Sitzung: 12.09.2019 Ortsbeirat des Stadtteils Ossenheim
Ortsvorsteher Haas teilt dem Ortsbeirat mit,
dass er eine Antwort auf seine Anfrage aus der Stadtverwaltung, Hr. Schlerf,
Leiter des Ordnungsamtes, in der o.g. Sachlage bekommen hat und verliest
beides:
Gem.
gemeinsamen Antrag aller Fraktionen im OB (16-21/0131) und nochmals ausdrücklich
im CDU-Antrag (16-21/0285) wird die Errichtung eines Traffic-Towers beantragt.
Ich kann mich erinnern, von dir hierzu schon einmal die Information bekommen zu
haben, dass nach geeigneten Örtlichkeiten in Ossenheim gesucht wird. Gibt es
hierzu ein Ergebnis?
Mit
freundlichen Grüßen,
Peter
Haas (Ortsvorsteher Ossenheim)
Einrichtung
eines Traffic-Towers in der Ortsmitte Ossenheims (beantragter Standort ist in
Höhe der Florstädter Straße 48 bzw. oberhalb der Fußgängerschutzanlage,
Florstädter Straße 50):
Information
hierzu:
Vor
der Einrichtung von Messstellen für den Betrieb ortsfester
Geschwindigkeitsmessanlagen ist die Polizeiakademie Hessen zwingend anzuhören.
Diese beteiligt die örtlich zuständige Polizeibehörde. Die Einrichtung einer
solchen Messstelle ist ohne Anhörung der Polizeiakademie Hessen unzulässig.
Messstellen
sind grundsätzlich nachfolgenden in ihrer Reihenfolge priorisierten Kriterien
auszuwählen:
- 4.1.1 Unfallhäufungen (Unfallhäufungspunkte
und -strecken) mit geschwindigkeitsbedingt hoher Unfallbelastung
- 4.1.2 Besonders schutzwürdige Örtlichkeiten
(zum Beispiel Fußgängerüberwege, Bushaltestellen, unübersichtliche Einmündungen und Kreuzungen, Arbeitsstellen
auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten
Straßen)
- 4.1.3 Besonders schutzwürdige Zonen (zum
Beispiel Nahbereiche von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern und Seniorenwohnheimen)
-
4.1.4 Zonen mit zulässiger
Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274.1/274.2 StVO), Fußgängerbereiche während der Lieferzeiten (Zeichen
242.1/242.2 StVO) sowie verkehrsberuhigte Bereiche (Zeichen 325.1/325.2 StVO)
- 4.1.5 Lärmschutz
- 4.1.6 Sonstige Gründe, wobei sich die
Einrichtung von Messstellen für den Betrieb ortsfester Geschwindigkeitsmessanlagen aus sonstigen Gründen grundsätzlich
nicht empfiehlt
Messstellen sollen in der Regel so
eingerichtet werden, dass Beginn beziehungsweise Ende des gerätespezifischen Messbereichs
mindestens 100 Meter vom Beginn beziehungsweise Ende einer vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkung
oder vorhandenen Ortstafeln (Zeichen 310 beziehungsweise
311 StVO) entfernt sind. Diese Entfernung kann aus besonderem Grund (zum Beispiel Unfallhäufungspunkt,
besonders schutzwürdige Örtlichkeiten, vorhandene vorgelagerte Geschwindigkeitstrichter) unterschritten
werden. Eine aktive Tarnung der Messtechnik erfolgt grundsätzlich nicht.
Zur Fertigung einer Stellungnahme durch die
Polizeiakademie Hessen werden neben dem Antrag weitere
Informationen benötigt:
• Übersichtsplan/-karte mit Markierung der
vorgesehenen Standorte
• Übersichts- und Nahbereichsfotos der
vorgesehenen Standorte
• Verkehrszeichenplan der vorgesehenen Standorte
• Messergebnisse verdeckter
Geschwindigkeitsmessungen an den vorgesehenen Standorten über einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen (Verkehrsaufkommen,
Überschreitungsquoten, V85, Höchstgeschwindigkeiten)
• Infos über bereits getroffene Maßnahmen zur
Geschwindigkeitsreduzierung bzw. Verkehrssicherheit.
Vom
Antrag bis zur Stellungnahme der HPA ist von einem Zeitraum von 4 bis 6 Monaten
auszugehen.
Weiteres
Vorgehen:
Die
geforderten Messergebnisse (Erhebung mittels einer sog. „Black Box“) verdeckter
Geschwindigkeitsmessungen werden bis Anfang/Mitte Oktober abgeschlossen sein
und dann mit allen erforderlichen Unterlagen der Polizeiakademie Hessen
zugeleitet. Nach Stellungnahme der Polizeiakademie wird der Ortsbeirat von uns
in Kenntnis gesetzt.