Beschluss: beschlossen

Vorsitzende Götz schlägt vor, diesen Tagesordnungspunkt in drei Teile aufzuteilen, und zwar in:

 

A.    Satzungsentwurf
B.    Betriebskonzept
C.    Strategischer Teil

 

Mit diesem Vorgehen sind die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses einvernehmlich einverstanden.

 

Anschließend werden an die Ausschussmitglieder folgende Unterlagen ausgehändigt:

 

-    Entwurf Satzungsänderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“ mit Stand vom 07.06.2017

 

-    Synopse der Entscheidungskompetenzen gemäß Verbandssatzung „Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“

 

-    Änderungsvorschläge zur Verbandssatzung des Zweckverbandes „ Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“

 

Teil A. Entwurf Satzungsänderung

 

Vorsitzende Götz trägt jede einzelne Änderung zu den einzelnen Paragraphen vor:

 

§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

 

Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

Der Satz „Wenn ein Vertreter eines Mitglieds der Verbandsversammlung oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, sind für die verbleibende Amtszeit Ersatzvertreter nach Satz 1 und 2 zu wählen. Ausscheidende Vertreter eines Mitglieds der Verbandsversammlung bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.“ wird gestrichen.

 

Dafür wird folgender Satz eingefügt:

 

„Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neugewählten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen.

 

Diesen Veränderungen stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

 

Zu Abs. 1 wird Punkt 12 hinzugefügt.

 

Punkt 12. die Übertragung des Betriebes des kombinierten Hallen- und Freischwimmbades in eine andere Unternehmensform

 

Abs. 2 erhält folgenden neuen Text:

 

(2) Punkte 10, 11 und 12 bedürfen der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen
Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

 

Diesen Veränderungen stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

§ 7 Verbandsversammlung, Vorsitzender, Einberufung

 

Abs. 1 erhält folgenden neuen Text:

 

(1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach einer Kommunalwahl aus ihrer Mitte für die Dauer der Hälfte ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder derselben Vertretungskörperschaft der Verbandsmitglieder sein. Vor Ablauf der Hälfte der Wahlzeit wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der zweiten Hälfte ihrer Wahlzeit erneut einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, so dass diese während einer Wahlzeit im Wechsel von den beiden Verbandsmitgliedern gestellt werden können.

 

Abs. 2 erhält folgenden neuen Text:

 

(2) Das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters enden mit dem Ablauf ihrer Wahlzeit, es sei denn, die Verbandsversammlung beschließt mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl deren Abberufung.

 

Abs. 6 erhält folgenden neuen Text:

 

(6) Die Aufsichtsbehörde und die für die Beratungsgegenstände jeweils zuständigen Fachbehörden der Verbandsmitglieder können von den Mitgliedern der Verbandsversammlung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu den Sitzungen geladen werden.

 

Diesen Veränderungen stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

§ 8 Verbandsversammlung
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Niederschrift

 

Abs. 1 erhält folgenden neuen Text:

 

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist.

 

Abs. 2 erhält folgenden neuen Text:

 

(2) Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Diesen Veränderungen stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

§ 9 Verbandsvorstand
Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung

 

Abs. 2 erhält folgenden neuen Text:

 

(2) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer der Hälfte der Wahlzeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese dürfen nicht Mitglied desselben Magistrats sein. Vor Ablauf der Hälfte der Wahlzeit wählt der Verbandsvorstand aus seiner Mitte für die Dauer der zweiten Hälfte der Wahlzeit erneut einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, so dass diese während einer Wahlzeit im Wechsel von den beiden Verbandsmitgliedern gestellt werden können.

 

Abs. 5 erhält folgenden neuen Text:

 

(5) Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen.

 

Diesen Veränderungen stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

§ 11 Verbandsvorstand
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

 

Abs. 3 erhält folgenden neuen Text:

 

(3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorsitzenden den Ausschlag.

 

Dieser Veränderung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

§ 12 Geschäftsführung, Verwaltungsleitung

 

Abs. 1 erhält folgenden neuen Text:

 

(1) Zur sachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse des Vorstandes und der Verbandsversammlung einschließlich der Schriftführung und der Betreuung des Satzungswesens kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Zweckverband kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer einstellen, aus dem Kreis der Mitarbeiter des Zweckverbandes einen Geschäftsführer ernennen oder die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte einem Verbandsmitglied übertragen, der bzw. das nach den Weisungen des Verbandsvorstandes die Geschäfte führt.

 

Dieser Veränderung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

§ 15 Verbandswirtschaft

 

Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:

 

„Den Verbandsmitgliedern stehen die Rechte aus § 53 HGrG zu.“

 

Dieser Veränderung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

§ 19 Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung

 

Hier wird der Satz „Vorstehende Verbandssatzung vereinbaren die Beteiligten zur Fortsetzung des Zweckverbandes“ gestrichen.

 

Dieser Veränderung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

Teil B. Betriebskonzept

 

Über das Betriebskonzept bzw. über die Neuorganisation im Bereich der Geschäftsführung des Zweckverbandes „Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“ entsteht eine längere Diskussion.

 

Hierbei werden alle offenen Fragen beantwortet und verschiedene Varianten der kaufmännischen Leitung diskutiert.

 

Der Verbandsvorstand hatte sich bereits mehrheitlich für die Variante 4 entschieden.

 

Teil C. Strategischer Teil

 

Vorsitzende Götz teilt hierzu mit, dass Beratungsgrundlage zu diesem Punkt die Synopse der Entscheidungskompetenz gemäß Verbandssatzung „Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“ und das Blatt Änderungsvorschläge zur Verbandssatzung sei.

 

Vorsitzende Götz schlägt vor, die Entscheidungskompetenzen gemäß Verbandssatzung Zweckverband „Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“ Punkt für Punkt durchzugehen.

 

Diesem Vorschlag stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

Entscheidungskompetenzen gemäß Verbandssatzung Zweckverband „Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“

 

Den Punkten 1, 2 und 3 stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

Zu den Punkten 4 und 5 soll lt. Liste der Änderungsvorschläge zur Verbandssatzung § 15 geändert werden.

 

Folgende Änderungen sollen vorgenommen werden:

 

Zu § 15 (Verbandswirtschaft) wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt; die seitherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4:

 

(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans, die Berichte gemäß § 28 GemHVO sowie der Jahresabschluss mit dem Bericht des Rechnungsprüfungsamts sind zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Verbandsversammlung den Magistraten und Haupt- und Finanzausschüssen der Verbandsmitglieder zur Kenntnis zu geben.

 

Dieser Veränderung des § 15 der Verbandssatzung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

Den Punkten 6, 7, 8 und 9 der Liste Entscheidungskompetenzen gemäß Verbandssatzung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

Zu Punkt 10 dieser Liste soll lt. Liste der Änderungsvorschläge § 8 der Verbandssatzung geändert werden.

 

§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung, die Übertragung des Betriebs des kombinierten Hallen- und Freischwimmbads in eine andere Unternehmensform sowie über die Auflösung des Zweckverbands bedürfen der Zustimmung der Verbandsmitglieder.

 

Dieser Veränderung des § 8 der Verbandssatzung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

Zu Punkt 11 der Liste der Entscheidungskompetenzen soll lt. Liste der Änderungsvorschläge § 13 der Verbandssatzung geändert werden.

 

§ 13 Abs. 2 (Kassenführung, Rechnungswesen) wird wie folgt geändert:

 

Vereinbarungen zur Übertragung von Kassengeschäften und dem Rechnungswesen auf ein Verbandsmitglied oder Dritten bedürfen der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

 

Dieser Veränderung der § 13 des Verbandssatzung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

Lt. der Liste der Änderungsvorschläge zur Verbandssatzung soll auch der § 9 geändert werden:

 

§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

Der Verbandsvorstand besteht aus je drei Magistratsmitgliedern der Städte Friedberg und Bad Nauheim, darunter müssen die Bürgermeister oder ein von ihnen jeweils zu bestimmendes hauptamtliches Mitglied ihres Magistrats sein. Die beiden weiteren Mitglieder jeder Stadt werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von ihrem Magistrat gewählt. Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

 

Zu diesem Punkt entsteht eine kurze Diskussion.

 

Es wird angefragt, zu welchem Zeitpunkt dies umgesetzt werden könne, da von den beiden Städten Friedberg und Bad Nauheim wurden jeweils 3 Magistratsmitglieder für den Verbandsvorstand für die Dauer der Wahlperiode gewählt worden seien.

 

Hierzu teilt Vorsitzende Götz mit, dass dies entweder nach Ablauf der Wahlzeit erfolgen könne oder zu einem früheren Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Satzungsänderung. Im letzteren Fall müsse nach Rücksprache mit dem Leiter der Kommunalaufsicht eine entsprechende Regelung in die Satzung aufgenommen werden.

 

Die Frage des anzustrebenden Zeitpunktes wird von den Ausschussmitgliedern erörtert. Es besteht danach Einvernehmen, dass die neue Regelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden soll.

 

Zur ergänzenden Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten wird die Verwaltung, den Hessischen Städte- und Gemeindebund kontaktiert.

 

Nach der vorstehenden Erörterung stimmen die Ausschussmitglieder der Veränderung des § 9 Abs. 1 der Verbandssatzung einvernehmlich zu.

 

Lt. der Liste der Änderungsvorschläge zur Verbandssatzung soll auch der § 12 geändert werden.

 

§ 12 Abs. 5 (Offenlegung der Bezüge) wird gestrichen.

 

Dieser Veränderung stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

Im Anschluss lässt Vorsitzende Götz über die vorgenommenen Veränderungen abstimmen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss fasst folgenden

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt der Verbandssatzung mit Stand vom 07.06.2017 unter Berücksichtigung der vorgenommenen Veränderungen zu und stimmt auch der Liste der Änderungsvorschläge zur Verbandssatzung zu.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich beschlossen
Ja 8  Nein 1  Enthaltung 0

 

Der Stadtverordnete und Fraktionsvorsitzende der FDP, Herr Achim Güssgen-Ackva dankt der Vorsitzenden Frau Götz für die exzellente Arbeit zu diesem Themenkomplex.