Sitzung: 20.11.2018 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: Einstimmig in Abänderung beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 16-21/0814
Erste Stadträtin Götz erläutert ausführlich die Vorlage
und teilt mit, dass die Punkte 5 und 6 des Beschlussvorschlags von August 2018
aufgrund aktueller Entwicklungen der letzten Wochen (Wegfall der
Grundsteuererhöhung B aufgrund höherer Schlüsselzuweisungen für die Stadt gem.
Schreiben des Hess. Finanzministeriums vom 31.10.2018 sowie rückwirkende Aufhebung der Satzung gemäß
Magistratsbeschluss vom 5.11.2018) noch textlich anzupassen sind.
Beschluss:
Das Land Hessen wird aufgefordert, die finanziellen Lasten zur Erhaltung
und Sanierung kommunaler Straßen aus Landesmitteln selbst zu tragen oder den
Kommunen einen finanziellen Ausgleich aus Landesmitteln für diese Aufgabe zur
Verfügung zu stellen, der ihnen die Finanzierung der Sanierungslasten
ermöglicht und so die Heranziehung ihrer Bürgerinnen und Bürger in Form von
Straßenbeiträgen entbehrlich macht.
Bis diese Voraussetzung erfüllt ist, wird bezüglich der Möglichkeit zur
Erhebung von Straßenbeiträgen in der Stadt Friedberg (Hessen) folgendes
Vorgehen beschlossen:
1.
Infolge
der städtischen Bemühungen der vergangenen Jahre, Belastungen für die Bürgerinnen
und Bürger infolge der Anwendung der Straßenbeitragssatzung zu vermeiden, ist
ein Sanierungsstau eingetreten, der sich im Interesse der Stadt und ihrer
Bürgerinnen und Bürger nicht fortsetzen darf, sondern aufgelöst werden muss.
2.
Es
wird festgestellt, dass die Einführung der wiederkehrenden
Straßenbeitragssatzung einen hohen Zeit- und langfristigen Personalaufwand
erfordert. Der Landeszuschuss, der nach dem Gesetz zur Neuregelung der Erhebung
von Straßenbeiträgen mit Wirkung vom 7.6.2018 als Anschubunterstützung einmalig
bezogen werden kann, bietet hierfür keinen nachhaltigen Ausgleich.
3.
Die
Erhebung einmaliger Straßenbeiträge widerspricht dem Gerechtigkeitsempfinden
vieler Bürgerinnen und Bürger und trifft daher regelmäßig auf nachhaltige
Ablehnung. Ungeachtet der neuen Möglichkeiten zur Ausgestaltung der
Beitragszahlung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Erhebung von
Straßenbeiträgen (seit 7.6.2018 z.B. Stundungsmöglichkeit über 20 Jahre statt
seither über 5 Jahre, Zinssatz von maximal 1 % statt seither 3 %) stellt die
Erhebung einmaliger Straßenbeiträge daher eine Ultima Ratio für die Ausschöpfung
der städtischen Einnahmequellen dar.
4.
Die
vielfältigen und langfristigen Auswirkungen eines Verzichts auf die Erhebung
von Straßenbeiträgen auf die Haushaltswirtschaft der Stadt (Wegfall von
Erträgen, Notwendigkeit des Ausgleichs durch Erhöhung anderer Erträge oder
Reduzierung von Aufwendungen oder Kürzung/Streichung von Investitionen) werden
zur Kenntnis genommen (Anlage).
5.
Es
wird festgestellt, dass im Entwurf des Haushaltsplans 2019 der gesetzlich
zwingende Haushaltsausgleich unter
der Voraussetzung einer Erhöhung der Grundsteuer B von 490 v.H. auf 590 v.H.
knapp erreicht wird, ohne dass hierfür Straßenbeiträge herangezogen
werden müssen.
6.
Vor
dem Hintergrund der Situation unter Ziffer 5. wird die Satzung über die
Erhebung einmaliger Straßenbeiträge (Straßenbeitragssatzung) vom 29.12.2014
aufgehoben, sobald die Beiträge für
die grundhafte Erneuerung des Gehwegs in der Dieffenbachstraße erhoben worden
sind.
7.
In
Abhängigkeit von der weiteren haushaltswirtschaftlichen Entwicklung der Stadt
Friedberg (Hessen) bleibt eine künftige neue Entscheidung über die Frage der
Erhebung von Straßenbeiträgen vorbehalten, soweit die Erreichung des
gesetzesgemäßen Haushaltsausgleichs die Ausschöpfung dieser städtischen
Einnahmequelle unabdingbar notwendig macht.
Abstimmungsergebnis: