Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 3

A)    Beschluss:

 

B)      Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung

 

(Anmerkung: In der Anlage 1 der Vorlage sind die eingegangenen Stellungnahmen jeweils dem Beschlussvorschlag mit Begründung sowie allgemeinen Anmerkungen zu vorgebrachten Hinweisen gegenübergestellt.)

 

 

1.     Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 07.07.2020

 

Beschluss zu 3:

Die Bedenken werden nicht geteilt.

Begründung: Im Teilbereich A erfolgt keine Umwidmung eines bestehenden bebauten Bereiches von Mischgebiet (MI) in ein Urbanes Gebiet (MU). Der Bereich mit der Festsetzung Urbanes Gebiet (MUA) ist derzeit unbebaut.

Anmerkung:

Die Bedenken betreffen inhaltlich den Teilbereich B und wurden gleichlautend bereits im Rahmen der Offenlage zum Teilbereich B vorgetragen.

Die Bedenken wurden in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg am 27.09.2018 (StvV/017/16-21-TOP 15) bereits behandelt.

 

 

2.     Stellungnahme des Wetteraukreises vom 01.07.2020

 

Beschluss zu 1):

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschluss zu 2:

Der Anmerkung wird nicht gefolgt.

Begründung: Im Teilbereich B, für den bereits die Offenlage durchgeführt wurde sowie der Satzungsbeschluss gefasst ist, wurde ebenfalls MU (Urbanes Gebiet) festgesetzt. Somit soll ein größerer Gesamtbereich den Charakter eines Urbanen Gebietes erhalten.

 

 

3.     Stellungnahme einer Bürgergruppierung vom 02.07.2020

 

Beschluss zu 1.

Die Anregung ist im Bebauungsplan bereits berücksichtigt.

Begründung: Der Bebauungsplan setzt eine Zahl der zulässigen Vollgeschosse (max. III) im MUA fest.

Das Maß der baulichen Nutzung ist hier eindeutig durch die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien, die Zahl der max. zulässigen Vollgeschosse und der max. zulässigen Trauf- und Firsthöhe definiert.

 

Beschluss zu 2.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Begründung: Der höhenmäßige Gebäudeversatz ist gestalterisch gewünscht. Der geplante Neubau im Baugebiet MUA soll sich bezüglich der Höhe deutlich vom angrenzenden ehem. Kaufhausgebäude absetzen und einen Übergang zur angrenzenden, niedrigeren Bebauung an der Färbergasse bilden.

 

Beschluss zu 3.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Begründung: In der Schnurgasse sind bereits vergleichbar hohe Gebäude vorhanden. Im Gegensatz zur Bestandsbebauung soll der Neubau 1 m von der Schnurgasse zurückgesetzt werden, sodass sich die Schnurgasse hier optisch aufweitet.

Aufgrund der Nähe des Neubaus zum Kulturdenkmal Stadtkirche ist die äußere Gestaltung und Kubatur des Gebäudes auch mit dem Denkmalschutz abzustimmen.

 

Beschluss zu 4.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Begründung: Für den Bereich MUA gibt es keine Änderung bezüglich der Art der baulichen Nutzung gegenüber dem bisherigen Planungsstand. Gem. § 4a (3) Satz 2 BauGB wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Darauf wurde in der Amtlichen Bekanntmachung hingewiesen.

Anmerkung: Die Errichtung eines Parkhauses im Bereich MUA ist nicht Planungsabsicht des Investors und der Stadt Friedberg. Gemäß Vorentwurf sind im Gebäude ab dem 1. Obergeschoss Wohnungen vorgesehen. Aufgrund der schwierigen Zu- und Abfahrtssituation und des Grundstückszuschnitts ist die tatsächliche Realisierung eines reinen Parkhauses hier unrealistisch.

In einem Städtebaulichen Vertrag sollen Stellplätze ab dem 1.OG im Neubau ausgeschlossen werden.

 

Beschluss zu 5.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Begründung: Bei der geplanten Andienung im Bereich Färbergasse/Ecke Schnurgasse gibt es keine Änderung bezüglich der Lage gegenüber dem bisherigen Planungsstand. Gem. § 4a (3) Satz 2 BauGB wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Darauf wurde in der Amtlichen Bekanntmachung hingewiesen.

 

Beschluss zu 6.

Die Anregung ist im Bebauungsplan bereits berücksichtigt.

Begründung: Sowohl unter Hinweise im Bebauungsplan sowie in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Kapitel 5.7/ Kapitel 6.1 a) wird klargestellt, dass eine Ausnahme für die Zulassung von Wohnungen im MK nur in Frage kommt, wenn im Baugenehmigungsverfahren entsprechende Schallschutzmaßnahmen nachgewiesen werden, die einen wirksamen Schallschutz auch bei Veranstaltungen nach 22:00 Uhr gewährleisten. Gleichzeitig müssen gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet und Brandschutzanforderungen erfüllt werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf eine Ausnahmeentscheidung

 

 

Die Stellungnahme eines weiteren Bürgers wurde erst 10 Tage nach Ablauf der Offenlagefrist abgeben. In der Amtlichen Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Es erfolgte dennoch eine Prüfung, ob die genannten Punkte in einem Städtebaulichen Vertag mit dem Investor berücksichtigt werden können.

 

Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB

 

1.       Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I "Kaiserstraße/ Färbergasse", 1. Änderung – Teil A in Friedberg – Kernstadt wird als Satzung beschlossen.

2.       Die gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 91 (3) Satz 1 HBO als Festsetzung in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 (1) HBO werden ebenfalls beschlossen.

3.       Der vorliegende Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I "Kaiserstraße/ Färbergasse", 1. Änderung – Teil A in Friedberg – Kernstadt wird beschlossen.