Beschluss: beantwortet

Anfrage:

 

Um ein geregeltes Zusammenleben und –arbeiten in Friedberg zu ermöglichen, hat die Stadt Friedberg verschiedene Satzungen für das Ortsrecht beschlossen.

 

Folgende Fragen bitte ich durch den Magistrat beantworten zu lassen:

 

1.   Wer kontrolliert die Einhaltung der städtischen Satzungen in welchem Turnus?
Insbesondere
a) Satzung über die Benutzung der öffentlichen Anlagen
b) Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot der Taubenfütterung
c) Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung)
d) Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
e) Satzung über die Gestaltung von baulichen Anlagen in der Altstadt
f) Satzung über die Straßenreinigung
g) Abfallsatzung

 

2.   In wie weit sind die Satzungen bindend? Kann der Magistrat bzw. die Verwaltung selbstständig davon abweichen oder „wegsehen“?

 

3.   Wie oft und in welcher Höhe wurden in den letzten 5 Jahren Bußgelder bei Verstößen gegen obige Satzungen verhängt?

 

4.   In einer StvV 2017 oder 2018 wurde berichtet, dass seitens der Verwaltung an einer Überarbeitung der Satzungen gearbeitet wird. Wann ist mit einer entsprechenden Vorlage zu rechnen?

 

 

Bürgermeister Antkowiak beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

 

a)    Die Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen wird durch die städtische Ordnungspolizei in    regelmäßigen Abständen kontrolliert.

b)   Die Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen wird durch die städtische Ordnungspolizei in    regelmäßigen Abständen kontrolliert.

c)    Die Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen wird durch den Marktmeister bzw. Vertretung    des Marktmeisters sichergestellt.

d)   Die Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen wird durch die städtische Ordnungspolizei in    regelmäßigen Abständen kontrolliert.

e)    Die Kontrolle erfolgt durch das Amt für Stadtentwicklung, Liegenschaften und Rechtswesen in            Absprache und Zusammenarbeit mit dem Kreisbauamt nach Bedarf.

f)    Die Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen wird durch die städtische Ordnungspolizei in    regelmäßigen Abständen kontrolliert.

g)   Die Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen wird durch die städtische Ordnungspolizei in    regelmäßigen Abständen kontrolliert.

 

Zu 2.

 

Da ein Satzungsinhalt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern als Rechtsnorm wirkt (Rangfolge: Gesetz – Verordnung – Satzung) sind die satzungsrechtlichen Bestimmungen für den Magistrat und das Verwaltungshandeln bindend.

 

Zu 3.

 

a)   Satzung über die Benutzung der öffentlichen Anlagen

b) Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot der Taubenfütterung

c)   Satzung zur Regelung des Marktwesens

d) Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

    

Es wurden keine Bußgelder (a-d) erhoben, da zunächst in fast allen Fällen das mildeste Mittel –die mündliche Verwarnung- erfolgreich angewendet werden konnte. Hier wurde die „Verhältnismäßigkeit         der Mittel“ gewahrt.

 

e)   Satzung über die Gestaltung von baulichen Anlagen in der Altstadt

     Es wurden keine Bußgelder erhoben

 

f)   Satzung über die Straßenreinigung

     Bei Nichteinhaltung der Streupflicht wurden Bußgelder verhängt.

 

g)  Abfallsatzung

     Aufgrund der Abfallsatzung wurden vier Bußgelder verhängt. Wegen illegaler Abfallablagerungen gem. Kreislaufwirtschaftsgesetz wurden seit August 2018 62 Bußgelder ausgesprochen.

 

     Sonstiges

     In zwei Fällen wurden Ersatzvornahmen angeordnet, um den lichten Raum freihalten zu können. Die     Kosten wurden den Eigentümern in Rechnung gestellt.

 

Zu 4.

 

a)  Satzung über die Benutzung der öffentlichen Anlagen

     Eine Überarbeitung ist zu Beginn des Jahres 2020 vorgesehen.


b) Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot der Taubenfütterung

     Es ist keine Überarbeitung vorgesehen


c) Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung)

     Eine Überarbeitung ist zu Beginn des Jahres 2020 vorgesehen.


d) Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

     Eine Überarbeitung ist zu Beginn des Jahres 2020 vorgesehen.


e) Satzung über die Gestaltung von baulichen Anlagen in der Altstadt

     Eine Überarbeitung ist nicht notwendig, da die Satzung erst im Februar 2017 beschlossen wurde.


f)   Satzung über die Straßenreinigung

     Es ist keine Überarbeitung vorgesehen.


g) Abfallsatzung

     Es ist keine Überarbeitung vorgesehen.