Sitzung: 05.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: beschlossen
Vorsitzende Götz schlägt vor, diesen Tagesordnungspunkt in drei Teile
aufzuteilen, und zwar in:
A. Satzungsentwurf
B. Betriebskonzept
C. Strategischer Teil
Mit diesem Vorgehen sind die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses
einvernehmlich einverstanden.
Anschließend werden an die Ausschussmitglieder folgende Unterlagen
ausgehändigt:
-
Entwurf
Satzungsänderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Schwimmbad Bad Nauheim
– Friedberg“ mit Stand vom 07.06.2017
-
Synopse
der Entscheidungskompetenzen gemäß Verbandssatzung „Schwimmbad Bad Nauheim –
Friedberg“
-
Änderungsvorschläge
zur Verbandssatzung des Zweckverbandes „ Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“
Teil A. Entwurf
Satzungsänderung
Vorsitzende Götz trägt jede einzelne Änderung zu den einzelnen
Paragraphen vor:
§ 5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Der Satz „Wenn ein Vertreter eines Mitglieds der Verbandsversammlung
oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, sind für die
verbleibende Amtszeit Ersatzvertreter nach Satz 1 und 2 zu wählen.
Ausscheidende Vertreter eines Mitglieds der Verbandsversammlung bleiben bis zum
Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.“ wird gestrichen.
Dafür wird folgender Satz eingefügt:
„Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum
Amtsantritt der neugewählten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft in der
Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der
Entsendung des Mitglieds wegfallen.
Diesen Veränderungen stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.
§ 6 Zuständigkeit
der Verbandsversammlung
Zu Abs. 1 wird Punkt 12 hinzugefügt.
Punkt 12. die Übertragung des Betriebes des
kombinierten Hallen- und Freischwimmbades in eine andere Unternehmensform
Abs. 2 erhält folgenden neuen Text:
(2) Punkte 10, 11 und 12 bedürfen der
Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen
Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Diesen Veränderungen stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.
§ 7
Verbandsversammlung, Vorsitzender, Einberufung
Abs. 1 erhält folgenden neuen Text:
(1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer
ersten Sitzung nach einer Kommunalwahl aus ihrer Mitte für die Dauer der Hälfte
ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und
sein Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder derselben Vertretungskörperschaft
der Verbandsmitglieder sein. Vor Ablauf der Hälfte der Wahlzeit wählt die
Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der zweiten Hälfte ihrer
Wahlzeit erneut einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, so dass diese
während einer Wahlzeit im Wechsel von den beiden Verbandsmitgliedern gestellt
werden können.
Abs. 2 erhält folgenden neuen Text:
(2) Das Amt des Vorsitzenden und des
Stellvertreters enden mit dem Ablauf ihrer Wahlzeit, es sei denn, die
Verbandsversammlung beschließt mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen
Stimmenzahl deren Abberufung.
Abs. 6 erhält folgenden neuen Text:
(6) Die Aufsichtsbehörde und die für die
Beratungsgegenstände jeweils zuständigen Fachbehörden der Verbandsmitglieder
können von den Mitgliedern der Verbandsversammlung im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden zu den Sitzungen geladen werden.
Diesen Veränderungen stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.
§ 8
Verbandsversammlung
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Niederschrift
Abs. 1 erhält folgenden neuen Text:
(1) Die Verbandsversammlung ist
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der
satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist.
Abs. 2 erhält folgenden neuen Text:
(2) Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere
Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Diesen Veränderungen stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.
§ 9
Verbandsvorstand
Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung
Abs. 2 erhält folgenden neuen Text:
(2) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner
Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer der Hälfte der
Wahlzeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese dürfen nicht
Mitglied desselben Magistrats sein. Vor Ablauf der Hälfte der Wahlzeit wählt
der Verbandsvorstand aus seiner Mitte für die Dauer der zweiten Hälfte der
Wahlzeit erneut einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, so dass diese
während einer Wahlzeit im Wechsel von den beiden Verbandsmitgliedern gestellt
werden können.
Abs. 5 erhält folgenden neuen Text:
(5) Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand
erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds
wegfallen.
Diesen Veränderungen stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.
§ 11
Verbandsvorstand
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Abs. 3 erhält folgenden neuen Text:
(3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung eine andere
Mehrheit vorschreibt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorsitzenden den Ausschlag.
Dieser Veränderung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.
§ 12
Geschäftsführung, Verwaltungsleitung
Abs. 1 erhält folgenden neuen Text:
(1) Zur sachgemäßen Erledigung der
Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse des
Vorstandes und der Verbandsversammlung einschließlich der Schriftführung und
der Betreuung des Satzungswesens kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Der
Zweckverband kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer einstellen, aus dem
Kreis der Mitarbeiter des Zweckverbandes einen Geschäftsführer ernennen oder
die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte einem Verbandsmitglied übertragen, der
bzw. das nach den Weisungen des Verbandsvorstandes die Geschäfte führt.
Dieser Veränderung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.
§ 15
Verbandswirtschaft
Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
„Den Verbandsmitgliedern stehen die Rechte
aus § 53 HGrG zu.“
Dieser Veränderung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.
§ 19 Anwendung der
Hessischen Gemeindeordnung
Hier wird der Satz „Vorstehende Verbandssatzung vereinbaren die
Beteiligten zur Fortsetzung des Zweckverbandes“ gestrichen.
Dieser Veränderung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.
Teil B.
Betriebskonzept
Über das Betriebskonzept bzw. über die Neuorganisation im Bereich der
Geschäftsführung des Zweckverbandes „Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“ entsteht
eine längere Diskussion.
Hierbei werden alle offenen Fragen beantwortet und verschiedene
Varianten der kaufmännischen Leitung diskutiert.
Der Verbandsvorstand hatte sich bereits mehrheitlich für die Variante 4
entschieden.
Teil C.
Strategischer Teil
Vorsitzende Götz teilt hierzu mit, dass Beratungsgrundlage zu diesem
Punkt die Synopse der Entscheidungskompetenz gemäß Verbandssatzung „Schwimmbad
Bad Nauheim – Friedberg“ und das Blatt Änderungsvorschläge zur Verbandssatzung
sei.
Vorsitzende Götz schlägt vor, die Entscheidungskompetenzen gemäß
Verbandssatzung Zweckverband „Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“ Punkt für
Punkt durchzugehen.
Diesem Vorschlag stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.
Entscheidungskompetenzen
gemäß Verbandssatzung Zweckverband „Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“
Den Punkten 1, 2 und 3 stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich
zu.
Zu den Punkten 4 und 5 soll lt. Liste der Änderungsvorschläge zur
Verbandssatzung § 15 geändert werden.
Folgende Änderungen sollen vorgenommen werden:
Zu § 15 (Verbandswirtschaft)
wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt; die seitherigen Absätze 2 und 3
werden zu Absätzen 3 und 4:
(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplans, die Berichte gemäß § 28 GemHVO sowie der Jahresabschluss mit
dem Bericht des Rechnungsprüfungsamts sind zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die
Verbandsversammlung den Magistraten und Haupt- und Finanzausschüssen der
Verbandsmitglieder zur Kenntnis zu geben.
Dieser Veränderung des § 15 der Verbandssatzung stimmen die Ausschussmitglieder
einvernehmlich zu.
Den Punkten 6, 7, 8 und 9 der Liste Entscheidungskompetenzen gemäß
Verbandssatzung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.
Zu Punkt 10 dieser Liste soll lt. Liste der Änderungsvorschläge § 8 der
Verbandssatzung geändert werden.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt
geändert:
Beschlüsse über die Änderung der
Verbandssatzung, die Übertragung des Betriebs des kombinierten Hallen- und
Freischwimmbads in eine andere Unternehmensform sowie über die Auflösung des
Zweckverbands bedürfen der Zustimmung der Verbandsmitglieder.
Dieser Veränderung des § 8 der Verbandssatzung stimmen die Ausschussmitglieder
einvernehmlich zu.
Zu Punkt 11 der Liste der Entscheidungskompetenzen soll lt. Liste der
Änderungsvorschläge § 13 der Verbandssatzung geändert werden.
§ 13 Abs. 2
(Kassenführung, Rechnungswesen) wird wie folgt geändert:
Vereinbarungen zur Übertragung von
Kassengeschäften und dem Rechnungswesen auf ein Verbandsmitglied oder Dritten
bedürfen der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der
Verbandsversammlung.
Dieser Veränderung der § 13 des Verbandssatzung stimmen die Ausschussmitglieder
einvernehmlich zu.
Lt. der Liste der Änderungsvorschläge zur Verbandssatzung soll auch der
§ 9 geändert werden:
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
Der Verbandsvorstand besteht aus je drei
Magistratsmitgliedern der Städte Friedberg und Bad Nauheim, darunter müssen die
Bürgermeister oder ein von ihnen jeweils zu bestimmendes hauptamtliches Mitglied
ihres Magistrats sein. Die beiden weiteren Mitglieder jeder Stadt werden nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl von ihrem Magistrat gewählt. Der
Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Zu diesem Punkt entsteht eine kurze Diskussion.
Es wird angefragt, zu welchem Zeitpunkt dies umgesetzt werden könne, da
von den beiden Städten Friedberg und Bad Nauheim wurden jeweils 3
Magistratsmitglieder für den Verbandsvorstand für die Dauer der Wahlperiode
gewählt worden seien.
Hierzu teilt Vorsitzende Götz mit, dass dies entweder nach Ablauf der
Wahlzeit erfolgen könne oder zu einem früheren Zeitpunkt nach Inkrafttreten der
Satzungsänderung. Im letzteren Fall müsse nach Rücksprache mit dem Leiter der
Kommunalaufsicht eine entsprechende Regelung in die Satzung aufgenommen werden.
Die Frage des anzustrebenden Zeitpunktes wird von den
Ausschussmitgliedern erörtert. Es besteht danach Einvernehmen, dass die neue
Regelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden soll.
Zur ergänzenden Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten wird die
Verwaltung, den Hessischen Städte- und Gemeindebund kontaktiert.
Nach der vorstehenden Erörterung stimmen die Ausschussmitglieder der
Veränderung des § 9 Abs. 1 der Verbandssatzung einvernehmlich zu.
Lt. der Liste der Änderungsvorschläge zur Verbandssatzung soll auch der
§ 12 geändert werden.
§ 12 Abs. 5
(Offenlegung der Bezüge) wird gestrichen.
Dieser Veränderung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.
Im Anschluss lässt Vorsitzende Götz über die vorgenommenen Veränderungen
abstimmen.
Der Haupt- und Finanzausschuss fasst folgenden
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt der Verbandssatzung mit Stand vom
07.06.2017 unter Berücksichtigung der vorgenommenen Veränderungen zu und stimmt
auch der Liste der Änderungsvorschläge zur Verbandssatzung zu.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich beschlossen
Ja 8 Nein 1 Enthaltung 0
Der Stadtverordnete und Fraktionsvorsitzende der FDP, Herr Achim
Güssgen-Ackva dankt der Vorsitzenden Frau Götz für die exzellente Arbeit zu
diesem Themenkomplex.