Anfrage:
Um ein geregeltes
Zusammenleben und –arbeiten in Friedberg zu ermöglichen, hat die Stadt
Friedberg verschiedene Satzungen für das Ortsrecht beschlossen.
Folgende Fragen
bitte ich durch den Magistrat beantworten zu lassen:
1.
Wer
kontrolliert die Einhaltung der städtischen Satzungen in welchem Turnus?
Insbesondere
a) Satzung über die Benutzung der öffentlichen Anlagen
b) Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot der Taubenfütterung
c) Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung)
d) Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen
e) Satzung über die Gestaltung von baulichen Anlagen in der Altstadt
f) Satzung über die Straßenreinigung
g) Abfallsatzung
2.
In wie
weit sind die Satzungen bindend? Kann der Magistrat bzw. die Verwaltung
selbstständig davon abweichen oder „wegsehen“?
3.
Wie oft
und in welcher Höhe wurden in den letzten 5 Jahren Bußgelder bei Verstößen
gegen obige Satzungen verhängt?
4.
In einer
StvV 2017 oder 2018 wurde berichtet, dass seitens der Verwaltung an einer
Überarbeitung der Satzungen gearbeitet wird. Wann ist mit einer entsprechenden
Vorlage zu rechnen?
Bürgermeister Antkowiak beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1.
a)
Die
Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen wird durch die städtische
Ordnungspolizei in regelmäßigen
Abständen kontrolliert.
b)
Die
Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen wird durch die städtische
Ordnungspolizei in regelmäßigen
Abständen kontrolliert.
c)
Die
Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen wird durch den Marktmeister
bzw. Vertretung des Marktmeisters
sichergestellt.
d)
Die
Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen wird durch die städtische
Ordnungspolizei in regelmäßigen
Abständen kontrolliert.
e)
Die
Kontrolle erfolgt durch das Amt für Stadtentwicklung, Liegenschaften und
Rechtswesen in Absprache und
Zusammenarbeit mit dem Kreisbauamt nach Bedarf.
f)
Die
Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen wird durch die städtische Ordnungspolizei
in regelmäßigen Abständen kontrolliert.
g)
Die
Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen wird durch die städtische
Ordnungspolizei in regelmäßigen
Abständen kontrolliert.
Zu 2.
Da ein Satzungsinhalt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern als
Rechtsnorm wirkt (Rangfolge: Gesetz – Verordnung – Satzung) sind die
satzungsrechtlichen Bestimmungen für den Magistrat und das Verwaltungshandeln
bindend.
Zu 3.
a) Satzung über die Benutzung
der öffentlichen Anlagen
b) Gefahrenabwehrverordnung über
das Verbot der Taubenfütterung
c) Satzung zur Regelung des
Marktwesens
d) Satzung über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Es wurden keine Bußgelder (a-d) erhoben, da zunächst in fast allen
Fällen das mildeste Mittel –die mündliche Verwarnung- erfolgreich angewendet
werden konnte. Hier wurde die „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ gewahrt.
e) Satzung über die Gestaltung
von baulichen Anlagen in der Altstadt
Es wurden keine Bußgelder
erhoben
f) Satzung über die Straßenreinigung
Bei Nichteinhaltung der
Streupflicht wurden Bußgelder verhängt.
g) Abfallsatzung
Aufgrund der Abfallsatzung
wurden vier Bußgelder verhängt. Wegen illegaler Abfallablagerungen gem.
Kreislaufwirtschaftsgesetz wurden seit August 2018 62 Bußgelder ausgesprochen.
Sonstiges
In zwei Fällen wurden
Ersatzvornahmen angeordnet, um den lichten Raum freihalten zu können. Die Kosten wurden den Eigentümern in Rechnung
gestellt.
Zu 4.
a) Satzung über die Benutzung der
öffentlichen Anlagen
Eine Überarbeitung ist zu
Beginn des Jahres 2020 vorgesehen.
b) Gefahrenabwehrverordnung über das
Verbot der Taubenfütterung
Es ist keine Überarbeitung
vorgesehen
c) Satzung zur Regelung des Marktwesens
(Marktordnung)
Eine Überarbeitung ist zu
Beginn des Jahres 2020 vorgesehen.
d) Satzung über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Eine Überarbeitung ist zu
Beginn des Jahres 2020 vorgesehen.
e) Satzung über die Gestaltung von
baulichen Anlagen in der Altstadt
Eine Überarbeitung ist nicht
notwendig, da die Satzung erst im Februar 2017 beschlossen wurde.
f) Satzung über die Straßenreinigung
Es ist keine Überarbeitung
vorgesehen.
g) Abfallsatzung
Es ist keine Überarbeitung
vorgesehen.