Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 41, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Stadtverordnetenvorsteher Hollender verweist auf § 25 HGO -Widerstreit der Interessen-.

 

A)    Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung

 

(Anmerkung: In der Anlage 1 der Vorlage sind die eingegangenen Stellungnahmen jeweils dem Beschlussvorschlag mit Begründung sowie allgemeinen Anmerkungen zu vorgebrachten Hinweisen gegenübergestellt.)

 

1) Stellungnahme des Wetteraukreises vom 08.08.2018

 

Beschluss zu :

 

Pkt. 1./ Pkt. 3.:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Anmerkung: Der Planentwurf wurde für den Postversand an die Behörden verkleinert, um weniger Papier zu versenden. Die Unterlagen konnten zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Friedberg detaillierter angesehen werden.

Die Original-Planfassung wird im M 1:500 erarbeitet, sodass dann auch die Nutzungsschablonen besser lesbar sein werden.

 

Pkt. 2.:

Die Anregung wird berücksichtigt, indem einzelne Maßangaben, die aus dem bestehenden Bebauungsplan noch nicht übernommen wurden, nun in der Planung ergänzt werden.

 

Anmerkung: Die Lage der Baugrenzen wird gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan nicht ver

ändert. Im Bestandplan sind ebenfalls nur wenige Maße vorhanden. Die Baugrenzen folgen im Wesentlichen dem baulichen Bestand.

Der Plan liegt zusätzlich in digitalisierter Form vor, sodass eine digitale Überlagerung der festgesetzten Baugrenzen mit einer digitalen Planung ohne Probleme machbar wäre.

 

Pkt. 4.:

Die Anregung wird dahingehend berücksichtigt, dass anstelle der Abkürzung „mBG“ (die auch im Bestandsplan verwendet wurde), die Abkürzung „s.Plan“, die auf die festgesetzte Geschossigkeit in der Planzeichnung verweist, verwendet wird. Es wird zudem ergänzt, dass es sich um die Festsetzung der Vollgeschosse als Höchstmaß handelt.

 

Pkt. 5.:

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

Begründung: Auf eine Verwendung der „Knödellinie“ wird hier zur besseren Übersichtlichkeit verzichtet. Die Abgrenzung der Geschossigkeit ist durch die Festsetzung einer Baugrenze ausreichend gesichert.

 

Pkt. 6.:

Die Anregung wird berücksichtigt. Als unterer Bezugspunkt wird die Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt.

 

Pkt. 7.:

Die Anregung wird berücksichtigt, indem die entsprechende Festsetzung konkretisiert wird.

Die zulässige Traufhöhe wird gemäß Bebauungsplan gemessen vom unteren Bezugspunkt (Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche) bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut (gem. § 6 (4), Satz 2 – erster Halbsatz HBO).

 

Pkt. 8.:

Die Anregung wird berücksichtigt, indem der entsprechende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen wird.

 

Pkt. 9.:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja  41  Nein  0  Enthaltung  0

 

2) Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.08.2018

 

Anmerkung zu :

Der Hinweis zu den vorhandenen Altlasten im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sowie der notwendige Umgang damit, ist sowohl im Bebauungsplan als auch in der Begründung bereits entsprechend berücksichtigt.

 

Beschluss zu ƒ:

 

Die Bedenken werden nicht geteilt.

 

Begründung: Einer Verschlechterung der Wohnverhältnisse durch eine Erhöhung der Lärmimmissionen für die vorhandenen Wohnnutzungen soll durch folgende Maßnahmen entgegen gewirkt werden:

-        Nutzungsbeschränkungen für lärm- und publikumsintensive Nutzungen (gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO)

-        Ausschluss einer Wohnnutzung im Erdgeschoss der Gebäude am Elvis-Presley-Platz, um möglichen Lärmkonflikten mit gewerblicher Nutzung vorzubeugen

-        Hinweis auf die Berücksichtigung schalltechnischer Untersuchungen für das Kaufhausgebäude und den angrenzenden Neubau (Eckgebäude Färbergasse/Schnurgasse) im Baugenehmigungsverfahren.

Höhere Immissionsrichtwerte gelten im Urbanen Gebiet nur im Zeitraum von 6:00 – 22:00 Uhr, der Nachtzeitraum ist in gleichem Maße wie im Mischgebiet (MI) geschützt.

Die Festsetzung eines Urbanen Gebietes (MU) soll auch der zentralen Lage des Plangebietes und der damit verbundenen Bedeutung als zentraler Treffpunkt der Friedberger/-innen gerecht werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja  41  Nein  0  Enthaltung  0

 

3) Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg v. 08.08.18

 

Beschluss zu :

 

Die Bedenken werden nicht geteilt.

 

Begründung: Ein höheres Konfliktpotential ist durch die Änderung der Nutzungsart von Mischgebiet (MI) in Urbanes Gebiet (MU) nicht zu erwarten.

Durch folgende Maßnahmen, sollen Konflikte mit der vorhandenen Wohnnutzung im Gebiet vermieden werden:

-        Nutzungsbeschränkungen für lärm- und publikumsintensive Nutzungen (gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO)

-        Ausschluss von bestimmten Sortimenten im Sondergebiet, von denen Gesundheitsgefahren ausgehen könnten bzw. welche mit einem erhöhten PkW-Aufkommen verbunden sind.

-        Ausschluss einer Wohnnutzung im Erdgeschoss der Gebäude am Elvis-Presley-Platz um möglichen Konflikten mit angrenzender, gewerblicher Nutzung vorzubeugen

-        Hinweis auf die Berücksichtigung schalltechnischer Untersuchungen für das Kaufhausgebäude und den darin genannten Schallschutzmaßnahmen im Baugenehmigungsverfahren

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja  41  Nein  0  Enthaltung  0

B)    Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB

 

1.     Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I "Kaiserstraße/ Färbergasse", 1. Änderung – Teil B in Friedberg – Kernstadt wird als Satzung beschlossen.

2.     Die gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 91 (3) Satz 1 HBO als Festsetzung in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 (1) HBO werden ebenfalls beschlossen.

3.     Der vorliegende Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I "Kaiserstraße/ Färbergasse", 1. Änderung – Teil B in Friedberg – Kernstadt wird beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja  41  Nein  0  Enthaltung  0

 


Abstimmungsergebnis: