Sitzung: 19.08.2020 Ortsbeirat des Stadtteils Kernstadt
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 3
Vorlage: 16-21/1587
A) Beschluss:
B) Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
(Anmerkung: In der Anlage 1 der Vorlage sind die eingegangenen
Stellungnahmen jeweils dem Beschlussvorschlag mit Begründung sowie allgemeinen
Anmerkungen zu vorgebrachten Hinweisen gegenübergestellt.)
1. Stellungnahme des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 07.07.2020
Beschluss
zu 3:
Die Bedenken werden nicht
geteilt.
Begründung: Im Teilbereich A erfolgt keine
Umwidmung eines bestehenden bebauten Bereiches von Mischgebiet (MI) in ein
Urbanes Gebiet (MU). Der Bereich mit der Festsetzung Urbanes Gebiet (MUA)
ist derzeit unbebaut.
Anmerkung:
Die Bedenken betreffen inhaltlich den Teilbereich B und wurden
gleichlautend bereits im Rahmen der Offenlage zum Teilbereich B vorgetragen.
Die Bedenken wurden in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Friedberg am 27.09.2018 (StvV/017/16-21-TOP 15) bereits behandelt.
2. Stellungnahme des Wetteraukreises vom 01.07.2020
Beschluss zu 1):
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschluss zu 2:
Der
Anmerkung wird nicht gefolgt.
Begründung: Im
Teilbereich B, für den bereits die Offenlage durchgeführt wurde sowie der
Satzungsbeschluss gefasst ist, wurde ebenfalls MU (Urbanes Gebiet) festgesetzt.
Somit soll ein größerer Gesamtbereich den Charakter eines Urbanen Gebietes
erhalten.
3. Stellungnahme einer Bürgergruppierung vom
02.07.2020
Beschluss zu 1.
Die
Anregung ist im Bebauungsplan bereits
berücksichtigt.
Begründung: Der
Bebauungsplan setzt eine Zahl der zulässigen Vollgeschosse (max. III) im MUA
fest.
Das Maß
der baulichen Nutzung ist hier eindeutig
durch die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien, die Zahl der max. zulässigen
Vollgeschosse und der max. zulässigen Trauf- und Firsthöhe definiert.
Beschluss zu 2.
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung: Der
höhenmäßige Gebäudeversatz ist gestalterisch gewünscht. Der geplante Neubau im
Baugebiet MUA soll sich bezüglich der Höhe deutlich vom angrenzenden
ehem. Kaufhausgebäude absetzen und einen Übergang zur angrenzenden, niedrigeren
Bebauung an der Färbergasse bilden.
Beschluss zu 3.
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung: In der
Schnurgasse sind bereits vergleichbar hohe Gebäude vorhanden. Im Gegensatz zur
Bestandsbebauung soll der Neubau 1 m von der Schnurgasse zurückgesetzt werden,
sodass sich die Schnurgasse hier optisch aufweitet.
Aufgrund
der Nähe des Neubaus zum Kulturdenkmal Stadtkirche ist die äußere Gestaltung
und Kubatur des Gebäudes auch mit dem Denkmalschutz abzustimmen.
Beschluss zu 4.
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung: Für den
Bereich MUA gibt es keine
Änderung bezüglich der Art der baulichen Nutzung gegenüber dem bisherigen
Planungsstand. Gem. § 4a (3) Satz 2 BauGB wurde bestimmt, dass Stellungnahmen
nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Darauf
wurde in der Amtlichen Bekanntmachung hingewiesen.
Anmerkung: Die
Errichtung eines Parkhauses im Bereich MUA ist nicht Planungsabsicht des Investors und der Stadt Friedberg. Gemäß
Vorentwurf sind im Gebäude ab dem 1. Obergeschoss Wohnungen vorgesehen.
Aufgrund der schwierigen Zu- und Abfahrtssituation und des
Grundstückszuschnitts ist die tatsächliche Realisierung eines reinen Parkhauses
hier unrealistisch.
In einem Städtebaulichen Vertrag sollen Stellplätze
ab dem 1.OG im Neubau ausgeschlossen werden.
Beschluss zu 5.
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung: Bei der
geplanten Andienung im Bereich Färbergasse/Ecke Schnurgasse gibt es keine Änderung bezüglich der Lage
gegenüber dem bisherigen Planungsstand. Gem. § 4a (3) Satz 2 BauGB wurde
bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen
abgegeben werden können. Darauf wurde in der Amtlichen Bekanntmachung
hingewiesen.
Beschluss zu 6.
Die
Anregung ist im Bebauungsplan bereits berücksichtigt.
Begründung: Sowohl
unter Hinweise im Bebauungsplan
sowie in der Begründung zum
Bebauungsplan (vgl. Kapitel 5.7/ Kapitel 6.1 a) wird klargestellt, dass eine
Ausnahme für die Zulassung von Wohnungen im MK nur in Frage kommt, wenn im
Baugenehmigungsverfahren entsprechende Schallschutzmaßnahmen nachgewiesen
werden, die einen wirksamen Schallschutz auch bei Veranstaltungen nach 22:00
Uhr gewährleisten. Gleichzeitig müssen gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet
und Brandschutzanforderungen erfüllt werden.
Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf eine Ausnahmeentscheidung
Die
Stellungnahme eines weiteren Bürgers wurde erst 10 Tage nach Ablauf der Offenlagefrist abgeben. In der Amtlichen
Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der weiteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan
unberücksichtigt bleiben können.
Es
erfolgte dennoch eine Prüfung, ob die genannten Punkte in einem Städtebaulichen Vertag mit dem Investor
berücksichtigt werden können.
Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB
1.
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I
"Kaiserstraße/ Färbergasse", 1. Änderung – Teil A in Friedberg – Kernstadt wird als Satzung beschlossen.
2.
Die gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 91 (3) Satz 1 HBO als
Festsetzung in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen bauordnungsrechtlichen
Festsetzungen gemäß § 91 (1) HBO werden ebenfalls beschlossen.
3.
Der vorliegende Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I
"Kaiserstraße/ Färbergasse", 1. Änderung – Teil A in Friedberg – Kernstadt wird beschlossen.