von Zielen der
Raumordnung des Regionalplans Südhessen ist abzulehnen.
In formeller Hinsicht fehlt es der Stadt Bad Vilbel bereits an einer
Aktivlegitimation im Sinne der Antragsbefugnis sowie an einem
Sachbescheidungsinteresse. Vor der Aufstellung des von der Stadt Bad Vilbel
beabsichtigten Bebauungsplans wäre eine Änderung des Regionalen
Flächennutzungsplans 2010 erforderlich. Hierfür müsste eine Abweichung von den
Zielen der Raumordnung beantragt werden. Weder für die Planänderung noch für
den Antrag auf Zielabweichung liegt die Zuständigkeit bei der Stadt Bad Vilbel.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für
eine Zielabweichungsentscheidung hier nicht vor. Die Abweichung von den
entgegenstehenden Zielen der Raumordnung berührt die Grundzüge der Planung des
Regionalplans Südhessen 2010. Zudem ist die Zielabweichung auch raumordnerisch
nicht vertretbar.
Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen einer
Zielabweichungsentscheidung nicht gegeben sind, ist hier kein Raum für die
Ausübung eines Ermessens auf der Rechtsfolgenseite des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG.
(Begründung s. Anlage 5:
Stellungnahme RA Prof. Dr. Bischoping)